Ratgeber · Recht

GdB 60: Welche Vorteile gelten?

Gegenüber einem GdB von 50 ändert sich bei 60 nur der Pauschbetrag: 1.440 Euro statt 1.140 Euro im Jahr. Welche Ansprüche im Einzelnen bestehen, welcher Pauschbetrag gilt und was diese Stufe von den Nachbarstufen unterscheidet, steht hier.

Von Marco Fütterer, Geschäftsführung Stand: September 2026 5 Minuten

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Behinderten-Pauschbetrag beträgt bei einem GdB von 60 1.440 Euro im Jahr§ 33b EStG.
  • Ab einem GdB von 50 giltst du als schwerbehindert§ 2 Abs. 2 SGB IX – mit Ausweis, Zusatzurlaub und Kündigungsschutz.
  • Neu auf dieser Stufe: ein höherer Pauschbetrag.
  • Die spürbarsten Vergünstigungen hängen nicht am Grad, sondern an den Merkzeichen. Die musst du gesondert beantragen.
  • Einzelne GdB-Werte werden nicht addiert. Maßgeblich ist die Gesamtwirkung§ 152 Abs. 3 SGB IX.

Was bringt ein GdB von 60?§

Gegenüber einem GdB von 50 ändert sich bei 60 nur der Pauschbetrag: 1.440 Euro statt 1.140 Euro im Jahr. Der Behinderten-Pauschbetrag liegt bei 1.440 Euro im Jahr und wird in der Steuererklärung geltend gemacht, ohne dass einzelne Aufwendungen nachzuweisen sind§ 33b EStG.

Der Grad der Behinderung ist dabei keine Note, sondern ein Schalter: Auf jeder Stufe kommt etwas hinzu, und die Sprünge liegen nicht dort, wo man sie vermutet. Die Übersicht über alle Stufen steht unter Was bringt mir welcher Grad der Behinderung?.

Was auf welcher Stufe dazukommt
Grad der BehinderungPauschbetrag im JahrWas neu dazukommt
20384 €Pauschbetrag
30620 €Gleichstellung möglich
40860 €Gleichstellung möglich
501.140 €Schwerbehinderung: Ausweis, Zusatzurlaub, Kündigungsschutz
60 (diese Seite)1.440 €
701.780 €mit Merkzeichen G: Fahrtkostenpauschale
802.120 €Fahrtkostenpauschale ohne Merkzeichen
902.460 €
1002.840 €

Quelle: § 33b EStG für die Pauschbeträge, § 2 Abs. 2 SGB IX für die Schwerbehinderung. Die Merkzeichen sind gesondert zu beantragen und nicht an den Grad gebunden.

Warum sich zwischen 50 und 70 wenig ändert§

Das überrascht viele: Zwischen einem GdB von 50 und 70 unterscheiden sich die Rechte kaum. Ausweis, Zusatzurlaub, Kündigungsschutz und vorzeitige Altersrente gelten ab 50 unverändert.

Was steigt, ist der Behinderten-Pauschbetrag: von 1.140 Euro auf 1.440 Euro im Jahr§ 33b EStG.

Die spürbaren Unterschiede entstehen nicht über den Grad, sondern über die Merkzeichen. Welches was bedeutet, steht unter Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis.

Was auf den anderen Stufen gilt§

Die Stufen unterscheiden sich weniger, als die Abstände zwischen den Zahlen vermuten lassen. Die beiden Sprünge, auf die es ankommt, liegen bei 50 und bei 80 – dazwischen ändert sich allein der Pauschbetrag.

Die übrigen Stufen im Einzelnen:

Warum die Merkzeichen oft wichtiger sind als der Grad§

Die spürbarsten Vergünstigungen folgen nicht aus der Zahl im Ausweis, sondern aus den Buchstaben daneben: die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr, die Befreiung von der Kfz-Steuer, der freie Eintritt für eine Begleitperson.

