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Hilfe zur Pflege
nach dem SGB XII

Die Pflegeversicherung leistet nach Pflegegrad gestaffelte Pauschalen, die den tatsächlichen Bedarf häufig nicht decken. Die Hilfe zur Pflege ist die nachrangige Leistung der Sozialhilfe, die diese Lücke schließt: Sie orientiert sich am festgestellten Bedarf, prüft dafür aber Einkommen und Vermögen.

Das Wichtigste in Kürze
  • Nachrangig zur Pflegeversicherung. Sie deckt den Bedarf, der nach den Leistungen der Pflegekasse offen bleibt.
  • Häusliche Pflegehilfe ab Pflegegrad 2. Für Pflegegrad 1 gilt der engere Katalog des § 63 Abs. 2 SGB XII.
  • Ambulant vor stationär. Der Vorrang entfällt nur unter den engen Voraussetzungen des § 13 SGB XII.
  • Einkommen und Vermögen werden geprüft. Anders als in der Eingliederungshilfe gelten die Regeln der Sozialhilfe.
  • Antrag und Schriftverkehr übernehmen wir, einschließlich Fristenkontrolle und Nachfragen beim Träger.
  • Neben der Eingliederungshilfe möglich. Beide Leistungen schließen einander nicht aus.
Für Klienten

Was die Hilfe zur
Pflege abdeckt

Der Leistungskatalog steht in § 63 SGB XII und richtet sich nach dem Pflegegrad. Welche Leistungen tatsächlich bewilligt werden, ergibt sich aus dem festgestellten Bedarf und aus dem, was die Pflegekasse bereits übernimmt.

Häusliche Pflegehilfe

Unterstützung bei der Körperpflege, beim Essen, beim Aufstehen und Zubettgehen, in deiner eigenen Wohnung (§ 64b SGB XII). Der Umfang richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf und nicht nach einer Pauschale. Das ist die Leistung, die wir erbringen.

Ergänzung zur Pflegekasse

Reichen Pflegegeld oder Pflegesachleistung nicht aus, kann der Sozialhilfeträger den offenen Rest übernehmen. Diese Aufstockung bleibt oft ungenutzt, weil die Pauschalen der Pflegekasse als abschließende Leistung wahrgenommen werden.

Umfang nach Pflegegrad

Der volle Katalog des § 63 Abs. 1 SGB XII gilt ab Pflegegrad 2 und umfasst neben der häuslichen Pflegehilfe auch Verhinderungs-, Kurzzeit- und teilstationäre Pflege. Bei Pflegegrad 1 ist der Anspruch deutlich enger gefasst. Liegt noch kein Pflegegrad vor, unterstützen wir dich beim Antrag.

Hauswirtschaftliche Hilfe

Einkaufen, Kochen, Reinigen, Wäsche: Die hauswirtschaftliche Versorgung gehört zur häuslichen Pflegehilfe, soweit du sie nicht selbst erledigen kannst und niemand im Haushalt sie übernimmt. Sie wird nicht pauschal bewilligt, sondern nach dem tatsächlichen Bedarf bemessen.

Antrag und Nachweise

Die Hilfe zur Pflege verlangt Nachweise über Einkommen und Vermögen, unvollständige Nachweise sind der häufigste Grund für Verzögerungen im Verfahren. Wir sagen dir vorher, welche Unterlagen gebraucht werden, sortieren sie mit dir und reichen den Antrag ein.

Abgrenzung zur EGH

Pflegeversicherung, Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe schließen einander nicht aus. Wir prüfen, welche Leistung vorrangig ist, und stimmen die Anträge so ab, dass sich die Klärung der Zuständigkeit nicht verzögert. Für dich zählt am Ende die Summe, nicht die Zuordnung.

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Das Zusammenspiel

Wie HzP und EGH
zusammenwirken

Die beiden Leistungen stehen nicht zur Wahl, sie greifen ineinander. Wird die Eingliederungshilfe ambulant erbracht, umfasst sie nach § 103 Abs. 2 SGB IX auch die häusliche Pflege — solange die Ziele des Gesamtplans erreicht werden können.

Rollen von Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe im Vergleich
MerkmalHilfe zur PflegeEingliederungshilfe
Rolle Ergänzt den pflegerischen Bedarf Führende Leistung, trägt die Teilhabe
Zweck der Leistung Pflegerische Versorgung Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Rechtsgrundlage SGB XII, §§ 61 ff. SGB IX, Teil 2
Kostenträger Träger der Sozialhilfe Träger der Eingliederungshilfe
Einkommen und Vermögen Regeln der Sozialhilfe Erst ab den Schwellen des § 136 SGB IX
Begleitung außerhalb der Wohnung Nur eingeschränkt Ausdrücklich umfasst

Die Ausnahme steht im Gesetz selbst: Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze nie Leistungen der Eingliederungshilfe bezogen hat, fällt nicht unter § 103 Abs. 2 SGB IX und erhält die Hilfe zur Pflege eigenständig. Für alle anderen gilt: erst die Eingliederungshilfe klären, dann den pflegerischen Bedarf.

