Pflegereform 2027: Was ist geplant, was ändert sich?
Die als „Pflegereform 2027“ bezeichnete Neuordnung der Pflegeversicherung ist noch nicht beschlossen. Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30.09.2026 verabschiedet; Bundestag und Bundesrat beraten ihn bis Dezember 2026, in Kraft treten soll er überwiegend zum 01.01.2027. Für die häusliche Pflege sieht der Entwurf 4 Budgets mit höheren Beträgen vor, zugleich sollen mehrere Einzelleistungen entfallen, und neue Anträge auf einen Pflegegrad werden nach strengeren Maßstäben bewertet. Anträge, die bis zum 31.12.2026 gestellt werden, sind nach dem Entwurf noch nach bisherigem Recht zu beurteilen.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Regierungsentwurf ist noch nicht verabschiedet. Geplant sind der Beschluss im Dezember 2026 und das Inkrafttreten zum 01.01.2027; bis dahin gilt das bisherige Recht.
- Das Pflegegeld soll auf 380 Euro bis 1.080 Euro, das Sachleistungsbudget auf Höchstbeträge von 890 Euro bis 2.530 Euro monatlich steigen. Aus diesen Beträgen sind künftig auch Vertretung und Verbrauchsmittel zu finanzieren.
- Die Verhinderungspflege, der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro und der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 sollen entfallen. Neu vorgesehen sind ein Sozialraumbudget und ein Überbrückungsbudget.
- Neue Anträge werden nach höheren Schwellen bewertet: Pflegegrad 1 ab 15 statt 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 ab 30 statt 27 und Pflegegrad 3 ab 50 statt 47,5 Punkten.
- Für Anträge, die bis zum 31.12.2026 eingehen, gilt das bisherige Recht. Bestehende Pflegegrade gehen nicht allein aufgrund der neuen Werte verloren.
- Die Eingliederungshilfe und damit die Persönliche Assistenz bleiben vom Entwurf unberührt.
Ist die Pflegereform 2027 bereits beschlossen?§
Nein. Unter der Bezeichnung „Pflegereform 2027“ wird der Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung beraten, das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG). Das Bundesministerium für Gesundheit legte im Juni 2026 einen Referentenentwurf vor, damals unter Bundesministerin Nina Warken. Unter ihrem Nachfolger Dr. Carsten Linnemann wurde der Entwurf überarbeitet und am 30.09.2026 vom Bundeskabinett beschlossen.
Seit dem 09.10.2026 liegt der Gesetzentwurf dem Bundesrat als besonders eilbedürftige Vorlage vor (Bundesrats-Drucksache 587/26). Nach der vom AOK-Bundesverband veröffentlichten Zeitplanung soll der Bundestag das Gesetz am 11.12.2026 verabschieden; die abschließende Beratung im Bundesrat ist für den 18.12.2026 vorgesehen. Im parlamentarischen Verfahren sind Änderungen möglich. Bis zur Verkündung bleibt das bisherige Recht unverändert anwendbar.
Das Inkrafttreten ist in 3 Stufen geplant: der überwiegende Teil zum 01.01.2027, weitere Regelungen zum 01.01.2028 und zum 01.01.2029. Zwischen der abschließenden Beratung und dem geplanten Inkrafttreten liegen nur wenige Tage. Sollte der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrufen, wie es der Deutsche Städtetag fordert, wäre der Termin im Januar nicht zu halten.
| Datum | Schritt | Stand |
|---|---|---|
| Juni 2026 | Referentenentwurf des Gesundheitsministeriums | erledigt |
| 30.09.2026 | Beschluss im Bundeskabinett | erledigt |
| 09.10.2026 | Zuleitung an den Bundesrat, Drucksache 587/26 | erledigt |
| 06.11.2026 | 1. Lesung im Bundestag | geplant |
| 20.11.2026 | Frist für die Stellungnahme des Bundesrates | geplant |
| 11.12.2026 | 2. und 3. Lesung im Bundestag | geplant |
| 18.12.2026 | Abschließende Beratung im Bundesrat | geplant |
| 01.01.2027 | Inkrafttreten der ersten Stufe | geplant |
Geplante Termine nach der Übersicht des AOK-Bundesverbandes, Stand 07.10.2026. Verschiebungen sind möglich.
