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Arbeits­assistenz
nach § 185 SGB IX

Wenn deine Arbeit ohne Unterstützung nicht geht, musst du sie deshalb nicht aufgeben. Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf die Übernahme der vollen Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz — beim Integrationsamt, ohne Prüfung von Einkommen und Vermögen. Wir stellen die Assistenzkraft.

Das Wichtigste in Kürze
  • Rechtsanspruch, kein Ermessen. Auf Übernahme der vollen Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz (§ 185 Abs. 5 SGB IX).
  • Das Integrationsamt zahlt. Aus Mitteln der Ausgleichsabgabe — nicht dein Betrieb und nicht du.
  • Ohne Einkommensprüfung. Was du verdienst und was du besitzt, spielt hier keine Rolle.
  • Der Anspruch gehört dir. Nicht dem Betrieb. Du entscheidest, wer dich am Arbeitsplatz unterstützt.
  • Assistenz, keine Anleitung. Deine Assistenzkraft unterstützt bei der Ausführung, deine Arbeit bleibt deine.
  • Auch in Ausbildung und Studium. Der Arbeitsplatz ist nicht auf ein Angestelltenverhältnis beschränkt.
Am Arbeitsplatz

Was Arbeits­assistenz
für dich übernimmt

Arbeitsassistenz ersetzt nicht deine Arbeitsleistung, sondern die begleitenden Handgriffe und Wege, die dir behinderungsbedingt nicht oder nur schwer möglich sind. Was das im Einzelnen umfasst, richtet sich nach deinem Arbeitsplatz.

Handreichungen

Unterlagen holen, Akten heben, Geräte bedienen, Material bereitlegen. Die Tätigkeiten, die deine Arbeit begleiten, ohne sie zu sein.

Vorlesen und Mitschreiben

Vorlesen von Schriftstücken und Bildschirminhalten, Mitschreiben in Besprechungen, Aufbereiten von Material für den nächsten Termin.

Begleitung auf Dienstwegen

Zu Terminen, Besprechungen, Kunden oder Baustellen. Auch mehrtägige Dienstreisen sind möglich, soweit sie zu deiner Tätigkeit gehören.

In Besprechungen

Kommunikation absichern, Wortmeldungen einordnen, Ergebnisse festhalten. Damit du an Besprechungen gleichberechtigt teilnimmst.

Unterstützung im Dienst

Persönliche Unterstützung während der Arbeitszeit, etwa beim Toilettengang oder beim Essen in der Pause. Ohne sie ist ein voller Arbeitstag für viele nicht zu schaffen.

Feste Zuordnung

Am Arbeitsplatz zählt Einarbeitung. Wir setzen deshalb auf feste Zuordnung statt wechselnder Kräfte und regeln die Vertretung, bevor sie gebraucht wird.

100 %der notwendigen Kostenträgt das Integrationsamt
0 €für deinen Betriebdie Assistenz kostet ihn nichts
24/7Erreichbarfür Klienten
Das Zusammenspiel

Erlangen und
sichern

Das Gesetz kennt zwei Wege zur Arbeitsassistenz: einen für den Weg in den Arbeitsplatz hinein und einen für das Halten des Arbeitsplatzes. Sie unterscheiden sich in Grundlage, Kostenträger und Dauer — ausgeführt werden beide vom Integrationsamt.

Arbeitsassistenz zur Erlangung und zur Sicherung eines Arbeitsplatzes im Vergleich
MerkmalZur ErlangungZur Sicherung
Zweck Einen Arbeitsplatz erlangen Den Arbeitsplatz behalten
Rechtsgrundlage § 49 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX § 185 Abs. 5 SGB IX
Kostenträger Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX Integrationsamt
Mittelherkunft Mittel des jeweiligen Trägers Ausgleichsabgabe
Ausgeführt durch Das Integrationsamt Das Integrationsamt
Dauer Bis zu drei Jahre Ohne zeitliche Begrenzung
Einkommen und Vermögen Nach den Regeln des jeweiligen Trägers Bleiben unberücksichtigt
Deine Rechte

Was dir rechtlich zusteht

Arbeitsassistenz steht an zwei Stellen im Gesetz. Für die meisten ist der Weg über das Integrationsamt der bessere, weil er die vollen Kosten trägt und nicht im Ermessen steht.

§ 185 Abs. 5 SGB IX

Anspruch gegen das Integrationsamt

Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Der Anspruch richtet sich auf die Übernahme der vollen Kosten.

Gesetzestext nachlesen
§ 49 Abs. 8 SGB IX

Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

Hier stehen die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. Sie werden für bis zu drei Jahre bewilligt und in Abstimmung mit einem Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX durch das Integrationsamt ausgeführt. Die Träger der Eingliederungshilfe stehen in Nummer 7 und gehören nicht dazu.

Gesetzestext nachlesen
§ 164 Abs. 4 SGB IX

Anspruch gegenüber dem Betrieb

Schwerbehinderte Menschen haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf eine behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätte. Arbeitsassistenz und Arbeitsplatzgestaltung greifen deshalb ineinander.

