Ratgeber · Antrag

Wer hilft mir beim Antrag auf Eingliederungs­hilfe?

Den Antrag auf Eingliederungshilfe musst du nicht allein stellen. Wenn du Assistenz brauchst, stellen wir ihn mit dir – ob du schon bei uns bist oder zum ersten Mal anfragst. Daneben gibt es weitere Stellen, die helfen, und eine davon ist gesetzlich dazu verpflichtet: der Träger selbst. Wer was übernimmt und wo die Grenzen liegen, steht hier.

Von Marco Fütterer, Geschäftsführung Stand: September 2026 6 Minuten

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn du Assistenz brauchst, stellen wir den Antrag mit dir, formulieren die Begründung mit und halten den Kontakt zum Träger. Das gilt für unsere Klienten genauso wie bei neuen Anfragen, kostenlos und unverbindlich.
  • Der Träger der Eingliederungshilfe muss dich beraten und dir beim Antrag helfen§ 106 SGB IX. Das Verfahren kostet dich nichts.
  • Zusätzlich berät die unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) kostenlos, auch schon vor dem Antrag. Widersprüche begleitet sie nicht.
  • Sozialverbände wie der VdK beraten ihre Mitglieder und vertreten sie auch vor dem Sozialgericht.
  • Junge Menschen unter 27 und ihre Eltern haben beim Jugendamt Anspruch auf einen Verfahrenslotsen§ 10b SGB VIII.

Welche Stellen kommen in Frage?§

Wenn es um Assistenz geht, übernehmen wir den Antrag mit dir: Bei unseren Klienten und bei neuen Anfragen stellen wir ihn gemeinsam, von der ersten Begründung bis zum Bescheid. Daneben muss der Träger selbst beraten und beim Antrag unterstützen. Wer zusätzlich eine unabhängige Beratung möchte, geht zur Teilhabeberatung. Vor Gericht vertreten dürfen dich Anwälte und, für ihre Mitglieder, Sozialverbände.

Wer hilft wobei?
StelleWas sie für dich tutGut zu wissen
Wir als AssistenzdienstStellen den Antrag mit dir, formulieren die Begründung mit und bleiben mit dem Träger in Kontakt, für Klienten und bei neuen Anfragen.Kostenlos und unverbindlich, auch wenn du dich später für einen anderen Dienst entscheidest.
Träger der EingliederungshilfeBerät dich und hilft bei der Antragstellung. Das ist seine Pflicht.Er entscheidet später selbst über deinen Antrag.
Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)Berät kostenlos und nur dir verpflichtet, auch schon vor dem Antrag.Keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls, keine Begleitung im Widerspruch.
Sozialverbände wie VdK und SoVDBeraten ihre Mitglieder im Sozialrecht, der VdK vertritt sie auch vor Gericht.Nur für Mitglieder, gegen Beitrag.
WohlfahrtsverbändeUnterhalten Beratungsstellen, vielerorts auch für Menschen mit Behinderung.Viele bieten selbst Assistenz- oder Pflegeleistungen an.
Verfahrenslotse beim JugendamtBegleitet junge Menschen unter 27 und ihre Eltern durch Antrag und Verfahren.Nur für junge Menschen und ihre Familien.

Grundlagen: § 106 und § 32 SGB IX, § 2 EUTBV, § 73 SGG, § 10b SGB VIII.

Wie helfen wir beim Antrag?§

Wenn du Assistenz brauchst, gehört der Antrag bei uns zur Leistung, bei der Eingliederungshilfe genauso wie bei der Hilfe zur Pflege oder dem Persönlichen Budget. Wir klären mit dir, welche Leistung die richtige ist, stellen den Antrag gemeinsam, formulieren die Begründung mit und führen danach die Korrespondenz mit dem Träger. Bleibt der Vorgang liegen, melden wir uns dort, wenn nötig mit Fristsetzung. Zur Bedarfsermittlung kommen wir auf Wunsch mit.