Deine Rechte

Was dir rechtlich zusteht

Die Hilfe zur Pflege ist im Siebten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuchs geregelt. Diese drei Vorschriften bestimmen Anspruch, Umfang und Leistungsort.

§ 61 SGB XII

Leistungsberechtigte

Anspruch hat, wer pflegebedürftig im Sinne des § 61a SGB XII ist und dem es nicht zuzumuten ist, die benötigten Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen aufzubringen. Bei Verheirateten und Verpartnerten zählen die Mittel der nicht getrennt lebenden Partnerin oder des Partners mit, bei Minderjährigen die der Eltern.

Gesetzestext nachlesen
§ 63 SGB XII

Leistungen für Pflegebedürftige

Der Katalog richtet sich nach dem Pflegegrad. Absatz 1 gilt für die Pflegegrade 2 bis 5 und umfasst unter anderem häusliche Pflegehilfe, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Absatz 2 nennt für Pflegegrad 1 nur einen engeren Umfang. Nach Absatz 3 können die Leistungen auf Antrag als Persönliches Budget ausgeführt werden.

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§ 13 SGB XII

Vorrang der ambulanten Leistung

Ambulante Leistungen gehen teilstationären und stationären vor. Der Vorrang entfällt nur, wenn eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar wäre und die ambulante Leistung unverhältnismäßige Mehrkosten verursacht. Zu prüfen ist zuerst die Zumutbarkeit; bei Unzumutbarkeit findet ein Kostenvergleich gar nicht statt.

Gesetzestext nachlesen
Geld, Anträge, Zuständigkeit

Kosten, Antrag,
Zuständigkeit

Beim Einsatz von Einkommen und Vermögen ist die Hilfe zur Pflege strenger als die Eingliederungshilfe. Hier steht, womit du rechnen musst und wo die Grenzen gezogen sind.

Was kostet mich das?

0 €

Wird die Leistung bewilligt, trägt der Sozialhilfeträger die Kosten und wir rechnen unmittelbar mit ihm ab. Ob ein Eigenanteil anfällt, hängt von Einkommen und Vermögen ab. Das rechnen wir vor dem Antrag mit dir durch, damit im Bescheid nichts Unerwartetes steht.

Zählt mein Erspartes?

Ja

Es gelten die Regeln der Sozialhilfe mit Schonvermögen und geschützten Beträgen; die Grenzen liegen deutlich unter denen der Eingliederungshilfe. Auch das Einkommen nicht getrennt lebender Ehe- und Lebenspartner wird herangezogen (§ 61 SGB XII).

§ 90 SGB XII

Brauche ich einen Pflegegrad?

Ab 2

Für die häusliche Pflegehilfe ja: Der Katalog des § 63 Abs. 1 SGB XII gilt für die Pflegegrade 2 bis 5. Pflegegrad 1 berechtigt nur zu Pflegehilfsmitteln, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, digitalen Pflegeanwendungen und dem Entlastungsbetrag. Liegt noch kein Pflegegrad vor, unterstützen wir dich beim Antrag bei der Pflegekasse.

§ 63 SGB XII

Wer ist zuständig?

1 Antrag

Der örtliche Träger der Sozialhilfe, in der Regel Kreis oder kreisfreie Stadt. Die Zuständigkeit musst du nicht kennen: Der Träger, bei dem der Antrag eingeht, prüft sie binnen zwei Wochen und leitet ihn andernfalls weiter.

§ 14 SGB IX

Muss ich ins Heim?

Nein

Ambulante Leistungen haben Vorrang. Auf eine Einrichtung darf der Träger dich nur verweisen, wenn diese für dich zumutbar wäre und die ambulante Lösung unverhältnismäßige Mehrkosten verursacht. Ist sie unzumutbar, findet ein Kostenvergleich nicht statt.

§ 13 SGB XII

Bei Ablehnung?

1 Monat

So viel Zeit hast du ab Zugang des Bescheids für den Widerspruch. Gerade die Einkommensanrechnung lohnt einen genauen Blick, dort passieren Rechenfehler. Wir gehen den Bescheid mit dir durch und begründen den Widerspruch.