Gesetzestext nachlesen
Geld, Anträge, Zuständigkeit

Kosten, Antrag,
Zuständigkeit

Die vier Fragen, die uns zur Arbeitsassistenz am häufigsten gestellt werden — von Beschäftigten wie von Betrieben.

Was kostet es dich?

0 €

Nichts. Die notwendigen Kosten trägt das Integrationsamt in voller Höhe. Anders als in der Eingliederungshilfe gibt es hier keinen Eigenbeitrag und keine Prüfung von Einkommen oder Vermögen.

Was kostet es den Betrieb?

0 €

Ebenfalls nichts. Die Assistenz wird aus der Ausgleichsabgabe finanziert, nicht vom Arbeitgeber. Das ist das Argument, mit dem sich das Thema im Betrieb ansprechen lässt.

Wie hoch ist die Leistung?

Nach Bedarf

Sie richtet sich nach dem als notwendig festgestellten Umfang, nicht nach einer Tabelle. Deshalb entscheidet die Begründung im Antrag über die Höhe — und nicht eine Rechnung, die sich vorher aufstellen ließe.

§ 185 SGB IX

Wer stellt den Antrag?

Du

Der Anspruch gehört dir, nicht deinem Betrieb. Du stellst den Antrag beim Integrationsamt, und du entscheidest, wer dich unterstützt. Dein Arbeitgeber muss dem nicht zustimmen.

§ 185 SGB IX

Muss ich meine Behinderung offenlegen?

Ja

Für diesen Weg ja — die anerkannte Schwerbehinderung ist Voraussetzung, und der Betrieb erfährt von der Assistenz zwangsläufig. Eine Pflicht, die Behinderung generell mitzuteilen, gibt es aber nicht.

Ohne Schwerbehinderung?

§ 49

Dann greift § 185 Abs. 5 SGB IX nicht, denn er setzt eine anerkannte Schwerbehinderung voraus. In Betracht kommen dann andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Wir klären im Gespräch, welcher Träger bei dir zuständig ist.

Erstantrag

Deine Checkliste: Was du
für den Erstantrag brauchst

Hak ab, was du schon hast. Was fehlt, besorgen wir gemeinsam. Nichts davon musst du allein zusammensuchen, und nicht alles trifft auf jeden zu.

0 von 12
  • Personalausweis
  • Krankenversichertenkarte
  • Schwerbehindertenausweis
  • MDK-Gutachtenfalls nicht vorhanden, bei der Krankenkasse beantragen
  • Pflegegradbescheidfalls nicht vorhanden, bei der Krankenkasse beantragen
  • Fachärztliche Unterlagen und Stellungnahmenicht vom Hausarzt, Vorlage bekommst du von uns
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Mietvertrag
  • Grundbuchauszugnur bei Eigentum
  • Nachweise über weitere Wertgegenstände, etwa ein Auto
  • Betreuungsvollmachtfalls eine gesetzliche Betreuung besteht
  • Einkommensbescheidebei Bürgergeld, Sozialhilfe oder Erwerbsminderungsrente

Nichts davon brauchst du, um mit uns zu sprechen. Melde dich auch wenn du noch gar nichts beisammen hast. Die Vorlage für die fachärztliche Stellungnahme schicken wir dir zu.

So kommst du dahin

Der Weg zur Arbeits­assistenz

Wie eine Arbeitsassistenz entsteht — vom ersten Gespräch bis zu dem Tag, an dem jemand mit dir zur Arbeit geht.

  1. 1

    Arbeitstag durchgehen

    Wir gehen deinen Arbeitstag Tätigkeit für Tätigkeit durch und halten fest, wo Unterstützung nötig ist. Sie ist die Grundlage für Antrag und Begründung.

  2. 2

    Antrag stellen

    Wir formulieren den Antrag ans Integrationsamt mit dir — mit der Begründung, an der Anträge sonst scheitern. Auf Wunsch sind wir beim Gespräch dabei.

  3. 3

    Assistenzkraft finden

    Wir suchen eine Person, die zu deinem Arbeitsplatz passt, und stellen sie dir vor. Du entscheidest.

  4. 4

    Einarbeiten und begleiten

    Die ersten Wochen begleiten wir enger. Danach bleiben wir für die Fristen zuständig — auch für die Weiterbewilligung.

Eine Person am Schreibtisch, daneben eine zweite Person, die Unterlagen anreicht
Am Arbeitsplatz zählt Einarbeitung. Deshalb bleibt es möglichst dieselbe Person.
Wissenswertes

Häufig gestellte Fragen zur Arbeitsassistenz

01

Was ist Arbeitsassistenz?

Eine dauerhafte, regelmäßig wiederkehrende Unterstützung am Arbeitsplatz durch eine persönliche Assistenzkraft. Sie übernimmt die Handgriffe und Wege, die dir behinderungsbedingt nicht möglich sind — nicht aber deine eigentliche Arbeit. Der Anspruch steht in § 185 Abs. 5 SGB IX.

02

Wer zahlt die Arbeitsassistenz?

