5,090 Google-Bewertungen Leistung

Eingliederungs-
hilfe
nach SGB IX

Die Eingliederungshilfe ist das Leistungssystem für Menschen mit einer wesentlichen Behinderung. Seit dem Bundesteilhabegesetz steht sie nicht mehr in der Sozialhilfe, sondern in Teil 2 des Neunten Sozialgesetzbuchs. Ihre Aufgabe ist nicht die pflegerische Versorgung, sondern eine individuelle Lebensführung, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (§ 90 Abs. 1 SGB IX).

Das Wichtigste in Kürze
  • Keine Kostenbeteiligung für dich. Der Träger der Eingliederungshilfe trägt die Kosten, wir rechnen unmittelbar mit ihm ab.
  • Ein Pflegegrad ist keine Voraussetzung. Maßgeblich ist eine wesentliche Einschränkung der Teilhabe im Sinne des § 99 SGB IX.
  • Erhöhte Vermögensfreibeträge. Geschützt sind 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße (§ 139 SGB IX).
  • Partnereinkommen bleibt außer Betracht. Es wird nicht herangezogen, sondern erhöht den Freibetrag (§ 136 SGB IX).
  • Vier Leistungsgruppen. Medizinische Rehabilitation, Arbeitsleben, Bildung und Soziale Teilhabe (§ 102 SGB IX).
  • Ein Antrag genügt. Der erstangegangene Träger klärt die Zuständigkeit binnen zwei Wochen (§ 14 SGB IX).
Für Klienten

Was die Eingliederungs-
hilfe umfasst

Das Gesetz teilt die Leistungen in vier Gruppen (§ 102 Abs. 1 SGB IX). Die ersten drei gehen der Sozialen Teilhabe vor; welche Gruppe einschlägig ist, ergibt sich aus deinen Teilhabezielen und nicht aus einer Diagnose.

Assistenz im Alltag

Assistenz nach § 78 SGB IX umfasst die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben und die Freizeitgestaltung einschließlich Sport. Wie das im Einzelnen aussieht, bestimmst du.

Selbstbestimmt wohnen

Zur Sozialen Teilhabe gehören ausdrücklich Leistungen für Wohnraum (§ 113 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX). Ob eigene Wohnung, Wohngemeinschaft oder das Elternhaus: Die Assistenz, die selbstständiges Wohnen möglich macht, ist Teil der Leistung. Auch der Übergang aus einer besonderen Wohnform wird begleitet.

Teilhabe am Arbeitsleben

Eine eigene Leistungsgruppe (§ 111 SGB IX). Sie reicht von der Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt über andere Leistungsanbieter bis zum Budget für Arbeit bei einem regulären Arbeitgeber. Für die Assistenz am Arbeitsplatz selbst ist in der Regel das Integrationsamt zuständig, nicht die Eingliederungshilfe.

Teilhabe an Bildung

Hilfen zur Schulbildung und zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung (§ 112 SGB IX), in der Praxis vor allem die Schulbegleitung und die Unterstützung im Studium. Bei Kindern und Jugendlichen ist je nach Beeinträchtigung die Jugendhilfe nach § 35a SGB VIII vorrangig. Das klären wir vorab.

Antrag und Bedarf

Über den Umfang der Leistung entscheidet die Bedarfsermittlung, nicht der Antrag selbst. Wir bereiten sie mit dir vor, beschreiben deinen Alltag in der Sprache, die der Träger auswerten kann, und begleiten dich auf Wunsch zum Termin. Was dort nicht zur Sprache kommt, fehlt später im Bescheid.

Als Persönliches Budget

Auf Antrag wird die Leistung als Geldbetrag ausgeführt statt als Sachleistung (§ 29 SGB IX). Du suchst deine Assistenz dann selbst aus und übernimmst ihre Organisation. Auch eine Teilumstellung ist möglich: Einzelne Bereiche als Budget, der Rest weiter als Sachleistung. Wir sagen dir vorher, was das an Aufwand bedeutet.