Wie hoch ist das Pflegegeld ab 2027?§
Für die Pflegegrade 2 bis 5 sieht der Entwurf eine Erhöhung des Pflegegeldes um 31 bis 90 Euro monatlich vor. Das Pflegegeld bleibt eine Geldleistung für Pflegebedürftige, die ihre Versorgung selbst sicherstellen, etwa durch Angehörige; der Entwurf bezeichnet seinen Umfang künftig als Entlastungsbudget§ 37 Abs. 1 des Entwurfs. Bei Pflegegrad 1 besteht weiterhin kein Anspruch auf Pflegegeld.
Die Erhöhung steht allerdings nicht vollständig zur freien Verfügung. Aus dem höheren Betrag sollen künftig 2 Leistungen finanziert werden, die heute gesondert gewährt werden: die selbst organisierte Vertretung bei Verhinderung der Pflegeperson und die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, etwa Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel. Nach der Begründung des Entwurfs sollen die höheren Beträge diesen Wegfall ausgleichen.
| Pflegegrad | heute | nach dem Entwurf |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 € | 380 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 630 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 890 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 1.080 € |
Quelle: § 37 Abs. 1 SGB XI und Regierungsentwurf, Bundesrats-Drucksache 587/26, S. 32.
Während einer Kurzzeitpflege oder einer Versorgung in einer pflegerischen Akutsituation wird für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt§ 37 Abs. 2 des Entwurfs. Die nach geltendem Recht für 2028 vorgesehene Anpassung der Leistungsbeträge soll entfallen; ab 2029 ist eine jährliche Anpassung geplant.
Welche Budgets sieht der Entwurf für die häusliche Pflege vor?§
Ab Pflegegrad 2 fasst der Entwurf die Leistungen der häuslichen Pflege in 4 Budgets zusammen. Unberührt bleiben die Tages- und Nachtpflege, die weiterhin zusätzlich und ohne Anrechnung zur Verfügung steht, sowie die technischen Pflegehilfsmittel, die Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds und die digitalen Pflegeanwendungen.
Die 4 Budgets im Überblick:
- Das Sachleistungsbudget mit Höchstbeträgen von 890 Euro bis 2.530 Euro monatlich ist für Einsätze zugelassener Pflege- und Betreuungsdienste bestimmt, also für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung. Aus ihm soll auch die geplante Vertretung durch einen Dienst finanziert werden§ 36 Abs. 3 des Entwurfs.
- Das Entlastungsbudget mit 380 Euro bis 1.080 Euro monatlich bildet den künftigen Rahmen des Pflegegeldes. Pflegebedürftige, die ihre Versorgung selbst sicherstellen, erhalten den Betrag weiterhin als Geldleistung und finanzieren daraus künftig auch die selbst organisierte Vertretung und die Verbrauchsmittel.
- Das Sozialraumbudget mit bis zu 175 Euro monatlich, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bis zu 300 Euro, ersetzt den Entlastungsbetrag von 131 Euro. Es steht erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung und ist zweckgebunden für Angebote zur Unterstützung im Alltag, die nach Landesrecht oder von den Pflegekassen anerkannt sind. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich; die Pflegekasse erstattet die Kosten gegen Vorlage von Belegen. Nicht genutzte Beträge können nicht angespart werden§ 45b des Entwurfs.
- Das Überbrückungsbudget mit bis zu 2.285 Euro je Kalenderjahr ist für pflegerische Akutsituationen bestimmt, etwa bei einem unerwarteten Ausfall der Pflegeperson durch Krankheit oder bei Überforderung, sowie für geplante Überbrückungen wie eine Kurzzeitpflege während ihres Urlaubs. Finanziert werden Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen im Jahr und ab 2028 Einsätze eines ambulanten Notdienstes; im Jahr 2027 können übergangsweise auch zugelassene Pflege- und Betreuungsdienste tätig werden§ 39 des Entwurfs.
| Pflegegrad | heute | nach dem Entwurf |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 796 € | 890 € |
| Pflegegrad 3 | 1.497 € | 1.590 € |
| Pflegegrad 4 | 1.859 € | 2.090 € |
| Pflegegrad 5 | 2.299 € | 2.530 € |
Quelle: § 36 Abs. 3 SGB XI und Regierungsentwurf, Bundesrats-Drucksache 587/26, S. 31. Nach dem Entwurf Höchstbeträge des Sachleistungsbudgets.
