Was bringt mir welcher Grad der Behinderung?
Der Grad der Behinderung ist keine Note, sondern ein Schalter. Auf jeder Stufe kommt etwas dazu, und die Sprünge liegen nicht dort, wo man sie vermutet: Der größte Schritt ist nicht der von 40 auf 50, sondern der von 20 auf 30 — weil dort die Gleichstellung beginnt.
Das Wichtigste in Kürze
- Ab GdB 20 gibt es den Behinderten-Pauschbetrag, 384 Euro im Jahr§ 33b EStG.
- Ab GdB 30 ist die Gleichstellung möglich — mit Kündigungsschutz wie bei Schwerbehinderung§ 151 SGB IX.
- Ab GdB 50 gilt man als schwerbehindert§ 2 Abs. 2 SGB IX: Ausweis, Zusatzurlaub, Kündigungsschutz.
- Ab GdB 80 kommt die Fahrtkostenpauschale hinzu, 900 Euro im Jahr§ 33 Abs. 2a EStG.
- Vieles hängt nicht am GdB, sondern an den Merkzeichen. Die muss man gesondert beantragen.
Was auf welcher Stufe dazukommt §
Ab einem GdB von 20 steht dir der Behinderten-Pauschbetrag zu: 384 Euro im Jahr, die du in der Steuererklärung geltend machst, ohne einen einzigen Beleg zu sammeln. Das ist wenig Geld und viel Aufwandsersparnis — und es ist der einzige Vorteil, den ein GdB von 20 mit sich bringt.
Ab 30 wird es interessant. Auf dieser Stufe kannst du bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen§ 151 SGB IX. Sie greift, wenn du ohne sie deinen Arbeitsplatz nicht behalten oder keinen bekommen könntest. Wer sie hat, bekommt den besonderen Kündigungsschutz und die Förderleistungen — aber weder Zusatzurlaub noch Freifahrt.
Ab 50 giltst du als schwerbehindert§ 2 Abs. 2 SGB IX. Das ist die Stufe, an der der Ausweis kommt und mit ihm das meiste: eine Woche Zusatzurlaub im Jahr§ 208 SGB IX, der besondere Kündigungsschutz§§ 168 ff. SGB IX, die vorzeitige Altersrente§ 236a SGB VI und ein Pauschbetrag von 1.140 Euro.
Ab 70 in Verbindung mit dem Merkzeichen G und ab 80 auch ohne Merkzeichen kommt die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale hinzu: 900 Euro im Jahr, ohne Nachweis einzelner Fahrten§ 33 Abs. 2a EStG.
| Grad der Behinderung | Was neu dazukommt | Pauschbetrag im Jahr |
|---|---|---|
| 20 | Behinderten-Pauschbetrag | 384 € |
| 30 | Gleichstellung möglich | 620 € |
| 40 | — | 860 € |
| 50 | Ausweis, Zusatzurlaub, Kündigungsschutz | 1.140 € |
| 60 | — | 1.440 € |
| 70 | Mit „G“: Fahrtkostenpauschale | 1.780 € |
| 80 | Fahrtkostenpauschale ohne Merkzeichen | 2.120 € |
| 90 | — | 2.460 € |
| 100 | — | 2.840 € |
Ab 50 gilt man als schwerbehindert; dann kommen zusätzlich die vorzeitige Altersrente (§ 236a SGB VI) und der Anspruch auf behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung (§ 164 SGB IX) hinzu.
Warum die Stufe allein wenig sagt §
Die spürbarsten Vorteile hängen nicht am Grad, sondern an den Merkzeichen. Die Freifahrt im Nahverkehr, die Befreiung von der Kfz-Steuer, der freie Eintritt für die Begleitperson — all das folgt aus Buchstaben im Ausweis, nicht aus einer Zahl.
Ein Beispiel: Wer einen GdB von 100 hat, aber kein Merkzeichen, zahlt volle Kfz-Steuer. Wer 70 und das Merkzeichen aG hat, zahlt gar keine§ 3a Abs. 1 KraftStG. Und wer die Wertmarke für den Nahverkehr nutzt, zahlt dafür 104 Euro im Jahr — unabhängig davon, ob der GdB bei 50 oder bei 100 liegt.
