Handreichungen
Unterlagen holen, Akten heben, Geräte bedienen, Material bereitlegen. Die Tätigkeiten, die deine Arbeit begleiten, ohne sie zu sein.
Wenn deine Arbeit ohne Unterstützung nicht geht, musst du sie deshalb nicht aufgeben. Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf die Übernahme der vollen Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz — beim Integrationsamt, ohne Prüfung von Einkommen und Vermögen. Wir stellen die Assistenzkraft.
Arbeitsassistenz ersetzt nicht deine Arbeitsleistung, sondern die begleitenden Handgriffe und Wege, die dir behinderungsbedingt nicht oder nur schwer möglich sind. Was das im Einzelnen umfasst, richtet sich nach deinem Arbeitsplatz.
Unterlagen holen, Akten heben, Geräte bedienen, Material bereitlegen. Die Tätigkeiten, die deine Arbeit begleiten, ohne sie zu sein.
Vorlesen von Schriftstücken und Bildschirminhalten, Mitschreiben in Besprechungen, Aufbereiten von Material für den nächsten Termin.
Zu Terminen, Besprechungen, Kunden oder Baustellen. Auch mehrtägige Dienstreisen sind möglich, soweit sie zu deiner Tätigkeit gehören.
Kommunikation absichern, Wortmeldungen einordnen, Ergebnisse festhalten. Damit du an Besprechungen gleichberechtigt teilnimmst.
Persönliche Unterstützung während der Arbeitszeit, etwa beim Toilettengang oder beim Essen in der Pause. Ohne sie ist ein voller Arbeitstag für viele nicht zu schaffen.
Am Arbeitsplatz zählt Einarbeitung. Wir setzen deshalb auf feste Zuordnung statt wechselnder Kräfte und regeln die Vertretung, bevor sie gebraucht wird.
Das Gesetz kennt zwei Wege zur Arbeitsassistenz: einen für den Weg in den Arbeitsplatz hinein und einen für das Halten des Arbeitsplatzes. Sie unterscheiden sich in Grundlage, Kostenträger und Dauer — ausgeführt werden beide vom Integrationsamt.
| Merkmal | Zur Erlangung | Zur Sicherung |
|---|---|---|
| Zweck | Einen Arbeitsplatz erlangen | Den Arbeitsplatz behalten |
| Rechtsgrundlage | § 49 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX | § 185 Abs. 5 SGB IX |
| Kostenträger | Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX | Integrationsamt |
| Mittelherkunft | Mittel des jeweiligen Trägers | Ausgleichsabgabe |
| Ausgeführt durch | Das Integrationsamt | Das Integrationsamt |
| Dauer | Bis zu drei Jahre | Ohne zeitliche Begrenzung |
| Einkommen und Vermögen | Nach den Regeln des jeweiligen Trägers | Bleiben unberücksichtigt |
Arbeitsassistenz steht an zwei Stellen im Gesetz. Für die meisten ist der Weg über das Integrationsamt der bessere, weil er die vollen Kosten trägt und nicht im Ermessen steht.
Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Der Anspruch richtet sich auf die Übernahme der vollen Kosten.
Gesetzestext nachlesenHier stehen die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. Sie werden für bis zu drei Jahre bewilligt und in Abstimmung mit einem Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX durch das Integrationsamt ausgeführt. Die Träger der Eingliederungshilfe stehen in Nummer 7 und gehören nicht dazu.
Gesetzestext nachlesenSchwerbehinderte Menschen haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf eine behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätte. Arbeitsassistenz und Arbeitsplatzgestaltung greifen deshalb ineinander.
Gesetzestext nachlesenDie vier Fragen, die uns zur Arbeitsassistenz am häufigsten gestellt werden — von Beschäftigten wie von Betrieben.
Nichts. Die notwendigen Kosten trägt das Integrationsamt in voller Höhe. Anders als in der Eingliederungshilfe gibt es hier keinen Eigenbeitrag und keine Prüfung von Einkommen oder Vermögen.
Ebenfalls nichts. Die Assistenz wird aus der Ausgleichsabgabe finanziert, nicht vom Arbeitgeber. Das ist das Argument, mit dem sich das Thema im Betrieb ansprechen lässt.
Sie richtet sich nach dem als notwendig festgestellten Umfang, nicht nach einer Tabelle. Deshalb entscheidet die Begründung im Antrag über die Höhe — und nicht eine Rechnung, die sich vorher aufstellen ließe.
§ 185 SGB IXDer Anspruch gehört dir, nicht deinem Betrieb. Du stellst den Antrag beim Integrationsamt, und du entscheidest, wer dich unterstützt. Dein Arbeitgeber muss dem nicht zustimmen.
§ 185 SGB IXFür diesen Weg ja — die anerkannte Schwerbehinderung ist Voraussetzung, und der Betrieb erfährt von der Assistenz zwangsläufig. Eine Pflicht, die Behinderung generell mitzuteilen, gibt es aber nicht.
Dann greift § 185 Abs. 5 SGB IX nicht, denn er setzt eine anerkannte Schwerbehinderung voraus. In Betracht kommen dann andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Wir klären im Gespräch, welcher Träger bei dir zuständig ist.
Hak ab, was du schon hast. Was fehlt, besorgen wir gemeinsam. Nichts davon musst du allein zusammensuchen, und nicht alles trifft auf jeden zu.
Nichts davon brauchst du, um mit uns zu sprechen. Melde dich auch wenn du noch gar nichts beisammen hast. Die Vorlage für die fachärztliche Stellungnahme schicken wir dir zu.
Wie eine Arbeitsassistenz entsteht — vom ersten Gespräch bis zu dem Tag, an dem jemand mit dir zur Arbeit geht.