Führt die Reform zu höheren oder niedrigeren Leistungen?§
Die Auswirkungen hängen davon ab, welche Leistungen bisher in Anspruch genommen werden. Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, erhalten nach dem Entwurf höhere Beträge. Wer daneben Verbrauchsmittel und Verhinderungspflege nutzt, kann trotz der Erhöhung in der Summe weniger erhalten, weil diese Leistungen künftig aus dem Pflegegeld zu finanzieren sind.
Eine realistische Beispielrechnung verdeutlicht dies: Eine Familie versorgt einen Angehörigen mit Pflegegrad 3 selbst und bezieht Pflegegeld. Sie nutzt die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch vollständig und rechnet jährlich 1.000 Euro Verhinderungspflege für eine stundenweise Vertretung durch eine Nachbarin ab.
| Leistung | heute | nach dem Entwurf |
|---|---|---|
| Pflegegeld | 7.188 € | 7.560 € |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 504 € | aus dem Pflegegeld |
| Verhinderungspflege | 1.000 € | aus dem Pflegegeld |
| Summe | 8.692 € | 7.560 € |
Realistische Beispielrechnung, keine Daten von Klientinnen und Klienten. Pflegegeld 12 × 599 Euro heute und 12 × 630 Euro nach dem Entwurf, Verbrauchsmittel 12 × 42 Euro. Entlastungsbetrag und Sozialraumbudget sind nicht berücksichtigt.
Im Beispiel stünden der Familie damit 1.132 Euro jährlich weniger zur Verfügung. Ohne Verbrauchsmittel und Verhinderungspflege ergäbe sich dagegen ein Plus von 372 Euro im Jahr.
Welche Leistungen sollen mit der Pflegereform entfallen?§
Mehrere Leistungen, die heute gesondert gewährt werden, sollen zum 01.01.2027 entfallen oder in den Budgets aufgehen, darunter die Verhinderungspflege. Besonders betroffen sind Menschen mit Pflegegrad 1 sowie Haushalte, die Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag bisher gezielt miteinander kombinieren.
| Leistung | heute | nach dem Entwurf ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| Verhinderungspflege | aus dem gemeinsamen Jahresbetrag | keine eigenständige Leistung mehr; Vertretung aus Pflegegeld, Sachleistungsbudget oder Sozialraumbudget |
| Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | bis 3.539 € im Jahr | Überbrückungsbudget bis 2.285 € im Jahr, nur für Kurzzeitpflege und Akutsituationen |
| Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 | 131 € im Monat | entfällt, auch bei bestehendem Pflegegrad |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis 42 € im Monat, gesondert | keine eigenständige Leistung mehr; ab Pflegegrad 2 aus Pflegegeld oder Sachleistungsbudget, bei Pflegegrad 1 ohne Ersatz |
| Entlastungsbetrag für Pflegedienst, Tages- oder Kurzzeitpflege | möglich | nicht mehr möglich; das Sozialraumbudget gilt nur für anerkannte Alltagshilfen |
| Ansparen nicht genutzter Entlastungsbeträge | bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres | entfällt |
| Einsatz von bis zu 40 % der Sachleistung für Alltagshilfen | möglich | entfällt; zugelassene Betreuungsdienste rechnen direkt über das Sachleistungsbudget ab |
| Zuschuss im Pflegeheim bei Pflegegrad 1 | 131 € im Monat | entfällt für neue Fälle; bei Bezug im Jahr 2026 bleibt er erhalten |
Nach dem Regierungsentwurf, Bundesrats-Drucksache 587/26.
Wird Pflegegrad 1 abgeschafft?§
Nein. Pflegegrad 1 bleibt bestehen, setzt nach dem Entwurf jedoch 15 statt 12,5 Gesamtpunkte voraus. Zugleich sollen die beiden Leistungen entfallen, die in diesem Pflegegrad am häufigsten genutzt werden: der Entlastungsbetrag von 131 Euro und die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch mit bis zu 42 Euro monatlich. Zusammen entspricht das 173 Euro im Monat oder 2.076 Euro im Jahr.
Einen Bestandsschutz für diese Leistungen enthält der Entwurf nicht; die Streichung betrifft auch Menschen, die bereits heute Pflegegrad 1 haben. Ausgenommen ist lediglich der Zuschuss von 131 Euro für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen, die ihn bereits 2026 erhalten haben.
