Ratgeber · Antrag

Was passiert im Gesamtplanverfahren?

Die Bedarfsermittlung kennen die meisten — das Gespräch über den eigenen Alltag. Was danach kommt, kennt fast niemand: Aus dem Gespräch wird ein Plan, aus dem Plan ein Bescheid, und dazwischen fällt die Entscheidung über deine Stundenzahl. Dieser Teil ist gesetzlich geregelt, und du hast darin mehr Rechte, als die meisten nutzen.

Von Marco Fütterer, Geschäftsführung Stand: September 2026 11 Minuten

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Verfahren muss dich in allen Schritten beteiligen, nicht nur beim Gespräch§ 117 Abs. 1 SGB IX.
  • Eine Gesamtplankonferenz kannst du vorschlagen. Ablehnen darf der Träger nur aus zwei Gründen§ 119 SGB IX.
  • Im Gesamtplan müssen Art, Inhalt, Umfang und Dauer der Leistungen stehen — deine Stunden also, bevor der Bescheid kommt§ 121 Abs. 4 SGB IX.
  • Spätestens nach zwei Jahren wird der Plan überprüft und fortgeschrieben§ 121 SGB IX.

Was ist das Gesamtplanverfahren?§

Das Gesamtplanverfahren ist der Weg von deinem Antrag bis zum Bescheid. Der Träger der Eingliederungshilfe ermittelt deinen Bedarf, hält das Ergebnis in einem Gesamtplan fest und erlässt auf dieser Grundlage den Bescheid. Die Bedarfsermittlung ist also nur der erste von mehreren Schritten.

Das Gesetz gibt dem Verfahren acht Maßstäbe vor. Es muss transparent, trägerübergreifend, interdisziplinär, konsensorientiert, individuell, lebensweltbezogen, sozialraumorientiert und zielorientiert sein§ 117 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX. Das klingt nach Verwaltungsdeutsch, hat aber praktische Folgen: „konsensorientiert" heißt, dass am Ende eine Verständigung stehen soll und nicht eine einseitige Festsetzung.

Zwei Punkte daraus sind für dich unmittelbar nutzbar. Erstens muss der Träger dich in allen Verfahrensschritten beteiligen, beginnend mit der Beratung — nicht erst beim Termin. Zweitens muss er deine Wünsche zu Ziel und Art der Leistungen dokumentieren. Was du sagst, muss also aktenkundig werden, auch wenn der Träger es am Ende anders sieht.

Auf Verlangen kannst du eine Person deines Vertrauens hinzuziehen§ 117 Abs. 2 SGB IX. Das ist kein Entgegenkommen des Trägers, sondern dein Recht.

Wie bekomme ich eine Gesamtplankonferenz?§

Die Gesamtplankonferenz ist ein Termin, an dem der Träger der Eingliederungshilfe, du selbst und die weiteren beteiligten Leistungsträger zusammensitzen. Sie lohnt sich besonders, wenn mehrere Träger im Spiel sind oder wenn die Einschätzungen auseinandergehen.

Auf den genauen Wortlaut kommt es an: Vorschlagen kannst du die Konferenz, verlangen nicht§ 119 Abs. 1 SGB IX. Umgekehrt findet sie nur mit deiner Zustimmung statt — aufzwingen kann der Träger sie dir also auch nicht.

Ablehnen darf der Träger deinen Vorschlag nur aus zwei Gründen:

  • Der maßgebliche Sachverhalt lässt sich schriftlich ermitteln.
  • Der Aufwand für die Konferenz steht nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung.

Andere Gründe sieht das Gesetz nicht vor. Wenn dein Vorschlag abgelehnt wird, lohnt sich deshalb die Frage, auf welchen der beiden Gründe sich der Träger stützt — und ob er bei einem Antrag über mehrere Jahre und eine fünfstellige Summe wirklich von einem unangemessenen Aufwand sprechen kann.

Was muss im Gesamtplan stehen?§

Der Gesamtplan ist kein Formblatt, sondern das Steuerungsdokument deiner Leistung. Der Träger erstellt ihn unverzüglich, nachdem er die Leistungen festgestellt hat, und stellt ihn dir zur Verfügung§ 121 SGB IX. Bei der Aufstellung wirkt er mit dir zusammen — und auf Wunsch mit deiner Vertrauensperson.

Das Gesetz schreibt einen Mindestinhalt vor (§ 121 Abs. 4 SGB IX). Darin müssen unter anderem stehen:

  • Art, Inhalt, Umfang und Dauer der Leistungen — hier steht deine Stundenzahl.
  • Die eingesetzten Verfahren und Instrumente sowie die Kriterien, an denen die Wirkung gemessen wird.
  • Die Aktivitäten, die du selbst übernimmst, und die Feststellungen zu verfügbaren Selbsthilferessourcen.
  • Wie das Wunsch- und Wahlrecht bei Pauschalleistungen berücksichtigt wurde.
  • Erkenntnisse aus sozialmedizinischen Gutachten, soweit solche vorliegen.