Wer die Wertmarke für den Nahverkehr nutzt, zahlt dafür 104 Euro im Jahr§ 228 SGB IX. Bei den Merkzeichen H, Bl und TBl steigt der Pauschbetrag auf 7.400 Euro§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG.

Merkzeichen werden nicht von Amts wegen vergeben. Das Versorgungsamt prüft nur, was beantragt ist – wer sie nicht ausdrücklich nennt, bekommt einen Ausweis ohne Buchstaben. Was die einzelnen bedeuten, steht unter Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis.

Wann lohnt sich ein Antrag auf Höherstufung?§

Ein Verschlimmerungsantrag beim Versorgungsamt kommt in Betracht, wenn seit der Feststellung neue Gesundheitsstörungen hinzugetreten sind oder sich bestehende wesentlich verschlechtert haben.

Dabei gilt ein verbreiteter Irrtum als ausgeräumt: Einzelwerte werden nicht addiert. Zwei Beeinträchtigungen mit je einem Einzel-GdB von 30 ergeben keinen Gesamtgrad von 60. Maßgeblich ist, wie stark sich die Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtwirkung verstärken§ 152 Abs. 3 SGB IX.

Welche Werte die Versorgungsmedizin-Verordnung für einzelne Beeinträchtigungen vorsieht, steht unter GdB-Tabelle: Wie der Grad der Behinderung entsteht.

Was hat der Grad der Behinderung mit Assistenz zu tun?§

Wenig. Der Grad der Behinderung entscheidet über Nachteilsausgleiche im Steuer- und Arbeitsrecht. Über Assistenzleistungen entscheidet er nicht.

Ob dir Assistenz im Alltag zusteht, richtet sich nach deinem Teilhabebedarf und wird im Verfahren der Eingliederungshilfe gesondert festgestellt§ 99 Abs. 1 SGB IX. Weder ein bestimmter Grad noch ein Schwerbehindertenausweis sind dafür Voraussetzung.

Was Assistenz umfasst und wer sie bezahlt, steht unter Persönliche Assistenz: Was sie ist und wer sie bezahlt.

Wenn im Alltag tatsächlich Unterstützung nötig ist, zeigt Persönliche Assistenz, wie die Begleitung aussieht, und Hilfe zur Pflege, wer sie trägt, wenn die Pflegeversicherung nicht ausreicht.

Häufige Fragen dazu

Wie hoch ist der Pauschbetrag bei einem GdB von 60?

Der Behinderten-Pauschbetrag beträgt bei einem GdB von 60 1.440 Euro im Jahr§ 33b Abs. 3 EStG. Er wird ohne Einzelnachweis anerkannt und nicht zeitanteilig gekürzt, auch wenn die Feststellung erst im Laufe des Jahres erfolgt ist.

Ist man mit einem GdB von 60 schwerbehindert?

Ja. Als schwerbehindert gilt, wer einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 aufweist§ 2 Abs. 2 SGB IX. Damit besteht Anspruch auf den Schwerbehindertenausweis.

Gibt es bei einem GdB von 60 Zusatzurlaub?

Ja. Der Zusatzurlaub von einer Woche im Jahr nach § 208 SGB IX steht schwerbehinderten Menschen zu, also ab einem GdB von 50.

Werden mehrere Einzel-GdB addiert?

Nein. Der Gesamtgrad entsteht nicht durch Addition. Maßgeblich ist, wie stark sich die einzelnen Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtwirkung verstärken§ 152 Abs. 3 SGB IX.

Brauche ich für Assistenzleistungen einen GdB von 60?

Nein. Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe setzen weder einen bestimmten Grad der Behinderung noch einen Schwerbehindertenausweis voraus. Maßgeblich ist die wesentliche Einschränkung der Teilhabe§ 99 Abs. 1 SGB IX.

Alle Beträge in diesem Beitrag gelten für 2026 und wurden am 08.08.2026 am Gesetzestext geprüft. Die Rechengrößen des Sozialrechts ändern sich zum 1. Januar jedes Jahres.