Erhalten bleiben die Versorgung mit technischen Pflegehilfsmitteln wie Pflegebett oder Hausnotruf, die Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds, digitale Pflegeanwendungen sowie die Beratung§ 28a des Entwurfs. Bis Ende 2028 können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 in den ersten 3 Monaten nach der Einstufung bis zu 2 zusätzliche Beratungen in Anspruch nehmen; ab 2029 besteht ein Anspruch auf Pflegebegleitung.
Wie viele Punkte sind ab 2027 für einen Pflegegrad erforderlich?§
Die 5 Pflegegrade und das Begutachtungsinstrument mit seinen 6 Modulen bleiben erhalten. Für neue Einstufungen hebt der Entwurf jedoch die Schwellenwerte an§ 15 Abs. 3 des Entwurfs und fasst die Punktbereiche in 3 Modulen neu: Mobilität, Selbstversorgung sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Die Gewichtung der Module bleibt unverändert. Die Bundesregierung begründet die neuen Werte mit einer Rückkehr zu den Empfehlungen eines Expertenbeirats aus dem Jahr 2013.
| Pflegegrad | heute | nach dem Entwurf |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 12,5 bis unter 27 | 15 bis unter 30 |
| Pflegegrad 2 | 27 bis unter 47,5 | 30 bis unter 50 |
| Pflegegrad 3 | 47,5 bis unter 70 | 50 bis unter 70 |
| Pflegegrad 4 | 70 bis unter 90 | unverändert |
| Pflegegrad 5 | 90 bis 100 | unverändert |
Quelle: § 15 Abs. 3 SGB XI und Regierungsentwurf, Bundesrats-Drucksache 587/26, S. 23 f.
Bei gleicher Gesamtpunktzahl kann sich daraus eine niedrigere Einstufung ergeben: 14 Punkte entsprechen heute Pflegegrad 1, nach dem Entwurf keinem Pflegegrad; 28 Punkte entsprechen heute Pflegegrad 2, künftig Pflegegrad 1; 48 Punkte heute Pflegegrad 3, künftig Pflegegrad 2. Hinzu kommen die neu gefassten Punktbereiche: In der Selbstversorgung werden die ersten 10 gewichteten Punkte beispielsweise erst ab 4 statt ab 3 Einzelpunkten erreicht. Für Kinder bis 18 Monate verschieben sich die Schwellen entsprechend; Pflegegrad 2 beginnt dort bei 15 statt 12,5 Punkten.
Nach einer Modellrechnung des IGES Instituts, auf die sich die Gesetzesbegründung stützt, würden bei Erstbegutachtungen allein aufgrund der neuen Schwellenwerte knapp 12 % weniger Menschen als pflegebedürftig anerkannt, unter Einbeziehung der neuen Punktbereiche etwa 22 %. Mit unserem Pflegegrad-Rechner kannst du die voraussichtliche Einstufung nach geltendem Recht und nach dem Entwurf vergleichen.
Auch das Verfahren soll sich ändern. Die Beeinträchtigung muss künftig „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ statt „voraussichtlich“ für mindestens 6 Monate bestehen§ 14 Abs. 1 des Entwurfs. Pflegegrade sollen häufiger befristet und Leistungen zur Rehabilitation häufiger empfohlen werden. Liegt offensichtlich keine Pflegebedürftigkeit vor, soll der Medizinische Dienst vorab beraten; das Recht auf Begutachtung bleibt davon unberührt.
Gilt bei der Pflegereform 2027 ein Bestandsschutz?§
Ja, für bestehende Pflegegrade, nicht jedoch für alle Leistungen. Den Übergang regelt der Entwurf in einer eigenen Vorschrift§ 142b des Entwurfs, die 3 Punkte festlegt.
Die Übergangsregelungen:
- Entscheidend ist das Recht am Tag der Antragstellung. Ein Antrag, der bis zum 31.12.2026 bei der Pflegekasse eingeht, wird nach den bisherigen Werten beurteilt, auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet. Bei Wiederholungsbegutachtungen, die die Pflegekasse veranlasst, ist dagegen der Tag der Begutachtung entscheidend.
- Bestehende Pflegegrade bleiben bis zu einer erneuten Begutachtung erhalten. Allein aufgrund der neuen Schwellen und Punktbereiche dürfen sie nicht herabgesetzt werden. Hat sich der Gesundheitszustand tatsächlich verbessert, bleibt eine Herabstufung möglich.
