Für jeden Bedarf
die passende Leistung
Die Leistungen unterscheiden sich in Rechtsgrundlage, Kostenträger und darin, wie Einkommen und Vermögen berücksichtigt werden. Welche für dich einschlägig ist, klären wir vor der Antragstellung. Von Troisdorf und Hannover aus sind wir bundesweit im Einsatz.
- Für dich kostenlos
- Wir übernehmen den Antrag
- Wechsel ohne neuen Antrag
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Persönliche Assistenz
§ 78 SGB IXAssistenzleistungen ermöglichen eine selbstbestimmte Bewältigung des Alltags. Über Ablauf, Ort und Zeitpunkt entscheidest du selbst – das schreibt das Gesetz dem Kostenträger ausdrücklich vor. Erfasst sind Haushaltsführung, soziale Beziehungen, Lebensplanung, Freizeit und Sport, ebenso die Begleitung zur Arbeit, in die Ausbildung und in den Verein. Wir erbringen die Leistung bundesweit, von wenigen Stunden pro Woche bis zu 24 Stunden am Tag – und stellen dein Team so zusammen, dass du es vorher kennenlernst.
- Kein Pflegegrad erforderlich
- Bis 24 Stunden täglich
- Keine Kostenbeteiligung
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Eingliederungshilfe (EGH)
SGB IX, Teil 2Das Leistungssystem für Menschen mit einer wesentlichen Behinderung. Seit dem Bundesteilhabegesetz steht es nicht mehr in der Sozialhilfe, sondern in Teil 2 des SGB IX. Es umfasst vier Leistungsgruppen: medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe an Bildung und Soziale Teilhabe. Für dich heißt das: Wohnen in den eigenen vier Wänden, Unterstützung am Arbeitsplatz, Schulbegleitung, Assistenz in der Freizeit. Erspartes bleibt weitgehend geschützt, Partnereinkommen wird nicht angerechnet.
- Vier Leistungsgruppen
- Freibetrag 150 % der Bezugsgröße
- Partnereinkommen zählt nicht
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Hilfe zur Pflege (HzP)
§§ 61 ff. SGB XIIDie Pflegeversicherung zahlt nach Pflegegrad gestaffelte Pauschalen, die den tatsächlichen Bedarf häufig nicht decken. Die Hilfe zur Pflege ist die nachrangige Leistung der Sozialhilfe, die diese Lücke schließt: Sie orientiert sich am festgestellten Bedarf statt an einer Pauschale. Für die häusliche Pflegehilfe brauchst du mindestens Pflegegrad 2. Dafür werden Einkommen und Vermögen geprüft – deshalb schauen wir immer zuerst, ob die Eingliederungshilfe der günstigere Weg ist.
- Ab Pflegegrad 2
- Bedarfsdeckend statt pauschal
- Ambulant vor stationär
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Kompensatorische Assistenz
§ 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IXDas Gesetz kennt zwei Formen der Assistenz: die Übernahme von Handlungen und die Befähigung, sie künftig selbst auszuführen. Die kompensatorische Assistenz ist die erste. Deine Assistenzkraft kocht, wäscht, hebt, schiebt, füllt Formulare aus und begleitet dich nach draußen – was gemacht wird und wie, bestimmst du. Eine pflegerische oder pädagogische Ausbildung ist dafür nicht vorgeschrieben; das hält die Leistung bezahlbar und leichter bewilligungsfähig.
- Keine Fachausbildung erforderlich
- Die Anweisung kommt von dir
- Mit qualifizierter Assistenz kombinierbar
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Arbeitsassistenz
§ 185 Abs. 5 SGB IXWenn deine Arbeit ohne Unterstützung nicht geht, musst du sie nicht aufgeben. Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf Übernahme der vollen Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz – beim Integrationsamt, aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Einkommen und Vermögen werden dabei nicht geprüft, und für deinen Betrieb entstehen keine Kosten. Der Anspruch gehört dir: Du entscheidest, wer dich am Arbeitsplatz unterstützt.