250+Assistenzkräftetäglich im Einsatz
24/7Erreichbarfür Klienten
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Das Zusammenspiel

Wie EGH und HzP
zusammenwirken

Die beiden Leistungen stehen nicht zur Wahl, sie greifen ineinander. Wird die Eingliederungshilfe ambulant erbracht, umfasst sie nach § 103 Abs. 2 SGB IX auch die häusliche Pflege – solange die Ziele des Gesamtplans erreicht werden können.

Rollen von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege im Vergleich
MerkmalEingliederungshilfeHilfe zur Pflege
Rolle Führende Leistung, trägt die Teilhabe Ergänzt den pflegerischen Bedarf
Zweck der Leistung Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Pflegerische Versorgung
Rechtsgrundlage SGB IX, Teil 2 SGB XII, §§ 61 ff.
Kostenträger Träger der Eingliederungshilfe Träger der Sozialhilfe
Einkommen und Vermögen Erst ab den Schwellen des § 136 SGB IX Regeln der Sozialhilfe
Begleitung außerhalb der Wohnung Ausdrücklich umfasst Nur eingeschränkt

Praktisch heißt das: Der Weg führt über die Eingliederungshilfe. Eigenständig steht die Hilfe zur Pflege nur denen zu, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nie Leistungen der Eingliederungshilfe bezogen haben – diese Ausnahme nennt § 103 Abs. 2 SGB IX ausdrücklich.

Deine Rechte

Was dir rechtlich zusteht

Die Eingliederungshilfe ist ein Rechtsanspruch, keine freiwillige Leistung des Trägers. Diese drei Vorschriften bestimmen Ziel, berechtigten Personenkreis und Inhalt der Leistung.

§ 90 SGB IX

Aufgabe der Eingliederungshilfe

Die Leistung soll eine individuelle Lebensführung ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördern. Sie soll die Leistungsberechtigten befähigen, Lebensplanung und Lebensführung möglichst selbstbestimmt wahrzunehmen.

Gesetzestext nachlesen
§ 99 SGB IX

Leistungsberechtigter Personenkreis

Anspruchsberechtigt sind Menschen mit Behinderungen, die in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft wesentlich eingeschränkt oder von einer solchen Einschränkung bedroht sind. Maßgeblich ist die Wechselwirkung zwischen der Beeinträchtigung und den Barrieren der Umwelt, nicht die Diagnose für sich genommen.

Gesetzestext nachlesen
§ 113 SGB IX

Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Absatz 2 zählt die einzelnen Leistungen auf: Wohnraum, Assistenz, heilpädagogische Leistungen, Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse, Förderung der Verständigung, Mobilität, Hilfsmittel und Besuchsbeihilfen. Sie sind nicht auf die eigene Wohnung beschränkt, sondern erfassen den gesamten Sozialraum.

Gesetzestext nachlesen
Geld, Anträge, Zuständigkeit

Kosten, Antrag,
Zuständigkeit

Die Fragen zu Kosten, Voraussetzungen und Verfahren, die im Erstgespräch am häufigsten kommen. Jede Antwort mit der Fundstelle, an der du sie nachlesen kannst.

Was kostet mich das?

0 €

Die Leistung trägt der Träger der Eingliederungshilfe, im Rheinland der LVR, in Westfalen-Lippe der LWL. Wir rechnen unmittelbar mit ihm ab. Beratung, Antragstellung und Schriftverkehr sind für dich kostenfrei; eine Rechnung stellen wir dir zu keinem Zeitpunkt.

Zählt mein Erspartes?

Kaum

Geschützt sind Barvermögen und sonstige Geldwerte bis zu 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, zusätzlich das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 und 10 SGB XII. Das Einkommen von Ehe- und Lebenspartnern wird nicht herangezogen, sondern erhöht deinen Freibetrag. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten zählt das Einkommen der im Haushalt lebenden Eltern mit (§ 136 Abs. 1 SGB IX).