- Vom 01.01. bis 30.04.2027 ist die Frist von 25 Arbeitstagen für die Entscheidung der Pflegekasse ausgesetzt, sofern kein besonders dringlicher Entscheidungsbedarf besteht. In diesem Zeitraum ist mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen.
Für die Leistungen selbst sieht der Entwurf keinen vergleichbaren Schutz vor. Der Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 und der Verhinderungspflege soll zum 01.01.2027 für alle Leistungsberechtigten gelten, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einstufung. Eine Ausnahme besteht nur für den Zuschuss im Pflegeheim bei Pflegegrad 1.
Was ist bis Ende 2026 zu beachten?§
Die folgenden Hinweise beruhen auf dem Regierungsentwurf und stehen unter dem Vorbehalt, dass das Gesetz in dieser Form beschlossen wird. Auch bei einer Verzögerung des Verfahrens entstehen aus ihnen keine Nachteile.
Unsere Empfehlungen bis zum 31.12.2026:
- Steht bei dir ein Antrag auf einen Pflegegrad oder eine Höherstufung an, sollte er bis zum 31.12.2026 bei der Pflegekasse eingehen. Ein formloses Schreiben genügt; entscheidend ist ein nachweisbares Eingangsdatum. Das Schreiben kannst du mit unserer kostenlosen Antragshilfe für den Pflegegrad erstellen.
- Eine Höherstufung ist nur bei tatsächlich gestiegenem Unterstützungsbedarf sinnvoll, da sie eine vollständige neue Begutachtung nach sich zieht. Näheres enthält der Beitrag zur Höherstufung.
- Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verfällt zum Jahresende und soll ab 2027 nicht mehr bestehen. Für angesparte Entlastungsbeträge enthält der Entwurf keine Übergangsregelung; ob Guthaben aus 2026 im Folgejahr noch abgerufen werden können, ist offen. Vorhandene Guthaben solltest du daher möglichst bis zum Jahresende einsetzen.
- Finanzierst du Alltagshilfen bislang über den Entlastungsbetrag, solltest du prüfen, ob der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist. Nur dann können seine Leistungen ab 2027 über das Sozialraumbudget abgerechnet werden.
- Hast du Pflegegrad 1, solltest du frühzeitig eine andere Finanzierung planen, da Entlastungsbetrag und Verbrauchsmittel zum 01.01.2027 auch bei bestehendem Pflegegrad entfallen sollen.
Was bedeutet die Reform für Menschen mit Behinderung und Persönliche Assistenz?§
Die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX wird durch den Entwurf nicht verändert, und auch das Verhältnis von Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe bleibt inhaltlich gleich§ 13 SGB XI. Persönliche Assistenz aus der Eingliederungshilfe setzt weiterhin keinen Pflegegrad voraus. Leistungen der Pflegeversicherung können auch künftig in ein trägerübergreifendes Persönliches Budget einfließen; ihre Höhe richtet sich dann nach den neuen Budgets.
Mittelbar wirkt sich die Reform gleichwohl aus. Die Hilfe zur Pflege der Sozialhilfeträger knüpft an den Pflegegrad an, und die Entscheidung der Pflegekasse ist für das Sozialamt grundsätzlich bindend§ 62a SGB XII. Strengere Einstufungen wirken sich deshalb auch dort aus. Das Sozialraumbudget wird bei der Hilfe zur Pflege grundsätzlich nicht angerechnet§ 45b Abs. 3 des Entwurfs.
Für junge Menschen mit Behinderung sieht der Entwurf eine Verbesserung vor: Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beträgt das Sozialraumbudget bis zu 300 Euro statt 175 Euro monatlich. Pflegebedürftige, die ihre Pflege im Arbeitgebermodell mit eigenen Pflegekräften sicherstellen, erhalten das Pflegegeld bei einem Krankenhausaufenthalt weiterhin auch über 8 Wochen hinaus§ 34 Abs. 2 des Entwurfs.
Ob neben einem Pflegegrad Leistungen der Persönlichen Assistenz in Betracht kommen und welcher Träger welchen Anteil übernimmt, klären wir gern in einem persönlichen Gespräch mit dir. Einen ersten Überblick bietet der Beitrag Wer bezahlt meine Assistenz?