Der Plan wird regelmäßig überprüft und fortgeschrieben, spätestens nach zwei Jahren. Wenn sich dein Bedarf früher ändert, musst du diese zwei Jahre nicht abwarten — dann ist ein Änderungsantrag auf mehr Stunden der richtige Weg.

Wie wird aus dem Gesamtplan ein Bescheid?§

Auf Grundlage des Gesamtplans erlässt der Träger den Bescheid über die festgestellte Leistung§ 120 Abs. 1 SGB IX. Der Bescheid muss mindestens die bewilligten Leistungen und ihre Voraussetzungen nennen. Er ist damit die rechtsverbindliche Fassung dessen, was im Plan steht.

Für die Entscheidung gelten die Fristen der §§ 14 und 15 SGB IX — dieselben Fristen wie für jeden anderen Teilhabeantrag. Wie lange das im Einzelnen dauert und was du tun kannst, wenn die Frist verstreicht, steht ausführlich im Beitrag zur Bewilligungsdauer.

Sind mehrere Reha-Träger beteiligt, sind die im Gesamtplanverfahren festgestellten Leistungen zugleich die Feststellungen, die für den Teilhabeplan gebraucht werden. Du musst denselben Bedarf also nicht zweimal nachweisen.

Für Notfälle sieht das Gesetz vor, dass Leistungen schon vor der Konferenz vorläufig erbracht werden können. Wenn es eilt, ist das der Hebel, auf den du dich berufen kannst.

Was, wenn im Gesamtplan etwas falsch steht?§

Sag es, sobald du es merkst — und zwar bevor der Bescheid kommt. Solange der Plan noch fortgeschrieben wird, ist eine Korrektur ein Gespräch. Nach dem Bescheid ist sie ein Widerspruchsverfahren mit einer Frist von einem Monat.

Genau deshalb lohnt es sich, den Gesamtplan ausdrücklich anzufordern und ihn zu lesen. Er wird dir zur Verfügung gestellt, aber nicht immer von selbst erklärt. Prüfe vor allem die Stundenzahl, die Dauer der Bewilligung und ob deine Wünsche zu Ziel und Art der Leistungen tatsächlich dokumentiert sind.

Wenn dir etwas fehlt, benenne es konkret: welche Tätigkeit, an welchen Tagen, warum sie ohne Unterstützung nicht geht. Eine allgemeine Aussage, der Umfang reiche nicht, lässt sich schwerer aufgreifen als ein benannter Alltag.

Was wir dabei übernehmen§

Wir gehen den Gesamtplan mit dir durch, bevor du ihn bestätigst, und sagen dir, was darin fehlt – von der Antragstellung über die Bedarfsermittlung bis zum Bescheid. Wenn der Bescheid hinter dem Bedarf zurückbleibt, schreiben wir den Widerspruch mit.

Häufige Fragen dazu

Ist die Gesamtplankonferenz Pflicht?

Nein. Sie ist ein Angebot, das du vorschlagen kannst und dem du zustimmen musst. Der Träger darf sie nur ablehnen, wenn sich der Sachverhalt schriftlich ermitteln lässt oder der Aufwand nicht im Verhältnis zum Umfang der Leistung steht§ 119 Abs. 1 SGB IX.

Bekomme ich den Gesamtplan automatisch?

Der Plan wird dir zur Verfügung gestellt§ 121 SGB IX. In der Praxis lohnt es sich trotzdem, ausdrücklich darum zu bitten und nach dem Termin nachzufassen — und ihn zu lesen, bevor der Bescheid kommt.

Darf ich jemanden mitbringen?

Ja. Auf Verlangen wird eine Person deines Vertrauens am Verfahren beteiligt§ 117 Abs. 2 SGB IX. Das kann ein Angehöriger sein, eine Beratungsstelle oder dein Assistenzdienst.

Wie lange gilt der Gesamtplan?

Er wird regelmäßig überprüft und fortgeschrieben, spätestens nach zwei Jahren. Ändert sich dein Bedarf früher, kannst du jederzeit eine Anpassung beantragen — du musst die zwei Jahre nicht abwarten.

Was ist der Unterschied zwischen Gesamtplan und Teilhabeplan?

Der Gesamtplan ist das Instrument der Eingliederungshilfe. Der Teilhabeplan kommt hinzu, wenn mehrere Reha-Träger beteiligt sind. Sind beide im Spiel, gelten die im Gesamtplanverfahren festgestellten Leistungen zugleich als die Feststellungen für den Teilhabeplan§ 120 Abs. 3 SGB IX — derselbe Bedarf muss also nicht zweimal belegt werden.

Was, wenn die Stundenzahl im Bescheid niedriger ist als im Plan?

Dann lohnt sich der Vergleich beider Dokumente. Der Bescheid ergeht auf Grundlage des Gesamtplans; weicht er davon ab, sollte das begründet sein. Gegen den Bescheid kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Alle Beträge in diesem Beitrag gelten für 2026 und wurden am 08.08.2026 am Gesetzestext geprüft. Die Rechengrößen des Sozialrechts ändern sich zum 1. Januar jedes Jahres.