Antragshilfe

Schwerbehinderten-
ausweis beantragen

Der Antrag ist formlos gültig – es braucht keinen amtlichen Vordruck, nur die richtigen Angaben und eine Unterschrift. Beantworte ein paar Fragen, und du bekommst ein fertiges Schreiben zum Ausdrucken.

Deine Antragsangaben bleiben auf deinem Gerät. Sie werden nicht übertragen, nicht gespeichert und nicht ausgewertet – auch nicht von uns. Nur wenn du unten ausdrücklich einen Rückruf möchtest, erreichen uns Name und Kontaktweg.

So sieht der Ausweis aus, den du am Ende bekommst.

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Schritt 1: Wer stellt den Antrag?
Schritt 2: Was soll festgestellt werden?

Merkzeichen werden nur geprüft, wenn du sie ausdrücklich beantragst. Kreuze an, was für dich in Frage kommt – im Zweifel lieber eins mehr.

Auch die vermeintlich kleinen Dinge nennen – jede Beeinträchtigung zählt in die Gesamtbewertung.
Name, Fachrichtung und Ort genügen. Das Amt fordert die Befunde dort selbst an.
Ratgeber

Was du zum Schwerbehindertenausweis wissen musst

Der Ausweis ist kein Etikett, sondern ein Schlüssel. Er belegt, was das Versorgungsamt festgestellt hat – und an diese Feststellung knüpfen Steuerrecht, Arbeitsrecht und Nahverkehr ihre Vergünstigungen. Der Antrag selbst ist formlos und kostet nichts.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Antrag ist formlos und kostenlos. Zuständig ist das Versorgungsamt deines Wohnorts – in Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte, in Niedersachsen das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
  • Festgestellt wird der Grad der Behinderung in Zehnerschritten, und zwar erst ab 20§ 152 Abs. 1 SGB IX. Als schwerbehindert gilt, wer mindestens 50 erreicht.
  • Der GdB misst die Auswirkungen auf die Teilhabe, nicht die Schwere der Diagnose. Mehrere Beeinträchtigungen werden nicht addiert.
  • Die Feststellung wirkt ab dem Tag des Antragseingangs. Rückwirkend gibt es sie nur, wenn du ein besonderes Interesse glaubhaft machst.

An wen geht der Antrag?§

An das Versorgungsamt, das für deinen Wohnort zuständig ist. Wie diese Behörde heißt, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden: In Nordrhein-Westfalen erledigen das die Kreise und kreisfreien Städte, in Niedersachsen das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, in Berlin das Landesamt für Gesundheit und Soziales. In manchen Ländern heißt sie noch schlicht Versorgungsamt, in anderen Amt für soziale Angelegenheiten.

Das klingt unübersichtlicher, als es ist. Maßgeblich ist immer der Wohnsitz, und die meisten Länder haben inzwischen ein Online-Formular. Ein Brief tut es aber genauso.

Wichtig ist nur, dass er ankommt und ein Datum trägt. Denn anders als beim Assistenzantrag gibt es hier keine Frist, die dir der Träger schuldet – dafür sichert das Eingangsdatum den Zeitpunkt, ab dem die Feststellung wirkt.

Was gehört in den Antrag?§

Für den Anfang: Name, Geburtsdatum, Anschrift und der Satz, dass du die Feststellung einer Behinderung und des Grades der Behinderung nach § 152 SGB IX beantragst. Damit läuft das Verfahren, alles Weitere kannst du nachreichen.

Den Unterschied macht das, was danach kommt. Das Amt entscheidet in aller Regel nach Aktenlage – es lädt dich nicht ein, es sieht dich nicht. Es liest, was deine Ärztinnen und Ärzte geschrieben haben. Deshalb entscheidet die Qualität der Unterlagen über das Ergebnis.

