Haushaltsführung
Kochen, aufräumen, Wäsche, Einkäufe tragen, Post öffnen. Du sagst, was gebraucht wird und wie du es haben möchtest. Deine Assistenzkraft führt es aus, ohne eigene Vorstellungen davon, wie deine Wohnung auszusehen hat.
Das Gesetz unterscheidet zwei Formen der Assistenz. Die kompensatorische Assistenz übernimmt Handlungen zur Alltagsbewältigung ganz oder teilweise, die qualifizierte Assistenz befähigt dazu, sie künftig selbst auszuführen. Welche Form einschlägig ist, bestimmt die Qualifikation der Kraft, den Stundensatz und den Bewilligungszeitraum.
Sie ersetzt die Handlungen, die körperlich oder organisatorisch nicht allein gelingen. Der gesetzliche Rahmen ist derselbe wie bei jeder Assistenzleistung: Haushaltsführung, soziale Beziehungen, Lebensplanung, gemeinschaftliches und kulturelles Leben, Freizeit. Die Regie behältst du.
Kochen, aufräumen, Wäsche, Einkäufe tragen, Post öffnen. Du sagst, was gebraucht wird und wie du es haben möchtest. Deine Assistenzkraft führt es aus, ohne eigene Vorstellungen davon, wie deine Wohnung auszusehen hat.
Anziehen, Körperpflege, Umlagern, Essen reichen. Diese Handgriffe sind sehr persönlich, deshalb lernst du die Menschen vorher kennen. Behandlungspflege mit ärztlicher Verordnung gehört ausdrücklich nicht dazu.
Zum Arzt, zur Arbeit, zum Amt, ins Stadion. Deine Assistenzkraft schiebt, trägt, öffnet Türen und hält sich im Übrigen heraus. Wohin es geht und wie lange ihr bleibt, entscheidest du. Notwendige Fahrkosten sind mit abgedeckt (§ 78 Abs. 4 SGB IX).
Formulare ausfüllen, Briefe vorlesen, am Telefon vermitteln, Termine notieren. Alles, was Schrift, Sortierung oder Feinmotorik verlangt und deshalb zur Hürde wird. Die Verständigung mit der Umwelt ist nach § 78 Abs. 1 SGB IX ausdrücklich Teil der Leistung.
Im Antrag muss stehen, welche konkreten Handlungen du nicht ausführen kannst und welche Folgen das ohne Unterstützung hätte. Pauschale Formulierungen sind der häufigste Ablehnungsgrund. Wir formulieren die Begründung mit dir.
Von wenigen Stunden pro Woche bis zur Nachtbereitschaft. Gibt der festgestellte Bedarf es her, ist eine Assistenz über 24 Stunden möglich, im Wechsel mehrerer Kräfte. Der Umfang folgt aus der Bedarfsermittlung.
§ 78 Abs. 2 SGB IX nennt beide Formen in einem Satz: die vollständige oder teilweise Übernahme von Handlungen unter Nummer 1, die Befähigung zur eigenständigen Alltagsbewältigung unter Nummer 2. Nur die zweite ist Fachkräften vorbehalten. Welche Form du brauchst, entscheidet über Qualifikation, Stundensatz und Dauer der Bewilligung.
| Merkmal | Kompensatorische Assistenz | Qualifizierte Assistenz |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX | § 78 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX |
| Inhalt der Leistung | Übernahme von Handlungen | Anleitung und Befähigung |
| Ziel | Der Alltag ist bewältigt | Eigenständige Alltagsbewältigung |
| Qualifikation der Assistenzkraft | Keine Fachausbildung vorgeschrieben | Fachkraft erforderlich |
| Beispiel | Jemand kocht für dich | Jemand übt das Kochen mit dir |
| Bewilligungsdauer | Häufig dauerhaft | Meist zeitlich begrenzt |
Die Leistung steht im Gesetz, ihre gebräuchliche Bezeichnung nicht. Das ist mehr als eine Formalie, weil Träger die kompensatorische Assistenz gelegentlich der Pflege zuordnen.
Absatz 2 unterscheidet die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung einschließlich der Begleitung (Nummer 1) von der Befähigung zur eigenständigen Alltagsbewältigung (Nummer 2). Nur die zweite Form wird im Gesetz als qualifizierte Assistenz bezeichnet und ist Fachkräften vorbehalten; einen Anspruch begründen beide.
Gesetzestext nachlesenAssistenzleistungen sind in Absatz 2 ausdrücklich als eigener Leistungstatbestand genannt. Sie sind nicht auf die Wohnung beschränkt, sondern sollen eine selbstbestimmte Lebensführung im eigenen Wohnraum wie auch im Sozialraum ermöglichen. Freizeit und Ehrenamt zählen dazu.
