GdB 30: Welche Vorteile gelten?
Ein Grad der Behinderung von 30 begründet zwei Ansprüche: den Behinderten-Pauschbetrag in der Steuererklärung und die Möglichkeit, bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen zu beantragen. Die Gleichstellung ist dabei der wirksamere der beiden Punkte, wird aber deutlich seltener genutzt, als es ihre Bedeutung nahelegt.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Behinderten-Pauschbetrag beträgt bei einem GdB von 30 620 Euro im Jahr§ 33b EStG. Einzelnachweise musst du dafür nicht vorlegen.
- Die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen ist ab einem GdB von 30 möglich§ 151 SGB IX und begründet den besonderen Kündigungsschutz.
- Als schwerbehindert giltst du mit einem GdB von 30 nicht. Das beginnt bei 50§ 2 Abs. 2 SGB IX, ebenso der Anspruch auf den Ausweis.
- Zusatzurlaub und unentgeltliche Beförderung bestehen bei einem GdB von 30 nicht, auch nicht nach einer Gleichstellung.
- Die Gleichstellung wird nicht von Amts wegen erteilt. Sie setzt einen Antrag bei der Agentur für Arbeit voraus.
Welche Ansprüche ein GdB von 30 begründet§
Mit der Feststellung durch das Versorgungsamt§ 152 Abs. 1 SGB IX entstehen zwei Ansprüche. Der erste ist der Behinderten-Pauschbetrag von 620 Euro im Jahr, den du in der Steuererklärung geltend machst, ohne einzelne Aufwendungen nachweisen zu müssen§ 33b EStG.
Der zweite ist die Möglichkeit der Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen. Sie ist kein automatischer Anspruch, sondern eine Entscheidung der Agentur für Arbeit auf Antrag.
Weitere Vergünstigungen, die allgemein mit einer anerkannten Behinderung verbunden werden, knüpfen nicht an den Grad an, sondern an den Schwerbehindertenausweis. Der Vergleich über alle Stufen hinweg steht unter Was bringt mir welcher Grad der Behinderung?.
| Grad der Behinderung | Pauschbetrag im Jahr | Zusätzlich möglich |
|---|---|---|
| 20 | 384 € | nur der Pauschbetrag |
| 30 | 620 € | Gleichstellung auf Antrag |
| 40 | 860 € | Gleichstellung auf Antrag |
| 50 | 1.140 € | Ausweis, Zusatzurlaub, Kündigungsschutz |
Der Pauschbetrag steigt mit jeder Stufe. Die Rechte selbst ändern sich nur bei 30 und bei 50.
Wie hoch ist der Steuerfreibetrag bei GdB 30?§
Der Behinderten-Pauschbetrag beläuft sich bei einem Grad der Behinderung von 30 auf 620 Euro im Kalenderjahr§ 33b Abs. 3 EStG. Er wird als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt und mindert das zu versteuernde Einkommen.
Einzelne behinderungsbedingte Aufwendungen musst du nicht nachweisen. Das unterscheidet den Pauschbetrag von der Geltendmachung tatsächlicher Kosten, die im Einzelfall höher ausfallen kann, aber Belege voraussetzt.
Der Pauschbetrag steht dir auch dann zu, wenn die Feststellung erst im Laufe des Jahres erfolgt ist. Er wird nicht zeitanteilig gekürzt.
Was bewirkt die Gleichstellung?§
Die Gleichstellung nach § 151 SGB IX kommt für dich in Betracht, wenn du einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 hast und ohne sie einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten könntest. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, nicht das Versorgungsamt.
Bist du gleichgestellt, wirst du arbeitsrechtlich weitgehend wie ein schwerbehinderter Mensch behandelt. Der praktisch bedeutsamste Punkt ist der besondere Kündigungsschutz nach §§ 168 ff. SGB IX: Eine Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
Was die Gleichstellung im Einzelnen umfasst:
- Besonderer Kündigungsschutz – die Kündigung bedarf der Zustimmung des Integrationsamtes§§ 168 ff. SGB IX.
- Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung und Gestaltung des Arbeitsplatzes§ 164 Abs. 4 SGB IX.
- Zugang zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zu Förderleistungen für den Arbeitgeber.