§ 84 SGG
Erstantrag

Deine Checkliste: Was du
für den Erstantrag brauchst

Hak ab, was du schon hast. Was fehlt, besorgen wir gemeinsam. Nichts davon musst du allein zusammensuchen, und nicht alles trifft auf jeden zu.

0 von 12
  • Personalausweis
  • Krankenversichertenkarte
  • Schwerbehindertenausweis
  • MDK-Gutachtenfalls nicht vorhanden, bei der Krankenkasse beantragen
  • Pflegegradbescheidfalls nicht vorhanden, bei der Krankenkasse beantragen
  • Fachärztliche Unterlagen und Stellungnahmenicht vom Hausarzt, Vorlage bekommst du von uns
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Mietvertrag
  • Grundbuchauszugnur bei Eigentum
  • Nachweise über weitere Wertgegenstände, etwa ein Auto
  • Betreuungsvollmachtfalls eine gesetzliche Betreuung besteht
  • Einkommensbescheidebei Bürgergeld, Sozialhilfe oder Erwerbsminderungsrente

Nichts davon brauchst du, um mit uns zu sprechen. Melde dich auch wenn du noch gar nichts beisammen hast. Die Vorlage für die fachärztliche Stellungnahme schicken wir dir zu.

Noch kein Pflegegrad?

Für die häusliche Pflegehilfe brauchst du mindestens Pflegegrad 2 (§ 63 SGB XII). Der Antrag bei der Pflegekasse ist formlos gültig, und das Datum entscheidet über Geld: Leistungen beginnen mit dem Monat, in dem er eingeht.

So kommst du dahin

Der Weg zur Hilfe zur Pflege

Fünf Schritte. Der wichtigste ist der zweite: zu prüfen, ob es wirklich diese Leistung sein soll.

  1. 1

    Anfragen

    Melde dich telefonisch oder schriftlich. Schildere grob, welche Unterstützung fehlt und ob schon ein Pflegegrad vorliegt. Der erste Kontakt ist kostenlos und unverbindlich.

  2. 2

    Weg prüfen

    Wir prüfen zuerst, ob die Eingliederungshilfe für dich günstiger wäre. Sie ist bei Einkommen und Vermögen deutlich großzügiger. Erst wenn die Hilfe zur Pflege der richtige Weg ist, gehen wir ihn.

  3. 3

    Unterlagen sammeln

    Einkommensnachweise, Kontoauszüge, Mietvertrag, ärztliche Unterlagen. Wir sagen dir genau, was gebraucht wird, und sortieren es mit dir. Nichts davon musst du allein zusammensuchen.

  4. 4

    Antrag und Begutachtung

    Wir stellen den Antrag beim Sozialhilfeträger und begleiten dich durch die Begutachtung. Wichtig ist, dass dort auch die schlechten Tage zur Sprache kommen.

  5. 5

    Start

    Liegt der Bescheid vor, stellen wir dein Team zusammen. Ändert sich dein Bedarf oder dein Einkommen, passen wir den Antrag an.

Eine Assistenzkraft und eine Klientin im Rollstuhl gehen am Küchentisch gemeinsam einen Antrag durch
Beratung bei dir zuhause oder bei uns
Wissenswertes

Häufig gestellte Fragen
zur Hilfe zur Pflege

01

Was ist Hilfe zur Pflege?

Eine Leistung der Sozialhilfe nach den §§ 61 ff. SGB XII. Sie greift, wenn ein pflegerischer Bedarf besteht, den die Pflegeversicherung nicht oder nicht ausreichend deckt und den die pflegebedürftige Person aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten kann. Sie ist damit nachrangig gegenüber der Pflegeversicherung und deckt den offen bleibenden Bedarf.

02

Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege?

Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a SGB XII sind und denen es nicht zuzumuten ist, die benötigten Mittel selbst aufzubringen. Pflegebedürftig ist, wer gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und sie nicht selbständig kompensieren kann. Für die häusliche Pflegehilfe, also unsere Leistung, ist mindestens Pflegegrad 2 erforderlich.

03

Was ist der Unterschied zur Pflegeversicherung?

Die Pflegeversicherung leistet nach Pflegegrad gestaffelte Pauschalen, unabhängig von Einkommen und Vermögen. Die Hilfe zur Pflege orientiert sich am festgestellten Bedarf, prüft dafür aber die wirtschaftlichen Verhältnisse. In der Praxis laufen beide zusammen: Die Kasse leistet ihren Anteil, der Sozialhilfeträger stockt auf.

04

Wird mein Vermögen angerechnet?