Ausgeführt wird sie in beiden Fällen vom Integrationsamt. Geht es darum, den Arbeitsplatz zu halten, trägt das Integrationsamt auch die Kosten, aus Mitteln der Ausgleichsabgabe und ohne zeitliche Begrenzung (§ 185 Abs. 5 SGB IX). Geht es darum, einen Arbeitsplatz erst zu erlangen, trägt sie ein Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX für bis zu drei Jahre (§ 49 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX) — in Betracht kommen dort etwa die Bundesagentur für Arbeit, die Renten- oder die Unfallversicherung. Die Träger der Eingliederungshilfe gehören nicht dazu; sie stehen in § 6 Abs. 1 Nr. 7. Sortieren musst du das nicht selbst: Stell den Antrag bei einem Träger, die Weiterleitung ist Sache der Behörden (§ 14 SGB IX).

03

Wird mein Einkommen oder mein Vermögen angerechnet?

Nein. Bei der Arbeitsassistenz nach § 185 Abs. 5 SGB IX kommt es allein auf die Notwendigkeit an. Das unterscheidet sie deutlich von Leistungen der Eingliederungshilfe, wo ein Eigenbeitrag in Betracht kommt.

04

Ist Arbeitsassistenz ein Rechtsanspruch?

Ja. Das Gesetz spricht von einem Anspruch, nicht von einer Kann-Leistung. Ermessen besteht bei der Frage, ob und in welchem Umfang die Assistenz notwendig ist — nicht bei der Frage, ob überhaupt gezahlt wird.

05

Was kostet das meinen Arbeitgeber?

Nichts. Die Kosten trägt das Integrationsamt. Für den Betrieb entsteht kein finanzieller Aufwand, und er muss die Assistenz auch nicht organisieren — das übernehmen wir.

06

Muss mein Arbeitgeber zustimmen?

Der Anspruch gehört dir, nicht dem Betrieb, und die Bewilligung hängt nicht von seiner Zustimmung ab. In der Praxis braucht es aber eine Verständigung darüber, dass eine weitere Person an deinem Arbeitsplatz anwesend ist. Wir unterstützen bei diesem Gespräch.

07

Brauche ich einen Schwerbehindertenausweis?

Für den Weg über das Integrationsamt brauchst du die anerkannte Schwerbehinderung — der Ausweis oder der Feststellungsbescheid genügt. Fehlt beides noch, unterstützen wir dich beim Antrag auf Feststellung.

08

Gilt das auch in Ausbildung, Studium oder Selbstständigkeit?

Arbeitsassistenz ist nicht auf ein Angestelltenverhältnis beschränkt. Auch selbstständig Tätige kommen in Betracht, und für Ausbildung und Studium gibt es entsprechende Unterstützungsformen. Welcher Weg bei dir passt, klären wir im Gespräch.

09

Was ist der Unterschied zur Arbeitsplatzausstattung?

Hilfsmittel und behinderungsgerechte Gestaltung betreffen die Technik, Arbeitsassistenz betrifft die Unterstützung durch einen Menschen. Wo ein Hilfsmittel die Aufgabe löst, geht es vor. Beides lässt sich aber verbinden, und der Anspruch auf eine behinderungsgerechte Arbeitsstätte gegenüber dem Betrieb bleibt daneben bestehen (§ 164 Abs. 4 SGB IX).

10

Ist Arbeitsassistenz dasselbe wie ein Jobcoach?

Nein. Ein Jobcoach begleitet zeitlich befristet beim Einarbeiten und beim Erlernen von Abläufen. Arbeitsassistenz ist dauerhaft angelegt und ersetzt nicht das Lernen, sondern die Handgriffe, die dauerhaft nicht möglich sind.

11

Wie viele Stunden bekomme ich?

So viele, wie als notwendig festgestellt werden. Eine Pauschale gibt es nicht. Maßgeblich ist, wie viel Unterstützung dein Arbeitstag tatsächlich erfordert — deshalb lohnt sich die Sorgfalt bei der Tätigkeitsbeschreibung.

12

Was passiert, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Gegen den Bescheid kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Ablehnungen begründen sich meist damit, die Notwendigkeit sei nicht belegt — das lässt sich nachbessern. Wir sehen uns den Bescheid mit dir an und schreiben den Widerspruch mit.

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Was hier noch
dazugehört

Die Leistungen greifen ineinander, und die häufigsten Fragen zum Verfahren beantworten wir ausführlich im Ratgeber.

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Im Ratgeber vertieft

Assistiert wird bundesweit, beraten wird von unseren Büros aus: Troisdorf für Köln, Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis, Hannover für die Region Hannover, Berlin, Mainz für Rheinhessen und Frankfurt für das Rhein-Main-Gebiet, alle drei in Planung. Prüf dein Einsatzgebiet nach Postleitzahl.

Erzähl uns, wie dein Arbeitstag aussieht

Ein Gespräch genügt, um einzuschätzen, ob Arbeitsassistenz für dich in Frage kommt und welcher Träger zuständig ist. Kostenlos, unabhängig davon, ob du am Ende mit uns arbeitest.