§ 139 SGB IX

Brauche ich einen GdB?

Nein

Weder ein Grad der Behinderung noch ein Pflegegrad ist Anspruchsvoraussetzung. Entscheidend ist die wesentliche Einschränkung der Teilhabe. Ein Schwerbehindertenausweis kann sie belegen, ersetzt aber die Bedarfsermittlung nicht.

§ 99 SGB IX

Wie lange dauert das?

3 Wochen

So lange hat der Träger nach Antragseingang Zeit für die Entscheidung; wird ein Gutachten eingeholt, verlängert sich die Frist auf zwei Wochen nach dessen Vorlage. In der Praxis dauert das Verfahren mit Bedarfsermittlung mehrere Monate. Wir notieren jeden Fristablauf und erinnern schriftlich.

§ 14 SGB IX

Was ist der Gesamtplan?

1 Plan

Das schriftliche Ergebnis des Gesamtplanverfahrens nach § 117 SGB IX. Er hält Ziele, Leistungen und Zuständigkeiten fest, dient der Steuerung und Wirkungskontrolle und ist spätestens nach zwei Jahren zu überprüfen. Du wirkst daran mit und kannst eine Person deines Vertrauens hinzuziehen.

§ 121 SGB IX

Bei Ablehnung?

1 Monat

So viel Zeit hast du ab Zugang des Bescheids für den Widerspruch. Melde dich am besten sofort, auch wenn der Bescheid für dich noch nicht verständlich ist. Wir gehen ihn mit dir durch und begründen den Widerspruch fachlich gegenüber dem Träger.

§ 84 SGG
Erstantrag

Deine Checkliste: Was du
für den Erstantrag brauchst

Hak ab, was du schon hast. Was fehlt, besorgen wir gemeinsam. Nichts davon musst du allein zusammensuchen, und nicht alles trifft auf jeden zu.

0 von 12

Nichts davon brauchst du, um mit uns zu sprechen. Melde dich auch wenn du noch gar nichts beisammen hast. Die Vorlage für die fachärztliche Stellungnahme schicken wir dir zu.

Den Ausweis gibt es zusätzlich

Für die Eingliederungshilfe brauchst du keinen Schwerbehindertenausweis – den leistungsberechtigten Personenkreis stellt der Träger selbst fest. Der Ausweis läuft in einem eigenen Verfahren und eröffnet eigene Nachteilsausgleiche: Steuerfreibetrag, besonderer Kündigungsschutz und Zusatzurlaub ab einem Grad der Behinderung von 50.

So kommst du dahin

Der Weg zur Eingliederungshilfe

Fünf Schritte bis zur Bewilligung. Den Verwaltungsteil davon übernehmen wir, die Entscheidungen bleiben bei dir.

  1. 1

    Anfragen

    Melde dich telefonisch oder schriftlich. Es genügt, wenn du grob schilderst, wo Unterstützung fehlt. Der erste Kontakt ist kostenlos und unverbindlich.

  2. 2

    Ziele klären

    Wir gehen mit dir durch, was du erreichen willst: eigene Wohnung, Arbeit, mehr Kontakte. Diese Ziele sind später die Grundlage des Gesamtplans, deshalb nehmen wir uns dafür Zeit.

  3. 3

    Antrag stellen

    Wir stellen den Antrag beim Träger, begründen den Bedarf ausführlich und legen die Unterlagen bei. Ein formloser Satz wahrt zunächst die Frist, alles Weitere reichen wir nach.

  4. 4

    Bedarfsermittlung

    Der Träger lädt zum Gespräch, in Nordrhein-Westfalen mit dem BEI_NRW. Wir bereiten dich darauf vor, damit auch die schlechten Tage zur Sprache kommen und nicht nur die guten.

  5. 5

    Bewilligung und Start

    Liegt der Bescheid vor, stellen wir dein Team zusammen und die Assistenz beginnt. Ändert sich dein Bedarf, beantragen wir die Anpassung.