Gesetzestext nachlesenBerechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten ist zu entsprechen, auch mit Blick auf Lebenssituation, Alter und Geschlecht. Bei einer Assistenz, die körperlich nahe kommt, ist das kein Nebenaspekt, sondern die Grundlage der Zusammenarbeit.
Gesetzestext nachlesenWer die kompensatorische Assistenz trägt, welche Qualifikation vorgeschrieben ist und wie das Verfahren abläuft.
Die Assistenz trägt der zuständige Kostenträger, in der Regel der Träger der Eingliederungshilfe. Wir rechnen unmittelbar mit ihm ab. Du erhältst keine Rechnung und musst nichts vorstrecken.
Für die Übernahme von Handlungen nach Absatz 2 Nummer 1 schreibt das Gesetz keine pflegerische oder pädagogische Ausbildung vor; der Fachkraftvorbehalt gilt nur für die qualifizierte Assistenz nach Nummer 2. Unsere Kräfte werden von uns eingearbeitet und begleitet.
§ 78 SGB IXIn der Regel der Träger der Eingliederungshilfe. Die Zuständigkeit musst du nicht kennen: Der Träger, bei dem der Antrag eingeht, prüft sie binnen zwei Wochen und leitet ihn andernfalls weiter.
§ 14 SGB IXDas Gesetz kennt weder Obergrenze noch Pauschale. Bewilligt wird der Bedarf, den die Bedarfsermittlung feststellt, von wenigen Stunden pro Woche bis zur Rundumassistenz. Deshalb ist die Vorbereitung auf dieses Gespräch der entscheidende Schritt.
§ 113 SGB IXSo lange hat der Träger nach Antragseingang Zeit für die Entscheidung, bei einem Gutachten zwei Wochen nach dessen Vorlage. In der Praxis dauert das Verfahren mehrere Monate. Wir notieren jeden Fristablauf und erinnern schriftlich.
§ 14 SGB IXSo viel Zeit hast du ab Zugang des Bescheids für den Widerspruch. Der häufigste Ablehnungsgrund ist eine zu unbestimmte Bedarfsbeschreibung. Genau dort setzen wir an, wenn wir den Widerspruch mit dir begründen.
§ 84 SGGHak ab, was du schon hast. Was fehlt, besorgen wir gemeinsam. Nichts davon musst du allein zusammensuchen, und nicht alles trifft auf jeden zu.
Nichts davon brauchst du, um mit uns zu sprechen. Melde dich auch wenn du noch gar nichts beisammen hast. Die Vorlage für die fachärztliche Stellungnahme schicken wir dir zu.
Fünf Schritte. Entscheidend ist, dass im Antrag konkret steht, welche Handlung wann nicht allein gelingt.
Melde dich telefonisch oder schriftlich. Es genügt, wenn du grob schilderst, welche Handlungen im Alltag nicht allein gelingen. Der erste Kontakt ist kostenlos und unverbindlich.
Wir gehen mit dir einen kompletten Tag durch, vom Aufstehen bis zum Zubettgehen. Daraus entsteht die Liste der Handlungen, die im Antrag stehen muss.
Wir formulieren die Begründung so, dass der Träger nachvollziehen kann, was ohne Unterstützung geschähe. Allgemein gehaltene Anträge werden am häufigsten abgelehnt.
Du lernst die Assistenzkräfte kennen, bevor jemand zum ersten Mal kommt. Bei kompensatorischer Assistenz ist das besonders wichtig, weil sie dir körperlich nahe kommt.
Die Assistenz beginnt. In den ersten Wochen justieren wir gemeinsam nach, bis die Abläufe sitzen und du dich nicht mehr erklären musst.
Die vollständige oder teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung einschließlich der Begleitung, geregelt in § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX. Die Assistenzkraft führt aus, was körperlich oder organisatorisch nicht allein gelingt. Über Ablauf, Ort und Zeitpunkt entscheidest du auf Grundlage des Teilhabeplans. Das unterscheidet Assistenz von Betreuung.
Die kompensatorische Assistenz übernimmt, die qualifizierte Assistenz befähigt. Bei der einen kocht jemand für dich, bei der anderen übt jemand mit dir das Kochen. Die qualifizierte Form wird nach § 78 Abs. 2 Satz 3 SGB IX von Fachkräften erbracht und ist meist zeitlich begrenzt, weil sie auf ein Lernziel hinarbeitet. Beide Formen lassen sich in einem Antrag darstellen.