- Volle Kostenübernahme
- Ohne Einkommensprüfung
- Kostenlos für den Betrieb
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Persönliches Budget
§ 29 SGB IXKeine eigene Leistung, sondern eine Leistungsform: Auf Antrag wird die Teilhabeleistung als Geldbetrag ausgezahlt, in der Regel monatlich, statt als Sachleistung durch einen Dienst. Du suchst die Menschen selbst aus, auch aus dem eigenen Umfeld, und planst die Einsätze nach deinem Rhythmus. Dafür übernimmst du die Organisation: Dienstpläne, Verträge, Nachweise, bei eigener Anstellung auch die Lohnabrechnung. Wir sagen dir vorher, was das bedeutet – und raten manchmal ab.
- Rechtsanspruch, kein Ermessen
- Zielvereinbarung verpflichtend
- Auch als Teilbudget
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Budgetassistenz
§ 29 Abs. 2 SGB IXWer ein Persönliches Budget hat, verwaltet es auch: Zielvereinbarung, Nachweise, Abrechnung, Schriftverkehr mit dem Träger, Fristen für die Weiterbewilligung. Budgetassistenz heißt, dass du diese Aufgaben abgeben kannst, ohne die Entscheidungen abzugeben. Wie viel du abgibst, legst du fest – von der einmaligen Hilfe bei der Zielvereinbarung bis zur laufenden Begleitung. Bezahlt wird sie aus dem Budget; zusätzliches Geld gibt es dafür nicht.
- Keine eigene Leistung
- Aus dem Budget bezahlt
- Auch ohne Assistenz bei uns
Häufig gesucht: Freizeit- und Alltagsassistenz. Das ist keine eigene Leistungsart und muss auch nicht gesondert beantragt werden – es ist Persönliche Assistenz, eingesetzt für den Feierabend, das Wochenende und alles, was zum Leben gehört.
Welche Leistung
passt zu mir?
Die Leistungen schließen einander nicht aus, sondern greifen ineinander. Assistenz und Pflege lassen sich kombinieren, etwa 15 Stunden Assistenz täglich und zusätzlich einmal täglich der Pflegedienst.
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„Ich brauche im Alltag Unterstützung, zuhause, im Beruf oder in der Freizeit.“
Persönliche Assistenz nach § 78 SGB IX. Ein Pflegegrad ist keine Voraussetzung, eine Kostenbeteiligung fällt für dich nicht an. Der Umfang reicht von wenigen Stunden pro Woche bis zur Rundumassistenz.
Persönliche Assistenz -
„Ich will gleichberechtigt teilhaben: wohnen, arbeiten, lernen, unter Leute kommen.“
Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX. Maßgeblich ist eine wesentliche Einschränkung der Teilhabe im Sinne des § 99 SGB IX, nicht ein Pflegegrad oder ein Grad der Behinderung.
Eingliederungshilfe -
„Die Pflegekasse zahlt, aber es reicht hinten und vorne nicht.“
Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII. Sie deckt den Bedarf, der nach den Pauschalen der Pflegekasse offen bleibt – für die häusliche Pflegehilfe ab Pflegegrad 2, dafür mit Prüfung von Einkommen und Vermögen.
Hilfe zur Pflege -
„Bestimmte Handgriffe gehen allein nicht, entscheiden will ich trotzdem selbst.“
Kompensatorische Assistenz nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX: die Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung. Deine Assistenzkraft führt aus, die Anweisung kommt von dir.
Kompensatorische Assistenz -
„Ich möchte selbst bestimmen, wer mich unterstützt, und das Geld selbst verwalten.“
Persönliches Budget nach § 29 SGB IX. Die Leistung wird als Geldbetrag ausgeführt statt als Sachleistung; die Auswahl und die Organisation der Unterstützung liegen dann bei dir.
Persönliches Budget -
Unsicher, was auf dich zutrifft?
Melde dich, dann klären wir das im Gespräch. Die Beratung kostet nichts, auch wenn am Ende jemand anderes der Richtige für dich ist.
Oder erst lesen: Anspruch und Antrag im Ratgeber