Eine Assistenzkraft und eine Klientin im Rollstuhl gehen am Küchentisch gemeinsam einen Antrag durch
Beratung bei dir zuhause oder bei uns
Wissenswertes

Häufig gestellte Fragen
zur Eingliederungshilfe

01

Was ist Eingliederungshilfe?

Die Eingliederungshilfe ist das Leistungssystem für Menschen mit einer wesentlichen Behinderung. Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde sie aus der Sozialhilfe herausgelöst und zum 1. Januar 2020 in Teil 2 des SGB IX überführt. Ihre gesetzliche Aufgabe ist nach § 90 SGB IX eine individuelle Lebensführung, die der Würde des Menschen entspricht, sowie die volle und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Sie umfasst deshalb mehr als pflegerische Versorgung: auch die Begleitung außerhalb der Wohnung, die Unterstützung am Arbeitsplatz, in Schule und Studium sowie in der Freizeit.

02

Wer hat Anspruch auf Eingliederungshilfe?

Leistungsberechtigt sind nach § 99 SGB IX Menschen mit einer körperlichen, geistigen, seelischen oder Sinnesbeeinträchtigung, die in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft wesentlich eingeschränkt oder von einer solchen Einschränkung bedroht sind. Maßgeblich ist die Wechselwirkung zwischen der Beeinträchtigung und den Barrieren, auf die du im Alltag triffst, nicht die Diagnose für sich genommen. Für Menschen mit anderen Beeinträchtigungen sieht § 99 Abs. 3 SGB IX eine Ermessensleistung vor.

03

Was fällt alles unter die Eingliederungshilfe?

Nach § 102 Abs. 1 SGB IX vier Gruppen: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 109), zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 111), zur Teilhabe an Bildung (§ 112) und zur Sozialen Teilhabe (§ 113). Die ersten drei gehen der Sozialen Teilhabe vor. Unsere Arbeit liegt überwiegend in der vierten Gruppe, bei den Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX; die Schulbegleitung fällt unter die Teilhabe an Bildung.

04

Wie viel Geld bekommt man bei der Eingliederungshilfe?

Als Betrag auf dem Konto: gar keins. Die Eingliederungshilfe ist eine Sachleistung. Bewilligt wird nicht eine Summe, sondern eine Unterstützung in bestimmtem Umfang, etwa eine Anzahl Assistenzstunden. Abgerechnet wird direkt zwischen dem Leistungserbringer und dem Träger; du bekommst die Rechnung nie zu sehen. Wie viel Unterstützung dir zusteht, ergibt sich aus der Bedarfsermittlung, nicht aus einer Tabelle. Anders ist es beim Persönlichen Budget nach § 29 SGB IX: Dort wird dieselbe Leistung als Geldbetrag ausgezahlt, meist monatlich, und du organisierst die Unterstützung selbst. Die Höhe soll die Kosten der Sachleistung nicht überschreiten.

05

Wird mein Einkommen angerechnet?

Seit dem Bundesteilhabegesetz in deutlich geringerem Umfang als früher. Geschützt ist ein Vermögen bis zu 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (§ 139 SGB IX). Ein Beitrag aus dem Einkommen wird erst oberhalb der Schwellen des § 136 Abs. 2 SGB IX fällig, und das Einkommen von Ehe- oder Lebenspartnern wird nicht herangezogen, sondern erhöht den Freibetrag. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten zählt das Einkommen der im Haushalt lebenden Eltern mit. Wir rechnen deinen Fall vor der Antragstellung mit dir durch.

06

Wer zahlt die Eingliederungshilfe?

Der Träger der Eingliederungshilfe, und welcher das ist, bestimmen die Länder. Im Rheinland ist es der Landschaftsverband Rheinland (LVR), in Westfalen-Lippe der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), in Niedersachsen unter anderem die Region Hannover. Wissen musst du das nicht: Nach § 14 SGB IX prüft der Träger, bei dem der Antrag eingeht, binnen zwei Wochen seine Zuständigkeit und leitet den Antrag andernfalls weiter.