Merkzeichen werden nicht automatisch vergeben. Das Versorgungsamt prüft nur, was beantragt ist. Wer sie nicht ausdrücklich nennt, bekommt einen Ausweis ohne Buchstaben und merkt es oft erst Jahre später.
Was im Job gilt §
Ab einem GdB von 50 — oder mit Gleichstellung ab 30 — greift der besondere Kündigungsschutz: Eine Kündigung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts wirksam§§ 168 ff. SGB IX. Das gilt nicht in den ersten sechs Monaten und nicht in Kleinbetrieben.
Dazu kommt eine Woche zusätzlicher bezahlter Urlaub im Jahr§ 208 SGB IX, bei einer Fünf-Tage-Woche also fünf Arbeitstage. Der Anspruch entsteht auch dann, wenn die Schwerbehinderung erst im laufenden Jahr festgestellt wird, und zwar anteilig.
Weniger bekannt ist § 164 SGB IX: Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz behinderungsgerecht einrichten, und du hast einen Anspruch auf Teilzeit, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen der Behinderung notwendig ist. Beides muss man einfordern, von allein passiert es nicht.
Häufige Fragen dazu
Welche Vorteile habe ich ab GdB 50?
Ab einem GdB von 50 giltst du als schwerbehindert§ 2 Abs. 2 SGB IX. Damit verbunden sind der Schwerbehindertenausweis, eine Woche Zusatzurlaub im Jahr§ 208 SGB IX, der besondere Kündigungsschutz§§ 168 ff. SGB IX, die vorzeitige Altersrente§ 236a SGB VI und ein Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 Euro im Jahr (Stand 2026).
Was bringt ein GdB von 20?
Den Behinderten-Pauschbetrag von 384 Euro im Jahr nach § 33b EStG. Mehr nicht — Ausweis, Zusatzurlaub und Kündigungsschutz beginnen erst später. Der Pauschbetrag ist trotzdem mitzunehmen: Er wird ohne Einzelnachweise anerkannt, du trägst ihn einmal in die Steuererklärung ein.
Was ist die Gleichstellung und ab wann geht sie?
Ab einem GdB von 30 kannst du bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen§ 151 SGB IX. Sie kommt in Betracht, wenn du ohne sie einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten kannst. Wer gleichgestellt ist, bekommt den besonderen Kündigungsschutz und die Förderleistungen — nicht aber Zusatzurlaub, Freifahrt oder die vorzeitige Rente.
Bekomme ich mit dem Ausweis automatisch alle Nachteilsausgleiche?
Nein. Der Grad der Behinderung schaltet nur einen Teil frei; das meiste hängt an den Merkzeichen, und die werden nur geprüft, wenn du sie ausdrücklich beantragst. Wer den Antrag ohne Merkzeichen stellt, bekommt einen Ausweis ohne Buchstaben — und damit weder Freifahrt noch Steuerbefreiung.
Lohnt sich ein Antrag bei GdB 20 oder 30 überhaupt?
Ja, aus zwei Gründen. Der Pauschbetrag wirkt jedes Jahr ohne weiteren Aufwand, und der festgestellte GdB ist die Grundlage für jede spätere Erhöhung. Wer erst mit 55 anfängt, muss den gesamten Verlauf nachweisen; wer eine Feststellung hat, meldet nur die Verschlechterung.
Muss ich meinem Arbeitgeber den GdB mitteilen?
Nein, eine Pflicht dazu gibt es nicht, und im Bewerbungsgespräch darf danach in aller Regel nicht gefragt werden. Ohne Mitteilung kannst du allerdings weder Zusatzurlaub noch den besonderen Kündigungsschutz in Anspruch nehmen — beides setzt voraus, dass der Arbeitgeber Bescheid weiß.
Alle Beträge in diesem Beitrag gelten für 2026 und wurden am 08.08.2026 am Gesetzestext geprüft. Die Rechengrößen des Sozialrechts ändern sich zum 1. Januar jedes Jahres.