Was du beilegen oder benennen solltest:

  • Alle behandelnden Praxen mit Anschrift, damit das Amt dort Befunde anfordern kann. Vergiss die Nebenschauplätze nicht: Auch das Hautproblem oder die Schlafstörung zählt mit.
  • Aktuelle Befundberichte, Entlassungsbriefe, Reha-Berichte. Je frischer, desto besser.
  • Eine eigene Schilderung des Alltags: Was gelingt nicht mehr, seit wann, wie oft, mit welcher Folge?
  • Die Entbindung von der Schweigepflicht – ohne sie bekommt das Amt keine Unterlagen und entscheidet auf dünner Grundlage.
  • Wenn du Merkzeichen willst: Schreib ausdrücklich hin, welche und warum. Sie werden nicht von sich aus geprüft.

Wie kommt der Grad der Behinderung zustande?§

Der GdB beschreibt, wie stark die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist – nicht, wie schlimm eine Krankheit ist. Zwei Menschen mit derselben Diagnose können sehr verschiedene Werte bekommen. Festgestellt wird in Zehnerschritten, und unterhalb von 20 ergeht gar keine Feststellung§ 152 Abs. 1 SGB IX.

Welche Werte die amtliche Tabelle für einzelne Beeinträchtigungen vorsieht, steht unter GdB-Tabelle: Wie der Grad der Behinderung entsteht. Der häufigste Irrtum betrifft mehrere Beeinträchtigungen: Sie werden nicht zusammengezählt. Ein GdB von 30 und einer von 20 ergeben nicht 50. Das Amt bildet einen Gesamt-GdB und fragt dabei, ob und wie sehr die zweite Beeinträchtigung die erste verstärkt. Oft bleibt es beim höheren Einzelwert.

Ab 50 gilt man als schwerbehindert, und erst damit greifen die meisten Nachteilsausgleiche. Zwischen 30 und 40 gibt es die Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit – sie verschafft den Kündigungsschutz, aber nicht den Ausweis.

Was viele befürchtenWas wirklich passiert
Mit dem Ausweis werde ich als behindert abgestempelt.Der Ausweis liegt in deiner Tasche. Du entscheidest, wem du ihn zeigst. Deinem Arbeitgeber musst du die Schwerbehinderung nicht von sich aus mitteilen – nur wenn du den besonderen Kündigungsschutz oder den Zusatzurlaub nutzen willst.
Ein Antrag schadet mir bei der Jobsuche.In Bewerbungsgesprächen darf danach nicht gefragt werden, und du musst es nicht offenbaren. Umgekehrt sind Arbeitgeber ab einer bestimmten Größe verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen – für viele ist der Ausweis eher ein Vorteil.
Wenn es mir besser geht, nehmen sie mir alles wieder weg.Eine Verschlechterung kannst du jederzeit neu beantragen, eine Verbesserung muss das Amt erst nachweisen. Bei einem befristeten Ausweis läuft ein Nachprüfungsverfahren – das ist kein Entzug, sondern eine erneute Feststellung.

Was bedeuten die Merkzeichen?§

Merkzeichen sind Buchstaben auf dem Ausweis, und jeder einzelne schaltet konkrete Rechte frei. Sie hängen nicht am GdB allein, sondern an eigenen Voraussetzungen – und sie werden nur geprüft, wenn du sie beantragst. Das ist der Punkt, an dem die meisten Anträge Geld liegen lassen.

Die wichtigsten im Überblick:

  • G – erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr§ 229 Abs. 1 SGB IX. Ermöglicht die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr oder wahlweise die Kfz-Steuerermäßigung.
  • aG – außergewöhnlich gehbehindert§ 229 Abs. 3 SGB IX. Verlangt eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht. Öffnet den Parkausweis für Behindertenparkplätze.
  • B – Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson§ 229 Abs. 2 SGB IX. Die Begleitung fährt kostenlos mit. Für Menschen mit Assistenz oft das praktisch wichtigste Merkzeichen.
  • H – hilflos im Sinne des § 33b EStG. Hebt den Steuerfreibetrag auf 7.400 Euro und bringt die unentgeltliche Beförderung ohne Eigenanteil.
  • Bl – blind, Gl – gehörlos, TBl – taubblind. Jeweils mit eigenen Nachteilsausgleichen, Bl und TBl zusätzlich mit dem erhöhten Steuerfreibetrag.
  • RF – Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. 1. Kl. – Berechtigung zur Nutzung der 1. Wagenklasse mit einem Fahrschein der 2. Klasse.