- Anrechnung auf die Pflichtquote des Arbeitgebers, was die Einstellungsaussichten verbessern kann.
Wie wird die Gleichstellung beantragt?§
Den Antrag stellst du formlos bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Beizufügen sind der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes und eine Begründung, warum dein Arbeitsplatz ohne die Gleichstellung gefährdet ist oder warum du ohne sie keinen erlangen kannst.
Die Agentur für Arbeit hört in der Regel den Arbeitgeber sowie die Schwerbehindertenvertretung an. Die Entscheidung wirkt auf den Tag des Antragseingangs zurück.
Der Zeitpunkt ist entscheidend: Stellst du den Antrag erst nach Ausspruch einer Kündigung, entfaltet der Kündigungsschutz für diese Kündigung in aller Regel keine Wirkung mehr.
Was bei einem GdB von 30 nicht gilt§
Diese Abgrenzung ist für die Erwartungshaltung wesentlich, weil sie in der Beratungspraxis regelmäßig zu Missverständnissen führt.
Nicht vom GdB 30 umfasst sind:
- Der Schwerbehindertenausweis. Er setzt einen GdB von wenigstens 50 voraus§ 2 Abs. 2 SGB IX.
- Der Zusatzurlaub von einer Woche im Jahr. Er ist schwerbehinderten Menschen vorbehalten§ 208 SGB IX und gilt auch für Gleichgestellte nicht.
- Die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr§ 228 SGB IX sowie die Befreiung oder Ermäßigung bei der Kfz-Steuer.
- Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen§ 236a SGB VI, die einen GdB von mindestens 50 voraussetzt.
- Merkzeichen wie G, aG oder B. Sie werden im Ausweis eingetragen und setzen diesen voraus; was die einzelnen Buchstaben bedeuten, steht unter Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis.
Muss der Arbeitgeber von der Behinderung erfahren?§
Eine allgemeine Offenbarungspflicht besteht nicht. Im Bewerbungsverfahren musst du eine Behinderung grundsätzlich nicht von dir aus angeben, solange sie der vorgesehenen Tätigkeit nicht entgegensteht.
Für die Gleichstellung selbst lässt sich die Kenntnis des Arbeitgebers praktisch jedoch nicht vermeiden: Die Agentur für Arbeit hört ihn im Verfahren an, und der Kündigungsschutz entfaltet seine Wirkung nur, wenn er dem Arbeitgeber bekannt ist.
Für Betriebe kann die Gleichstellung von Vorteil sein, da gleichgestellte Beschäftigte auf die Pflichtquote angerechnet werden und damit die Ausgleichsabgabe mindern.
Wann ist ein Antrag auf Höherstufung sinnvoll?§
Ein Verschlimmerungsantrag beim Versorgungsamt kommt für dich in Betracht, wenn seit der Feststellung neue Gesundheitsstörungen hinzugetreten sind oder sich bestehende wesentlich verschlechtert haben.
Dabei ist zu beachten, dass Einzelwerte nicht addiert werden. Zwei Beeinträchtigungen mit je einem Einzel-GdB von 30 ergeben keinen Gesamt-GdB von 60. Maßgeblich ist, wie stark sich die Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtwirkung verstärken§ 152 Abs. 3 SGB IX.
Solange ein GdB von 50 nicht erreicht wird, bleibt die Gleichstellung der schnellere und im Arbeitsleben wirksamere Weg.
Was auf den anderen Stufen gilt§
Die Stufen unterscheiden sich weniger, als die Abstände zwischen den Zahlen vermuten lassen. Die beiden Sprünge, auf die es ankommt, liegen bei 50 und bei 80 – dazwischen ändert sich allein der Pauschbetrag.
Die übrigen Stufen im Einzelnen:
- GdB 20: Welche Vorteile gelten? – neu auf dieser Stufe ist der Behinderten-Pauschbetrag, sonst nichts.
- GdB 40: Welche Vorteile gelten? – neu auf dieser Stufe ist ein höherer Pauschbetrag; die Gleichstellung bleibt möglich.
- GdB 50: Welche Vorteile gelten? – neu auf dieser Stufe ist die Schwerbehinderung: Ausweis, Zusatzurlaub, Kündigungsschutz.