Ja. Es gelten die Regeln der Sozialhilfe mit Schonvermögen und geschützten Beträgen nach § 90 SGB XII; die Grenzen liegen deutlich unter denen der Eingliederungshilfe. Auch das Einkommen nicht getrennt lebender Ehe- und Lebenspartner wird herangezogen. Deshalb prüfen wir vor jedem Antrag, ob die Eingliederungshilfe der bessere Weg ist.

05

Was prüft das Sozialamt bei der Hilfe zur Pflege?

Geprüft wird, ob der Bedarf besteht und ob du ihn aus eigenen Mitteln decken kannst. Konkret heißt das: der Pflegebedarf, dein Einkommen, dein Vermögen oberhalb des Schonbetrags und die Leistungen, die die Pflegekasse bereits zahlt. Dafür wirst du Nachweise vorlegen müssen, in der Regel Renten- oder Gehaltsbescheide und Kontoauszüge. Nicht geprüft wird, wie du lebst, wen du triffst oder wofür du dein geschütztes Vermögen ausgibst. Und das Einkommen deiner Kinder wird nur in engen Grenzen herangezogen — dazu die Frage darunter.

06

Müssen meine Kinder zahlen?

Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern bleiben seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz unberücksichtigt, solange deren jährliches Gesamteinkommen jeweils 100.000 Euro nicht übersteigt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Das Gesetz vermutet dabei, dass diese Grenze nicht überschritten wird; der Träger muss die Vermutung widerlegen. Für die allermeisten Familien bedeutet das: nein.

07

Kann ich zuhause bleiben?

In aller Regel ja. Nach § 13 SGB XII haben ambulante Leistungen Vorrang vor teilstationären und stationären. Der Vorrang entfällt nur, wenn eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar wäre und die ambulante Leistung unverhältnismäßige Mehrkosten verursacht. Zu prüfen ist zuerst die Zumutbarkeit, unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und örtlichen Umstände; ist sie zu verneinen, findet ein Kostenvergleich gar nicht statt.

08

Was ist mit Verhinderungs- und Kurzzeitpflege?

Beide gehören ab Pflegegrad 2 zum Katalog des § 63 Abs. 1 SGB XII und können über die Hilfe zur Pflege abgedeckt werden, wenn die entsprechenden Leistungen der Pflegekasse ausgeschöpft sind. Gerade wenn pflegende Angehörige ausfallen oder Urlaub nehmen, lohnt der Blick auf diese Leistung.

09

Wie lange dauert die Bewilligung?

Nach § 14 SGB IX entscheidet der Träger innerhalb von drei Wochen ab Antragseingang, bei einem Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach dessen Vorlage. Weil bei der Hilfe zur Pflege zusätzlich Einkommen und Vermögen geprüft werden, dauert das Verfahren in der Praxis mehrere Wochen bis Monate. Wir kontrollieren die Fristen und erinnern den Träger schriftlich.

10

Kann ich beide Leistungen gleichzeitig bekommen?

Ja. Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe schließen einander nicht aus und laufen häufig nebeneinander. Bei manchen unserer Klienten läuft die Assistenz 15 Stunden am Tag, und einmal täglich kommt zusätzlich der Pflegedienst. Entscheidend ist, dass beide Anträge inhaltlich aufeinander abgestimmt sind; andernfalls verzögert sich die Klärung der Zuständigkeit. Diese Abstimmung übernehmen wir.

11

Was zählt zur hauswirtschaftlichen Versorgung?

Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Waschen und Wechseln der Wäsche, Beheizen. Sie gehört zur häuslichen Pflegehilfe, soweit du diese Tätigkeiten nicht selbst erledigen kannst und niemand im Haushalt sie übernimmt.

12

Kann ich die Leistung als Persönliches Budget bekommen?

Ja. Nach § 63 Abs. 3 SGB XII werden die Leistungen der Hilfe zur Pflege auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt; § 29 SGB IX gilt dabei entsprechend. Du erhältst dann einen Geldbetrag und organisierst die Unterstützung selbst. Was das an Aufwand bedeutet, besprechen wir vorher.

13

Was passiert, wenn sich mein Einkommen ändert?

Änderungen sind dem Träger mitzuteilen, und zwar in beide Richtungen. Sinkt dein Einkommen, kann sich der Eigenanteil verringern. Sag uns Bescheid, dann übernehmen wir die Anpassung gegenüber dem Träger.

14

Kann ich den Pflegedienst wechseln?

Ja. Das Wunsch- und Wahlrecht gilt auch hier. Ein laufender Bescheid bleibt bestehen, die Leistung muss nicht neu beantragt werden. Wir übernehmen die Ummeldung beim Träger und stimmen die Übergabe ab.

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Was hier noch
dazugehört

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