07

Was ist die Bedarfsermittlung?

Ein strukturiertes Verfahren, mit dem der Träger den individuellen Bedarf feststellt. Die Länder verwenden dafür unterschiedliche Instrumente, in Nordrhein-Westfalen den BEI_NRW. Das Ergebnis bestimmt faktisch den Umfang der Leistung, deshalb ist dieses Gespräch der wichtigste Termin im gesamten Verfahren. Wir bereiten dich darauf vor und sind auf Wunsch dabei.

08

Was ist der Gesamtplan?

Das schriftliche Ergebnis des Gesamtplanverfahrens nach § 117 SGB IX. Der Gesamtplan nach § 121 SGB IX hält deine Ziele, die bewilligten Leistungen und die Zuständigkeiten fest; er dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses und ist regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, zu überprüfen und fortzuschreiben. Der Träger stellt ihn im Zusammenwirken mit dir und einer Person deines Vertrauens auf.

09

Kann ich Eingliederungshilfe und Pflegeleistungen kombinieren?

Ja, das ist der Regelfall. Pflegesachleistungen der Pflegekasse, Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe schließen einander nicht aus. In der eigenen Wohnung gilt seit dem BTHG der Vorrang der Eingliederungshilfe, wenn beide Leistungen zusammentreffen. Bei manchen unserer Klienten läuft die Assistenz 15 Stunden am Tag, und einmal täglich kommt zusätzlich der Pflegedienst. Wichtig ist, dass die Anträge inhaltlich aufeinander abgestimmt sind; das übernehmen wir.

10

Wie lange dauert das Verfahren?

Nach § 14 SGB IX entscheidet der Träger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang; wird ein Gutachten eingeholt, verlängert sich die Frist auf zwei Wochen nach dessen Vorlage. In der Praxis solltest du mit mehreren Monaten rechnen, weil die Bedarfsermittlung terminiert und ausgewertet werden muss. Wir notieren jeden Fristablauf und erinnern den Träger schriftlich.

11

Gilt das auch für Kinder?

Ja. Bei Kindern und Jugendlichen kommt je nach Art der Beeinträchtigung die Eingliederungshilfe nach SGB IX oder die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder nach § 35a SGB VIII in Betracht, in der Praxis vor allem als Schulbegleitung. Welcher Weg der richtige ist, hängt an der Beeinträchtigung und an der Schulform. Wir klären das mit dir, dem Träger und, wenn es hilft, mit der Schule.

12

Kann ich die Leistung als Geld bekommen?

Ja, über das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX. Die Leistung wird dann als Geldbetrag ausgeführt, in der Regel monatlich, und du suchst deine Assistenz selbst aus. Die Höhe soll die Kosten der bisher festgestellten Sachleistungen nicht überschreiten. Das bringt Gestaltungsfreiheit, aber auch Organisations- und gegebenenfalls Arbeitgeberpflichten mit sich. Wir sagen dir vorher offen, was auf dich zukommt.

13

Was passiert bei einem Umzug?

Der Anspruch bleibt bestehen, die örtliche Zuständigkeit kann aber wechseln, insbesondere beim Umzug in ein anderes Bundesland. Melde uns einen geplanten Umzug früh, dann stimmen wir die Übergabe zwischen den Trägern ab, damit die Assistenz nicht unterbrochen wird.

14

Kann ich den Anbieter wechseln?

Ja, jederzeit. Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX gilt auch für den Dienst, der die Leistung erbringt. Ein laufender Bescheid bleibt bestehen, die Leistung muss nicht neu beantragt werden. Wir übernehmen die Ummeldung beim Träger und stimmen die Übergabe mit dem bisherigen Dienst ab.

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Was hier noch
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Die Leistungen greifen ineinander, und die häufigsten Fragen zum Verfahren beantworten wir ausführlich im Ratgeber.

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