- GdB 60: Welche Vorteile gelten? – neu auf dieser Stufe ist ein höherer Pauschbetrag, sonst keine neuen Rechte.
- GdB 70: Welche Vorteile gelten? – neu auf dieser Stufe ist mit dem Merkzeichen G die Fahrtkostenpauschale.
- GdB 80: Welche Vorteile gelten? – neu auf dieser Stufe ist die Fahrtkostenpauschale auch ohne Merkzeichen.
- GdB 100: Welche Vorteile gelten? – neu auf dieser Stufe ist der höchste Pauschbetrag; neue Rechte entstehen nicht.
Wie ordnet sich der GdB in Assistenzleistungen ein?§
Der Grad der Behinderung entscheidet über Nachteilsausgleiche im Steuer- und Arbeitsrecht. Über Assistenzleistungen entscheidet er nicht.
Ob dir Assistenz im Alltag zusteht, richtet sich nach deinem individuellen Bedarf und wird im Verfahren der Eingliederungshilfe gesondert festgestellt. Ein GdB von 30 schließt solche Leistungen weder aus noch begründet er sie.
Wenn du klären möchtest, ob über die Nachteilsausgleiche hinaus Unterstützung in Betracht kommt, findest du den Einstieg unter Eingliederungshilfe: Anspruch und Verfahren.
Häufige Fragen dazu
Ist man mit einem GdB von 30 schwerbehindert?
Nein. Als schwerbehindert gilt, wer einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 aufweist§ 2 Abs. 2 SGB IX. Bei einem GdB von 30 liegt eine anerkannte Behinderung vor, jedoch keine Schwerbehinderung und damit kein Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.
Was bringt die Gleichstellung bei einem GdB von 30?
Vor allem den besonderen Kündigungsschutz: Eine Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes§§ 168 ff. SGB IX. Hinzu kommen der Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes§ 164 Abs. 4 SGB IX und der Zugang zu Förderleistungen. Zusatzurlaub und unentgeltliche Beförderung sind ausdrücklich nicht umfasst.
Wie hoch ist der Steuerfreibetrag bei einem GdB von 30?
Der Behinderten-Pauschbetrag beträgt bei einem GdB von 30 620 Euro im Jahr§ 33b Abs. 3 EStG. Er wird in der Steuererklärung geltend gemacht, ohne dass einzelne Aufwendungen nachzuweisen sind, und wird nicht zeitanteilig gekürzt.
Wo wird die Gleichstellung beantragt?
Bei der zuständigen Agentur für Arbeit, nicht beim Versorgungsamt. Der Antrag ist formlos möglich und wirkt auf den Tag des Eingangs zurück. Wird er erst nach Ausspruch einer Kündigung gestellt, entfaltet der Kündigungsschutz für diese Kündigung regelmäßig keine Wirkung mehr.
Besteht bei einem GdB von 30 Anspruch auf Zusatzurlaub?
Nein. Der Zusatzurlaub von einer Woche im Jahr nach § 208 SGB IX steht ausschließlich schwerbehinderten Menschen zu, also ab einem GdB von 50. Gleichgestellte sind davon ausgenommen.
Ist mit einem GdB von 30 ein früherer Renteneintritt möglich?
Nein. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI setzt einen Grad der Behinderung von mindestens 50 voraus. Eine Gleichstellung ersetzt diese Voraussetzung nicht.
Muss eine Behinderung im Bewerbungsgespräch angegeben werden?
Grundsätzlich nicht, solange die Behinderung der vorgesehenen Tätigkeit nicht entgegensteht. Für die Gleichstellung selbst lässt sich die Kenntnis des Arbeitgebers praktisch jedoch nicht vermeiden, da die Agentur für Arbeit ihn im Verfahren anhört.
Werden mehrere Einzel-GdB addiert?
Nein. Der Gesamtgrad wird nicht durch Addition gebildet. Maßgeblich ist, wie stark sich die einzelnen Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtwirkung verstärken§ 152 Abs. 3 SGB IX. Zwei Einzelwerte von je 30 ergeben daher keinen Gesamt-GdB von 60.
Alle Beträge in diesem Beitrag gelten für 2026 und wurden am 08.08.2026 am Gesetzestext geprüft. Die Rechengrößen des Sozialrechts ändern sich zum 1. Januar jedes Jahres.