Wie beantrage ich den Schwerbehindertenausweis?
Der Ausweis ist kein Etikett, sondern ein Schlüssel. Er belegt, was das Versorgungsamt festgestellt hat — und an diese Feststellung knüpfen Steuerrecht, Arbeitsrecht und Nahverkehr ihre Vergünstigungen. Der Antrag selbst ist formlos und kostet nichts.
Entwurf. Dieser Text ist noch nicht freigegeben. Die Gesetzesangaben sind belegt, die Angaben aus unserer Praxis stehen unter Vorbehalt.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Antrag ist formlos und kostenlos. Zuständig ist das Versorgungsamt deines Wohnorts — in Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte, in Niedersachsen das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
- Festgestellt wird der Grad der Behinderung in Zehnerschritten, und zwar erst ab 20§ 152 Abs. 1 SGB IX. Als schwerbehindert gilt, wer mindestens 50 erreicht.
- Der GdB misst die Auswirkungen auf die Teilhabe, nicht die Schwere der Diagnose. Mehrere Beeinträchtigungen werden nicht addiert.
- Die Feststellung wirkt ab dem Tag des Antragseingangs. Rückwirkend gibt es sie nur, wenn du ein besonderes Interesse glaubhaft machst.
An wen geht der Antrag? §
An das Versorgungsamt, das für deinen Wohnort zuständig ist. Wie diese Behörde heißt, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden: In Nordrhein-Westfalen erledigen das die Kreise und kreisfreien Städte, in Niedersachsen das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, in Berlin das Landesamt für Gesundheit und Soziales. In manchen Ländern heißt sie noch schlicht Versorgungsamt, in anderen Amt für soziale Angelegenheiten.
Das klingt unübersichtlicher, als es ist. Maßgeblich ist immer der Wohnsitz, und die meisten Länder haben inzwischen ein Online-Formular. Ein Brief tut es aber genauso.
Wichtig ist nur, dass er ankommt und ein Datum trägt. Denn anders als beim Assistenzantrag gibt es hier keine Frist, die dir der Träger schuldet — dafür sichert das Eingangsdatum den Zeitpunkt, ab dem die Feststellung wirkt.
Was gehört in den Antrag? §
Für den Anfang: Name, Geburtsdatum, Anschrift und der Satz, dass du die Feststellung einer Behinderung und des Grades der Behinderung nach § 152 SGB IX beantragst. Damit läuft das Verfahren, alles Weitere kannst du nachreichen.
Den Unterschied macht das, was danach kommt. Das Amt entscheidet in aller Regel nach Aktenlage — es lädt dich nicht ein, es sieht dich nicht. Es liest, was deine Ärztinnen und Ärzte geschrieben haben. Deshalb entscheidet die Qualität der Unterlagen über das Ergebnis.
Was du beilegen oder benennen solltest:
- Alle behandelnden Praxen mit Anschrift, damit das Amt dort Befunde anfordern kann. Vergiss die Nebenschauplätze nicht: Auch das Hautproblem oder die Schlafstörung zählt mit.
- Aktuelle Befundberichte, Entlassungsbriefe, Reha-Berichte. Je frischer, desto besser.
- Eine eigene Schilderung des Alltags: Was gelingt nicht mehr, seit wann, wie oft, mit welcher Folge?
- Die Entbindung von der Schweigepflicht — ohne sie bekommt das Amt keine Unterlagen und entscheidet auf dünner Grundlage.
- Wenn du Merkzeichen willst: Schreib ausdrücklich hin, welche und warum. Sie werden nicht von sich aus geprüft.
Wie kommt der Grad der Behinderung zustande? §
Der GdB beschreibt, wie stark die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist — nicht, wie schlimm eine Krankheit ist. Zwei Menschen mit derselben Diagnose können sehr verschiedene Werte bekommen. Festgestellt wird in Zehnerschritten, und unterhalb von 20 ergeht gar keine Feststellung§ 152 Abs. 1 SGB IX.
Der häufigste Irrtum betrifft mehrere Beeinträchtigungen: Sie werden nicht zusammengezählt. Ein GdB von 30 und einer von 20 ergeben nicht 50. Das Amt bildet einen Gesamt-GdB und fragt dabei, ob und wie sehr die zweite Beeinträchtigung die erste verstärkt. Oft bleibt es beim höheren Einzelwert.
Ab 50 gilt man als schwerbehindert, und erst damit greifen die meisten Nachteilsausgleiche. Zwischen 30 und 40 gibt es die Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit — sie verschafft den Kündigungsschutz, aber nicht den Ausweis.
Was bedeuten die Merkzeichen? §
Merkzeichen sind Buchstaben auf dem Ausweis, und jeder einzelne schaltet konkrete Rechte frei. Sie hängen nicht am GdB allein, sondern an eigenen Voraussetzungen — und sie werden nur geprüft, wenn du sie beantragst. Das ist der Punkt, an dem die meisten Anträge Geld liegen lassen.
Die wichtigsten im Überblick:
- G — erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr§ 229 Abs. 1 SGB IX. Ermöglicht die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr oder wahlweise die Kfz-Steuerermäßigung.
- aG — außergewöhnlich gehbehindert§ 229 Abs. 3 SGB IX. Verlangt eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht. Öffnet den Parkausweis für Behindertenparkplätze.
- B — Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson§ 229 Abs. 2 SGB IX. Die Begleitung fährt kostenlos mit. Für Menschen mit Assistenz oft das praktisch wichtigste Merkzeichen.
- H — hilflos im Sinne des § 33b EStG. Hebt den Steuerfreibetrag auf 7.400 Euro und bringt die unentgeltliche Beförderung ohne Eigenanteil.