Was bringt der Ausweis konkret?§

Der sichtbarste Posten ist steuerlich. Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG wird ohne jeden Nachweis vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und steigt mit dem GdB: von 384 Euro bei einem GdB von 20 über 1.140 Euro bei 50 bis 2.840 Euro bei 100. Mit den Merkzeichen H, Bl oder TBl sind es 7.400 Euro.

Im Arbeitsleben kommen fünf Arbeitstage Zusatzurlaub im Jahr hinzu§ 208 SGB IX, bei einer Fünf-Tage-Woche und der besondere Kündigungsschutz: Eine Kündigung braucht die vorherige Zustimmung des Integrationsamts§§ 168 ff. SGB IX. Dazu kommt der Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes.

Im Alltag hängen daran der Nahverkehr, die Parkerleichterung, ermäßigte Eintritte und – je nach Jahrgang und Versicherungsverlauf – die Möglichkeit, früher in Rente zu gehen.

Für Assistenzleistungen selbst ist der Ausweis übrigens keine Voraussetzung. Eingliederungshilfe bekommt man nicht wegen eines Ausweises, sondern wegen eines Bedarfs. Der Ausweis hilft trotzdem: Er belegt gegenüber dem Träger, was ohnehin schon amtlich festgestellt ist.

Wie lange dauert das – und was, wenn nichts passiert?§

Anders als beim Antrag auf Assistenz gibt es hier keine gesetzliche Zwei-Monats-Frist. Das Amt muss Befunde bei allen genannten Praxen anfordern, und daran hängt die Dauer. Wie lange es dauert, ist von Behörde zu Behörde sehr verschieden – plane sicherheitshalber mit einigem Vorlauf.

Beschleunigen kannst du es, indem du aktuelle Befunde gleich selbst beilegst statt sie anfordern zu lassen. Das erspart dem Amt den Umweg über die Praxen – und dir Wochen.

Wenn gar nichts geschieht, greift § 88 SGG: Frühestens sechs Monate nach Antragstellung kannst du Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben. Sie ist kostenfrei und in der Praxis oft schon deshalb wirksam, weil die Sache dadurch Priorität bekommt. Meist genügt allerdings ein freundlicher Anruf mit Aktenzeichen.

Kommt der Bescheid und der GdB ist niedriger als erwartet, hast du einen Monat Zeit für den Widerspruch; der Weg dorthin steht unter Höherstufung und Neufeststellung. Der lohnt sich häufiger, als man denkt – vor allem, wenn Beeinträchtigungen gar nicht bewertet wurden, weil die zugehörigen Befunde fehlten.

Was wir dabei übernehmen§

Wenn du unsicher bist, welche Praxen in den Antrag gehören oder welche Merkzeichen in deiner Situation überhaupt in Frage kommen: Melde dich, dann gehen wir es zusammen durch. Auch einen Bescheid schauen wir uns gern mit dir an.

Anders ist es bei den Anträgen, die unsere Kernleistung betreffen – Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Persönliches Budget: Die stellen wir gemeinsam mit dir und führen auch die Korrespondenz mit dem Träger. Eine Rechtsberatung ist beides nicht: Geht es um eine Widerspruchsbegründung oder eine Klage, verweisen wir an Sozialverbände oder an eine Kanzlei.

Alle Beträge in diesem Text gelten für 2026 und wurden am 08.08.2026 am Gesetzestext geprüft. Die Rechengrößen des Sozialrechts ändern sich zum 1. Januar jedes Jahres.