Wir gehen deinen Arbeitstag Tätigkeit für Tätigkeit durch und halten fest, wo Unterstützung nötig ist. Sie ist die Grundlage für Antrag und Begründung.
Wir formulieren den Antrag ans Integrationsamt mit dir — mit der Begründung, an der Anträge sonst scheitern. Auf Wunsch sind wir beim Gespräch dabei.
Wir suchen eine Person, die zu deinem Arbeitsplatz passt, und stellen sie dir vor. Du entscheidest.
Die ersten Wochen begleiten wir enger. Danach bleiben wir für die Fristen zuständig — auch für die Weiterbewilligung.
Eine dauerhafte, regelmäßig wiederkehrende Unterstützung am Arbeitsplatz durch eine persönliche Assistenzkraft. Sie übernimmt die Handgriffe und Wege, die dir behinderungsbedingt nicht möglich sind — nicht aber deine eigentliche Arbeit. Der Anspruch steht in § 185 Abs. 5 SGB IX.
Ausgeführt wird sie in beiden Fällen vom Integrationsamt. Geht es darum, den Arbeitsplatz zu halten, trägt das Integrationsamt auch die Kosten, aus Mitteln der Ausgleichsabgabe und ohne zeitliche Begrenzung (§ 185 Abs. 5 SGB IX). Geht es darum, einen Arbeitsplatz erst zu erlangen, trägt sie ein Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX für bis zu drei Jahre (§ 49 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX) — in Betracht kommen dort etwa die Bundesagentur für Arbeit, die Renten- oder die Unfallversicherung. Die Träger der Eingliederungshilfe gehören nicht dazu; sie stehen in § 6 Abs. 1 Nr. 7. Sortieren musst du das nicht selbst: Stell den Antrag bei einem Träger, die Weiterleitung ist Sache der Behörden (§ 14 SGB IX).
Nein. Bei der Arbeitsassistenz nach § 185 Abs. 5 SGB IX kommt es allein auf die Notwendigkeit an. Das unterscheidet sie deutlich von Leistungen der Eingliederungshilfe, wo ein Eigenbeitrag in Betracht kommt.
Ja. Das Gesetz spricht von einem Anspruch, nicht von einer Kann-Leistung. Ermessen besteht bei der Frage, ob und in welchem Umfang die Assistenz notwendig ist — nicht bei der Frage, ob überhaupt gezahlt wird.
Nichts. Die Kosten trägt das Integrationsamt. Für den Betrieb entsteht kein finanzieller Aufwand, und er muss die Assistenz auch nicht organisieren — das übernehmen wir.
Der Anspruch gehört dir, nicht dem Betrieb, und die Bewilligung hängt nicht von seiner Zustimmung ab. In der Praxis braucht es aber eine Verständigung darüber, dass eine weitere Person an deinem Arbeitsplatz anwesend ist. Wir unterstützen bei diesem Gespräch.
Für den Weg über das Integrationsamt brauchst du die anerkannte Schwerbehinderung — der Ausweis oder der Feststellungsbescheid genügt. Fehlt beides noch, unterstützen wir dich beim Antrag auf Feststellung.
Arbeitsassistenz ist nicht auf ein Angestelltenverhältnis beschränkt. Auch selbstständig Tätige kommen in Betracht, und für Ausbildung und Studium gibt es entsprechende Unterstützungsformen. Welcher Weg bei dir passt, klären wir im Gespräch.
Hilfsmittel und behinderungsgerechte Gestaltung betreffen die Technik, Arbeitsassistenz betrifft die Unterstützung durch einen Menschen. Wo ein Hilfsmittel die Aufgabe löst, geht es vor. Beides lässt sich aber verbinden, und der Anspruch auf eine behinderungsgerechte Arbeitsstätte gegenüber dem Betrieb bleibt daneben bestehen (§ 164 Abs. 4 SGB IX).
Nein. Ein Jobcoach begleitet zeitlich befristet beim Einarbeiten und beim Erlernen von Abläufen. Arbeitsassistenz ist dauerhaft angelegt und ersetzt nicht das Lernen, sondern die Handgriffe, die dauerhaft nicht möglich sind.
So viele, wie als notwendig festgestellt werden. Eine Pauschale gibt es nicht. Maßgeblich ist, wie viel Unterstützung dein Arbeitstag tatsächlich erfordert — deshalb lohnt sich die Sorgfalt bei der Tätigkeitsbeschreibung.
Gegen den Bescheid kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Ablehnungen begründen sich meist damit, die Notwendigkeit sei nicht belegt — das lässt sich nachbessern. Wir sehen uns den Bescheid mit dir an und schreiben den Widerspruch mit.
Die Leistungen greifen ineinander, und die häufigsten Fragen zum Verfahren beantworten wir ausführlich im Ratgeber.
Assistiert wird bundesweit, beraten wird von unseren Büros aus: Troisdorf für Köln, Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis, Hannover für die Region Hannover, Berlin, Mainz für Rheinhessen und Frankfurt für das Rhein-Main-Gebiet, alle drei in Planung. Prüf dein Einsatzgebiet nach Postleitzahl.
Ein Gespräch genügt, um einzuschätzen, ob Arbeitsassistenz für dich in Frage kommt und welcher Träger zuständig ist. Kostenlos, unabhängig davon, ob du am Ende mit uns arbeitest.
Du erreichst eine echte Person statt einer Warteschleife, Mo–Fr von 8.00 bis 16.30 Uhr.
02241 240 7666Schreib in Ruhe auf, worum es geht. Wir antworten meist noch am selben Tag.
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