Das gilt für neue Anfragen genauso wie für unsere Klienten. Du musst dich dafür nicht an uns binden: Die Hilfe beim Antrag kostet dich nichts und verpflichtet dich zu nichts, auch nicht, wenn du dich später für einen anderen Dienst entscheidest.

Bei laufender Assistenz bleiben wir dran. Wir behalten das Ende des Bewilligungszeitraums im Blick und melden uns rechtzeitig vor dem Folgeantrag. Steigt dein Bedarf, begründen wir die Erhöhung mit dir. Kommt ein Bescheid, gehen wir ihn mit dir durch, und bleibt er hinter dem Bedarf zurück, schreiben wir den Widerspruch mit.

Muss mir der Träger beim Antrag helfen?§

Ja. Der Träger der Eingliederungshilfe muss dich beraten und, soweit nötig, unterstützen§ 106 Abs. 1 SGB IX. Zur Unterstützung gehört ausdrücklich die Hilfe bei der Antragstellung, außerdem die Klärung, welche anderen Träger zuständig sind, und die Hilfe bei der Entscheidung für einen Anbieter§ 106 Abs. 3 SGB IX. Auf deinen Wunsch darf eine Person deines Vertrauens bei der Beratung dabei sein.

Das Verfahren kostet dich nichts§ 64 SGB X. Du musst nicht einmal wissen, welcher Träger zuständig ist: Jeder Sozialleistungsträger und jede Gemeinde nimmt den Antrag entgegen und leitet ihn weiter, und als gestellt gilt er ab dem ersten Eingang§ 16 SGB I. Wohin er im Einzelnen gehört, steht unter Wie stelle ich den Antrag auf Assistenz?.

Einen Punkt solltest du im Blick behalten: Die Beratung kommt von der Stelle, die später über deinen Antrag entscheidet. Sie ist Pflicht, aber nicht unabhängig. Deshalb muss der Träger dich auf andere Beratungsangebote hinweisen, auf die unabhängige Teilhabeberatung, die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, auf Anwälte und auf sonstige Stellen§ 106 Abs. 4 SGB IX.

Was leistet die unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)?§

Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, kurz EUTB, gehört weder zum Amt noch zu einem Anbieter. Das Gesetz verlangt diese Unabhängigkeit ausdrücklich, und die Beratung steht dir schon offen, bevor du etwas beantragst§ 32 SGB IX. Wer neben unserer Hilfe eine Beratung möchte, die an keinen Anbieter gebunden ist, findet sie dort.

Sie ist für dich unentgeltlich, und die Berater sind ausschließlich dir verpflichtet§ 2 EUTBV. Du kannst jede Beratungsstelle nutzen, nicht nur die an deinem Wohnort, und du brauchst dafür keine anerkannte Behinderung. Nach Möglichkeit beraten dort Menschen, die selbst eine Behinderung haben, oder ihre Angehörigen.

Die Grenze liegt bei der Rechtsberatung: Die EUTB prüft deinen Einzelfall nicht rechtlich und begleitet dich nicht in Widerspruch und Klage§ 2 Abs. 4 EUTBV. Sie gibt Orientierung und hilft bei der Entscheidung, welche Leistung zu dir passt. Eine Beratungsstelle in deiner Nähe findest du auf teilhabeberatung.de, die Suche geht nach Ort oder Postleitzahl.

Helfen Sozialverbände und Wohlfahrtsverbände?§

Ja, auf unterschiedliche Weise. Sozialverbände wie der VdK oder der SoVD beraten ihre Mitglieder im Sozialrecht. Der VdK vertritt seine Mitglieder nach eigener Aussage auch gegenüber den Behörden und vor den Sozialgerichten. Solche Verbände dürfen das, allerdings nur für ihre Mitglieder§ 73 Abs. 2 SGG. Die Hilfe setzt also eine Mitgliedschaft voraus.

Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, etwa Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt, der Paritätische und das Deutsche Rote Kreuz, unterhalten vielerorts Beratungsstellen, auch für Menschen mit Behinderung. Auch auf sie muss der Träger dich hinweisen. Gut zu wissen: Viele dieser Verbände bieten selbst Assistenz- oder Pflegeleistungen an. Das spricht nicht gegen ihre Beratung, gehört aber zum Bild, wenn es später um die Wahl des Anbieters geht.

Wer hilft bei Kindern und Jugendlichen?§

Für junge Menschen und ihre Eltern gibt es den Verfahrenslotsen beim Jugendamt. Wer Leistungen der Eingliederungshilfe wegen einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung geltend macht, hat Anspruch darauf, bei Antrag und Verfahren unterstützt und begleitet zu werden, und zwar unabhängig§ 10b SGB VIII. Das gilt schon, wenn eine solche Leistung erst in Betracht kommt.

Als junger Mensch gilt nach dem Gesetz, wer noch nicht 27 Jahre alt ist§ 7 Abs. 1 SGB VIII. Den Anspruch haben auch die Eltern und andere Sorge- und Erziehungsberechtigte.

Darf ich jemanden zu den Gesprächen mitnehmen?§

Ja. Schon zur Beratung durch den Träger darfst du eine Person deines Vertrauens mitbringen§ 106 Abs. 1 SGB IX. Im Gesamtplanverfahren, in dem deine Leistungen festgelegt werden, muss sie beteiligt werden, wenn du es verlangst§ 117 Abs. 2 SGB IX.

Wen du mitnimmst, entscheidest du: jemanden aus der Familie, einen Freund, deine rechtliche Betreuung oder jemanden von uns. Wichtig ist nur, dass die Person deinen Alltag kennt. Bei der Bedarfsermittlung kommt es darauf an, dass auch die schwierigen Tage zur Sprache kommen.

Dieses Thema gibt es auch in Leichter Sprache.

Häufige Fragen dazu

Helft ihr beim Antrag auch, wenn ich noch nicht bei euch bin?

Ja. Bei neuen Anfragen stellen wir den Antrag genauso mit dir wie bei unseren Klienten. Das kostet dich nichts und verpflichtet dich zu nichts, auch nicht, wenn du dich später für einen anderen Dienst entscheidest.

Hilft mir das Amt beim Ausfüllen des Antrags?

Ja. Der Träger der Eingliederungshilfe muss dich beraten und bei der Antragstellung unterstützen§ 106 SGB IX. Für das Verfahren fallen keine Gebühren an.

Was kostet die Beratung der EUTB?

Nichts. Die Beratung ist für Ratsuchende unentgeltlich, und du kannst jede Beratungsstelle nutzen, unabhängig von deinem Wohnort§ 2 EUTBV.

Hilft die EUTB auch beim Widerspruch?

Nein. Die EUTB prüft keine Einzelfälle rechtlich und begleitet nicht in Widerspruchs- und Klageverfahren§ 2 EUTBV. Beim Widerspruch helfen wir dir, auch wenn du noch nicht bei uns bist. Vor Gericht vertreten dürfen dich Anwälte und, für ihre Mitglieder, Sozialverbände.

Brauche ich für den Antrag einen Anwalt?

Nein. Ein formloses Schreiben genügt, und beim Antrag helfen wir, der Träger, die EUTB oder Verbände. Anwaltliche Hilfe wird meist erst wichtig, wenn es nach einem Widerspruch vor das Sozialgericht geht.

Muss ich wissen, welcher Träger zuständig ist?

Nein. Jeder Sozialleistungsträger und jede Gemeinde nimmt den Antrag entgegen und leitet ihn weiter. Als gestellt gilt er ab dem Tag, an dem er zuerst eingegangen ist§ 16 SGB I.

Alle Beträge in diesem Beitrag gelten für 2026 und wurden am 08.08.2026 am Gesetzestext geprüft. Die Rechengrößen des Sozialrechts ändern sich zum 1. Januar jedes Jahres.