Was ändert sich für pflegende Angehörige?§
Die Rentenbeiträge für Pflegepersonen werden weiterhin in voller Höhe von der Pflegeversicherung getragen; die im Referentenentwurf vom Juni vorgesehene Kürzung ist entfallen. Neu ist eine Begrenzung für Pflegepersonen, die bereits eine Altersrente beziehen: Sie erhalten Rentenbeiträge nur noch bis zum Ende des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen§ 44 des Entwurfs. Nicht mehr vorgesehen ist die ursprünglich geplante Halbierung des Pflegegeldes in den ersten 3 Monaten.
Eine Vertretung der Pflegeperson ist künftig aus dem Pflegegeld oder über einen Pflegedienst aus dem Sachleistungsbudget zu finanzieren. Bei einem unerwarteten Ausfall der Pflegeperson steht das Überbrückungsbudget zur Verfügung.
Ab 2029 soll ein jährlicher Termin verpflichtend werden: Wer Pflegegeld bezieht, muss dann einmal im Jahr eine Pflegebegleitung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Unterbleibt dies, kürzt die Pflegekasse das Pflegegeld, im Wiederholungsfall entzieht sie es§ 7c Abs. 6 des Entwurfs. Bis Ende 2028 bleibt es bei den halbjährlichen Beratungsbesuchen.
Was ändert sich im Pflegeheim?§
Die Leistungszuschläge der Pflegekasse zum pflegebedingten Eigenanteil bleiben unverändert: 15 % im ersten Jahr, 30 % im zweiten, 50 % im dritten und 75 % ab dem vierten Jahr§ 43c SGB XI. Die im Referentenentwurf vorgesehene Streckung dieser Stufen wurde nicht übernommen. Eine Begrenzung der Eigenanteile enthält der Entwurf nicht; diese Frage soll eine Pflegestrukturkommission prüfen.
Da die für 2028 vorgesehene Anpassung entfällt, bleiben die Leistungsbeträge der Pflegekasse in der stationären Pflege 2027 und 2028 unverändert, während die Eigenanteile voraussichtlich weiter steigen. Für neue Bewohnerinnen und Bewohner mit Pflegegrad 1 entfällt der Zuschuss von 131 Euro.
Steigen die Beiträge zur Pflegeversicherung?§
Der allgemeine Beitragssatz bleibt bei 3,6 %. Kinderlose Mitglieder ab 23 Jahren zahlen ab dem 01.01.2027 einen Zuschlag von 0,9 statt 0,6 Prozentpunkten, zusammen also 4,5 % statt 4,2 %; den Zuschlag tragen sie allein. Die Beitragsbemessungsgrenze, also das Einkommen, bis zu dem Beiträge erhoben werden, soll zum 01.01.2027 zusätzlich zur regulären jährlichen Anpassung um 300 Euro im Monat steigen. Der Entwurf überträgt damit die im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgesehene Anhebung in der Krankenversicherung auf die Pflegeversicherung§ 55 Abs. 2 des Entwurfs. Höhere Beiträge zahlen dadurch nur Versicherte, deren Einkommen über der bisherigen Grenze liegt.
Eine realistische Beispielrechnung: Bei einer kinderlosen Beschäftigten mit einem Bruttoeinkommen von 3.000 Euro beträgt der eigene Beitragsanteil heute 2,4 %, also 72 Euro monatlich. Ab Januar 2027 wären es 2,7 % und damit 81 Euro, also 9 Euro mehr im Monat.
Für beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner soll ab dem 01.01.2028 ein Zuschlag von 0,52 Prozentpunkten erhoben werden. Er entfällt unter anderem, wenn ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt lebt oder ein Kind mit Behinderung sich nicht selbst unterhalten kann, wenn der Partner einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 mindestens 10 Stunden wöchentlich pflegt oder wenn er selbst mindestens Pflegegrad 3 hat. Für Minijobs sollen Arbeitgeber ab 2028 Beiträge entrichten.
Weshalb ist die Reform vorgesehen, und welche Fragen sind noch offen?§
In Deutschland sind mehr als 6 Millionen Menschen pflegebedürftig, mehr als doppelt so viele wie bei der Einführung der Pflegegrade im Jahr 2017. Die soziale Pflegeversicherung konnte ihre Leistungen 2025 und 2026 nur mithilfe von Darlehen des Bundes finanzieren. Ohne Reform ergäbe sich nach den Zahlen des Entwurfs 2027 ein Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro, 2030 von rund 17,4 Milliarden Euro.