Die nächsten Schritte

  1. HeuteAusdruckenEigenhändig unterschreiben. Das gilt auch, wenn du das Landesportal nutzt.
  2. Diese WocheAbschickenEin einfacher Brief genügt. Notier dir den Tag des Versands – ab dem Eingang wirkt die Feststellung.
  3. In vier WochenNachfragenKam keine Eingangsbestätigung, kurz anrufen und nach dem Aktenzeichen fragen.
  4. Nach sechs MonatenUntätigkeitsklageEine feste Bearbeitungsfrist gibt es beim Ausweis nicht. Erst nach sechs Monaten Untätigkeit ist eine Klage nach § 88 SGG möglich.

Häufige Fragen

Fünf Antworten zu Gültigkeit, Datenschutz und Merkzeichen.

Frage nicht dabei?

Unsere Klientenabteilung hilft weiter – auch bei der Frage, ob dieser Antrag in deiner Situation der richtige Schritt ist. Kostenfrei und unverbindlich.

Erreichbar von Mo – Fr, 08.00 – 16.30 Uhr.

Werden meine Angaben gespeichert oder übertragen?

Der Antrag selbst nicht. Er entsteht in deinem Browser: keine Übertragung an uns oder an Dritte, keine Speicherung, keine Auswertung. Schließt du den Tab, ist alles weg. Unter dem Antrag steht ein getrenntes, freiwilliges Feld für einen Rückruf – nur wenn du dort das Häkchen setzt, erreichen uns Name und Kontaktweg. Deine gesundheitlichen Angaben gehen auch dann nicht mit.

Ist ein formloses Schreiben wirklich gültig?

Ja. Ein amtlicher Vordruck ist nicht vorgeschrieben. Manche Ämter schicken danach eigene Bögen – die füllst du dann in Ruhe aus, dein Antragsdatum ist längst gesichert.

Muss ich unterschreiben?

Ja, eigenhändig. Das gilt auch für die Online-Portale der Länder: ELSA in Nordrhein-Westfalen weist ausdrücklich darauf hin, dass die Unterschrift trotz elektronischer Übermittlung erforderlich bleibt.

Portal oder Brief – was ist besser?

Beides führt zum selben Ergebnis. Wo es ein Landesportal gibt, nennen wir es. Wenn du lieber auf Papier arbeitest oder das Portal nicht funktioniert, ist der Brief kein schlechterer Weg.

Welche Merkzeichen soll ich ankreuzen?

Im Zweifel eins mehr. Merkzeichen werden nur geprüft, wenn du sie ausdrücklich beantragst – was du weglässt, wird nicht bewertet. Was die Buchstaben bedeuten, steht im Ratgeber-Beitrag zu den Merkzeichen.

Brauche ich für Assistenz einen Schwerbehindertenausweis?

Nein. Eingliederungshilfe hängt am Bedarf, nicht am Ausweis. Er hilft aber im Verfahren, weil er belegt, was ohnehin amtlich festgestellt ist.

Werden mehrere Behinderungen zusammengerechnet?

Nein. Das Amt bildet einen Gesamt-GdB und fragt, ob die zweite Beeinträchtigung die erste verstärkt. Ein GdB von 30 plus einer von 20 ergibt selten 50, oft bleibt es bei 30.

Was kostet der Antrag?

Nichts. Weder das Verfahren noch der Ausweis. Auch der Widerspruch ist kostenfrei.

Gilt der Ausweis rückwirkend?

Die Feststellung wirkt ab Antragseingang. Rückwirkend geht es nur, wenn du ein besonderes Interesse glaubhaft machst – etwa einen Steuerbescheid, der noch offen ist.

Muss ich meinem Arbeitgeber davon erzählen?

Von sich aus nicht. Wenn du Zusatzurlaub oder den besonderen Kündigungsschutz in Anspruch nehmen willst, musst du die Schwerbehinderung allerdings offenlegen.

Mein Ausweis ist befristet – was passiert danach?

Das Amt prüft von sich aus nach. Ändert sich nichts, wird verlängert. Melde dich rechtzeitig, wenn sich dein Zustand verschlechtert hat: Dann beantragst du besser eine Neufeststellung, statt die Nachprüfung abzuwarten.