Nein. Für die Übernahme von Handlungen schreibt das Gesetz keine pflegerische oder pädagogische Ausbildung vor; der Fachkraftvorbehalt gilt nur für die qualifizierte Assistenz. Entscheidend sind Zuverlässigkeit und die Bereitschaft, sich nach dir zu richten. Unsere Kräfte werden eingearbeitet, begleitet und regelmäßig geschult.
Nein. Ein Pflegedienst erbringt pflegerische Versorgung in kurzen, planbaren Einsätzen, häufig auf ärztliche Verordnung. Kompensatorische Assistenz richtet sich nach deinem Tagesablauf, dauert länger am Stück und umfasst auch alles außerhalb der Wohnung. Beides schließt einander nicht aus: Bei manchen unserer Klienten läuft die Assistenz 15 Stunden am Tag, und einmal täglich kommt zusätzlich der Pflegedienst.
Nein. Das ist Behandlungspflege und setzt eine ärztliche Verordnung sowie entsprechend qualifiziertes Personal voraus. Wo das erforderlich ist, muss ein Pflegedienst hinzukommen. Wir sagen dir das offen und helfen bei der Suche, auch wenn wir daran nichts verdienen.
Das ergibt die Bedarfsermittlung des Trägers. Weder eine Pauschale noch eine Obergrenze sind vorgesehen; von wenigen Stunden pro Woche bis zur Assistenz über 24 Stunden ist alles möglich. Entscheidend ist, dass im Antrag konkret dargestellt ist, welche Handlung wann nicht allein gelingt.
In der Regel der Träger der Eingliederungshilfe, im Rheinland der LVR, in Westfalen-Lippe der LWL. Je nach Fallgestaltung kommt auch der Träger der Sozialhilfe über die Hilfe zur Pflege in Betracht. Wir klären die Zuständigkeit vor der Antragstellung und stellen den Antrag beim richtigen Träger.
Ja, ausdrücklich. Assistenzleistungen gehören zu den Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX und sollen eine selbstbestimmte Lebensführung im eigenen Wohnraum wie auch im Sozialraum ermöglichen. Arbeit, Hochschule, Verein, Arzttermine und Reisen können damit abgedeckt sein.
Das Bundesrecht unterscheidet in § 78 Abs. 2 SGB IX zwei Formen, benennt aber nur die qualifizierte Assistenz in Nummer 2 ausdrücklich. Für die Übernahme von Handlungen nach Nummer 1 hat sich der Begriff kompensatorische Assistenz eingebürgert. In Niedersachsen ist er die offizielle Bezeichnung für die Assistenz beim Wohnen außerhalb besonderer Wohnformen, und für genau diese Leistung sind wir anerkannt.
Ja. Viele Bedarfe liegen dazwischen: Ein Teil soll übernommen werden, einen anderen willst du erlernen. Beides lässt sich in einem Antrag darstellen. Der Vorteil liegt darin, dass für jeden Bereich die passende Kraft eingesetzt wird, statt einen Kompromiss zu bewilligen.
Zu deinem Team gehören mehrere Kräfte, die dich und deine Abläufe kennen. Wird jemand krank, organisieren wir die Vertretung aus diesem Kreis, damit nicht plötzlich ein fremdes Gesicht vor der Tür steht. Die Telefonate dafür führen wir, nicht du.
Das ist der Kern der Leistung: Du sagst, was gebraucht wird. Manche empfinden das anfangs als ungewohnt, weil sie es gewohnt sind, dass andere entscheiden. In den ersten Wochen spielt sich das ein, und wir unterstützen dich dabei.
Ja, jederzeit. Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX gilt auch hier. Ein laufender Bescheid bleibt bestehen, die Leistung muss nicht neu beantragt werden. Wir übernehmen die Ummeldung und stimmen die Übergabe ab.
Die Leistungen greifen ineinander, und die häufigsten Fragen zum Verfahren beantworten wir ausführlich im Ratgeber.
Assistiert wird bundesweit, beraten wird von unseren Büros aus: Troisdorf für Köln, Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis, Hannover für die Region Hannover, Berlin, Mainz für Rheinhessen und Frankfurt für das Rhein-Main-Gebiet, alle drei in Planung. Prüf dein Einsatzgebiet nach Postleitzahl.
In einem Gespräch klären wir, welche der beiden Assistenzformen für deinen Bedarf einschlägig ist. Kostenlos und unverbindlich.
Du erreichst eine echte Person statt einer Warteschleife, Mo–Fr von 8.00 bis 16.30 Uhr.
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