Eine Anhebung des allgemeinen Beitragssatzes lehnt die Bundesregierung ab. Der Entwurf verbindet daher Mehreinnahmen, insbesondere aus dem höheren Kinderlosenzuschlag, mit Einsparungen, vor allem bei der Begutachtung und durch den Verzicht auf die Leistungsanpassung 2028. Er ist ausdrücklich als erster Schritt angelegt: Eine Pflegestrukturkommission soll bis Ende Januar 2027 Vorschläge zur dauerhaften Finanzierung vorlegen; ein zweiter Reformschritt ist zum 01.07.2027 geplant.
Bis zur Verabschiedung sind Änderungen möglich. Der Sozialverband VdK fordert, den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 und den gemeinsamen Jahresbetrag beizubehalten und auf die Anhebung der Schwellenwerte zu verzichten. Der Deutsche Städtetag kritisiert, dass die Kosten der Hilfe zur Pflege bei den Kommunen verbleiben und eine Begrenzung der Eigenanteile fehlt. Der AOK-Bundesverband bezeichnet den Entwurf als „Minimalkompromiss“. Zahlreiche Einzelheiten, etwa zur Begutachtung und zur Pflegebegleitung, sollen erst in Richtlinien geregelt werden, die noch ausstehen.
Häufige Fragen dazu
Ist die Pflegereform 2027 beschlossen?
Nein. Bislang liegt der Regierungsentwurf vom 30.09.2026 vor. Die Verabschiedung im Bundestag ist für den 11.12.2026 geplant, die abschließende Beratung im Bundesrat für den 18.12.2026. Bis zur Verkündung gilt das bisherige Recht.
Wird Pflegegrad 1 abgeschafft?
Nein. Pflegegrad 1 bleibt bestehen, setzt nach dem Entwurf aber 15 statt 12,5 Punkte voraus. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro und die Verbrauchsmittel von bis zu 42 Euro monatlich sollen ab 2027 entfallen, auch bei bereits bestehendem Pflegegrad 1.
Verliere ich durch die Reform meinen Pflegegrad?
Nicht allein aufgrund der neuen Werte. Dein bestehender Pflegegrad bleibt bis zu einer erneuten Begutachtung erhalten und darf nicht allein wegen der neuen Schwellen und Punktbereiche herabgesetzt werden. Hat sich dein Gesundheitszustand tatsächlich verbessert, bleibt eine Herabstufung möglich.
Welches Recht gilt, wenn ich jetzt einen Antrag stelle?
Entscheidend ist der Tag deiner Antragstellung. Geht dein Antrag bis zum 31.12.2026 bei der Pflegekasse ein, wird er nach den bisherigen Werten beurteilt, auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet. Nach dem Wortlaut des Entwurfs gilt dies auch für Anträge auf Höherstufung.
Wie hoch ist das Pflegegeld 2027?
Nach dem Entwurf 380 Euro bei Pflegegrad 2, 630 Euro bei Pflegegrad 3, 890 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.080 Euro bei Pflegegrad 5 monatlich. Aus diesen Beträgen sollen künftig allerdings auch Vertretung und Verbrauchsmittel finanziert werden.
Gibt es 2027 noch Verhinderungspflege?
Nach dem Entwurf nicht mehr als eigenständige Leistung; auch der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro soll entfallen. Für Akutsituationen und Kurzzeitpflege stehen bis zu 2.285 Euro jährlich zur Verfügung, eine geplante Vertretung ist aus Pflegegeld, Sachleistungsbudget oder Sozialraumbudget zu finanzieren.
Was wird aus dem Entlastungsbetrag?
Bei Pflegegrad 1 soll er entfallen. Ab Pflegegrad 2 tritt das Sozialraumbudget an seine Stelle: bis zu 175 Euro monatlich, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bis zu 300 Euro, ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag und ohne die Möglichkeit, Beträge anzusparen.
Brauche ich für Persönliche Assistenz einen Pflegegrad?
Nein. Leistungen der Persönlichen Assistenz aus der Eingliederungshilfe setzen keinen Pflegegrad voraus§ 99 SGB IX, und die Eingliederungshilfe wird durch den Entwurf nicht verändert.
Alle Beträge in diesem Beitrag gelten für 2026 und wurden am 08.08.2026 am Gesetzestext geprüft. Die Rechengrößen des Sozialrechts ändern sich zum 1. Januar jedes Jahres.