- Bl — blind, Gl — gehörlos, TBl — taubblind. Jeweils mit eigenen Nachteilsausgleichen, Bl und TBl zusätzlich mit dem erhöhten Steuerfreibetrag.
- RF — Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. 1. Kl. — Berechtigung zur Nutzung der 1. Wagenklasse mit einem Fahrschein der 2. Klasse.
Was bringt der Ausweis konkret? §
Der sichtbarste Posten ist steuerlich. Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG wird ohne jeden Nachweis vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und steigt mit dem GdB: von 384 Euro bei einem GdB von 20 über 1.140 Euro bei 50 bis 2.840 Euro bei 100. Mit den Merkzeichen H, Bl oder TBl sind es 7.400 Euro.
Im Arbeitsleben kommen fünf Arbeitstage Zusatzurlaub im Jahr hinzu§ 208 SGB IX, bei einer Fünf-Tage-Woche und der besondere Kündigungsschutz: Eine Kündigung braucht die vorherige Zustimmung des Integrationsamts§§ 168 ff. SGB IX. Dazu kommt der Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes.
Im Alltag hängen daran der Nahverkehr, die Parkerleichterung, ermäßigte Eintritte und — je nach Jahrgang und Versicherungsverlauf — die Möglichkeit, früher in Rente zu gehen.
Für Assistenzleistungen selbst ist der Ausweis übrigens keine Voraussetzung. Eingliederungshilfe bekommt man nicht wegen eines Ausweises, sondern wegen eines Bedarfs. Der Ausweis hilft trotzdem: Er belegt gegenüber dem Träger, was ohnehin schon amtlich festgestellt ist.
Wie lange dauert das — und was, wenn nichts passiert? §
Anders als beim Antrag auf Assistenz gibt es hier keine gesetzliche Zwei-Monats-Frist. Das Amt muss Befunde bei allen genannten Praxen anfordern, und daran hängt die Dauer. Wie lange es dauert, ist von Behörde zu Behörde sehr verschieden — plane sicherheitshalber mit einigem Vorlauf.
Beschleunigen kannst du es, indem du aktuelle Befunde gleich selbst beilegst statt sie anfordern zu lassen. Das erspart dem Amt den Umweg über die Praxen — und dir Wochen.
Wenn gar nichts geschieht, greift § 88 SGG: Frühestens sechs Monate nach Antragstellung kannst du Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben. Sie ist kostenfrei und in der Praxis oft schon deshalb wirksam, weil die Sache dadurch Priorität bekommt. Meist genügt allerdings ein freundlicher Anruf mit Aktenzeichen.
Kommt der Bescheid und der GdB ist niedriger als erwartet, hast du einen Monat Zeit für den Widerspruch. Der lohnt sich häufiger, als man denkt — vor allem, wenn Beeinträchtigungen gar nicht bewertet wurden, weil die zugehörigen Befunde fehlten.
Was wir dabei übernehmen §
Wenn du unsicher bist, welche Praxen in den Antrag gehören oder welche Merkzeichen in deiner Situation überhaupt in Frage kommen: Ruf an, dann gehen wir es zusammen durch. Auch einen Bescheid schauen wir uns gern mit dir an.
Anders ist es bei den Anträgen, die unsere Kernleistung betreffen — Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Persönliches Budget: Die stellen wir gemeinsam mit dir und führen auch die Korrespondenz mit dem Träger. Eine Rechtsberatung ist beides nicht: Geht es um eine Widerspruchsbegründung oder eine Klage, verweisen wir an Sozialverbände oder an eine Kanzlei.
Häufige Fragen dazu
Brauche ich für Assistenz einen Schwerbehindertenausweis?
Nein. Eingliederungshilfe hängt am Bedarf, nicht am Ausweis. Er hilft aber im Verfahren, weil er belegt, was ohnehin amtlich festgestellt ist.
Werden mehrere Behinderungen zusammengerechnet?
Nein. Das Amt bildet einen Gesamt-GdB und fragt, ob die zweite Beeinträchtigung die erste verstärkt. Ein GdB von 30 plus einer von 20 ergibt selten 50, oft bleibt es bei 30.
Was kostet der Antrag?
Nichts. Weder das Verfahren noch der Ausweis. Auch der Widerspruch ist kostenfrei.
Gilt der Ausweis rückwirkend?
Die Feststellung wirkt ab Antragseingang. Rückwirkend geht es nur, wenn du ein besonderes Interesse glaubhaft machst — etwa einen Steuerbescheid, der noch offen ist.
Muss ich meinem Arbeitgeber davon erzählen?
Von sich aus nicht. Wenn du Zusatzurlaub oder den besonderen Kündigungsschutz in Anspruch nehmen willst, musst du die Schwerbehinderung allerdings offenlegen.
Mein Ausweis ist befristet — was passiert danach?
Das Amt prüft von sich aus nach. Ändert sich nichts, wird verlängert. Melde dich rechtzeitig, wenn sich dein Zustand verschlechtert hat: Dann beantragst du besser eine Neufeststellung, statt die Nachprüfung abzuwarten.
Alle Beträge in diesem Beitrag gelten für 2026 und wurden am 08.08.2026 am Gesetzestext geprüft. Die Rechengrößen des Sozialrechts ändern sich zum 1. Januar jedes Jahres.
Der Ausweis wirkt ab dem Tag, an dem der Antrag ankommt
Jeder Monat, den du wartest, ist ein Monat ohne Steuerfreibetrag und ohne Nahverkehr. Ruf an, dann machen wir es zusammen.