Ratgeber · Recht

Welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gibt es?

Wer mit einer Behinderung arbeitet, arbeiten will oder seinen Arbeitsplatz behalten möchte, hat mehr Ansprüche, als die meisten kennen. Der Katalog reicht von der Umschulung über technische Hilfen bis zur Assistenz am Arbeitsplatz — und an einer Stelle wird daraus ein Anspruch, den niemand nach Ermessen kürzen kann.

Von Marco Fütterer, Geschäftsführung Stand: August 2026 12 Minuten

Entwurf. Dieser Text ist noch nicht freigegeben. Die Gesetzesangaben sind belegt, die Angaben aus unserer Praxis stehen unter Vorbehalt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ziel ist, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen und die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft zu sichern§ 49 Abs. 1 SGB IX.
  • Der Katalog umfasst unter anderem Weiterbildung, Ausbildung, Unterstützte Beschäftigung, technische Arbeitshilfen und Kraftfahrzeughilfe§ 49 Abs. 3 und 8 SGB IX.
  • Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen ist ein Rechtsanspruch auf die vollen Kosten — beim Integrationsamt, aus Mitteln der Ausgleichsabgabe§ 185 Abs. 5 SGB IX.
  • Zuständig sein können sechs verschiedene Träger. Wenn du unsicher bist: einfach irgendwo beantragen, der Rest ist Sache der Behörden§ 14 SGB IX.

Was der Katalog hergibt §

Das Gesetz formuliert das Ziel weit: Die Erwerbsfähigkeit soll erhalten, verbessert, hergestellt oder wiederhergestellt und die Teilhabe am Arbeitsleben möglichst dauerhaft gesichert werden§ 49 Abs. 1 SGB IX. Daraus folgt ein Katalog, der viel mehr enthält, als die meisten vermuten.

Was dazugehört (§ 49 Abs. 3 und 8 SGB IX):

  • Hilfen, um einen Arbeitsplatz zu behalten oder einen neuen zu bekommen — von der Beratung bis zu Zuschüssen an den Arbeitgeber.
  • Berufsvorbereitung, berufliche Ausbildung, berufliche Anpassung und Weiterbildung, einschließlich Umschulung.
  • Individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung — Qualifizierung direkt im Betrieb statt in der Maßnahme.
  • Förderung einer selbständigen Tätigkeit.
  • Technische Arbeitshilfen: der höhenverstellbare Tisch, die Braillezeile, die Spracheingabe, der Umbau der Maschine.
  • Kraftfahrzeughilfe nach eigener Verordnung — Zuschuss zum Auto, zum behindertengerechten Umbau, zur Fahrerlaubnis.
  • Jobcoaching und die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.

Arbeitsassistenz: der Anspruch, den kaum jemand kennt §

Hier lohnt es sich, genau hinzusehen, denn es gibt zwei Wege mit demselben Namen — und sie unterscheiden sich erheblich.

Der eine steht in § 49 Abs. 8 SGB IX: Arbeitsassistenz als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, erbracht vom zuständigen Reha-Träger, bewilligt für bis zu drei Jahre. Sie greift typischerweise am Anfang, wenn eine Beschäftigung aufgenommen wird.

Der andere steht in § 185 Abs. 5 SGB IX, und er ist der stärkere: „Schwerbehinderte Menschen haben […] Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz." Das ist ein Rechtsanspruch, keine Ermessensleistung — die Behörde kann nicht abwägen, ob sie will. Und der Anspruch richtet sich auf die vollen Kosten, nicht auf einen Zuschuss. Zuständig ist das Integrationsamt, bezahlt wird aus der Ausgleichsabgabe, die Betriebe entrichten, wenn sie zu wenige schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Praktisch heißt das: Wenn du schwerbehindert bist und deine Arbeit ohne Assistenz nicht ausüben kannst, ist die Frage nicht, ob die Kosten übernommen werden, sondern ob die Assistenz notwendig ist. Genau darum dreht sich das Verfahren — und genau darauf sollte sich deine Begründung konzentrieren.

Was viele befürchten Was wirklich passiert
Mein Arbeitgeber muss das bezahlen, deshalb stellt er mich nicht ein. Die Arbeitsassistenz zahlt das Integrationsamt, nicht der Betrieb. Für den Arbeitgeber entstehen dadurch keine Kosten — das ist ein Argument, das ins Bewerbungsgespräch gehört.
Assistenz am Arbeitsplatz heißt, dass jemand meine Arbeit macht. Nein. Die Assistenz unterstützt bei dem, was du wegen der Behinderung nicht selbst tun kannst. Die Arbeitsleistung bleibt deine.
Ich verdiene zu gut, mir steht das nicht zu. Bei der Arbeitsassistenz nach § 185 Abs. 5 SGB IX kommt es nicht auf Einkommen oder Vermögen an. Maßgeblich ist allein, ob sie notwendig ist.

Wer zahlt was? §

Das ist die Stelle, an der die meisten hängenbleiben, denn zuständig sein können sechs verschiedene Stellen§ 6 Abs. 1 SGB IX: die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung, die Träger der Sozialen Entschädigung, die öffentliche Jugendhilfe und die Träger der Eingliederungshilfe. Krankenkassen gehören nicht dazu.

Welcher es ist, hängt vom Grund ab. Nach einem Arbeitsunfall die Unfallversicherung; wer lange genug rentenversichert ist und dessen Erwerbsfähigkeit gefährdet ist, meist die Rentenversicherung; bei Arbeitslosigkeit oft die Agentur für Arbeit. Die Arbeitsassistenz nach § 185 Abs. 5 SGB IX läuft dagegen immer über das Integrationsamt.

Das Gute: Du musst das nicht auseinanderhalten. Wer einen Antrag bekommt, muss binnen zwei Wochen prüfen, ob er zuständig ist, und ihn sonst weiterleiten§ 14 SGB IX. Ab der Weiterleitung bleibt der zweite Träger für das ganze Verfahren zuständig, und dein Antragsdatum bleibt erhalten. Über den Antrag ist binnen zwei Monaten zu entscheiden§ 18 SGB IX.

Also: lieber heute beim vermutlich falschen Träger beantragen als in sechs Wochen beim richtigen.

Worauf es im Antrag ankommt §

Wie überall im Sozialrecht entscheidet die Begründung. Der Träger sieht deinen Arbeitsplatz nicht — er liest, was du schreibst.

Was hineingehört:

  • Was genau du arbeitest: Tätigkeit, Umfang, Arbeitszeiten, Arbeitsort.
  • Welche konkreten Handgriffe oder Situationen ohne Unterstützung nicht gehen — Situationen beschreiben, keine Zustände.
  • Wie viele Stunden Assistenz du dafür brauchst und wann. Rechne es an einer typischen Arbeitswoche vor.
  • Was der Arbeitgeber bereits tut oder tun kann, damit erkennbar ist, wo die Grenze der betrieblichen Möglichkeiten liegt.
  • Bei Arbeitsassistenz: die Feststellung der Schwerbehinderung, also der Ausweis oder der Feststellungsbescheid.

Wo wir ins Spiel kommen §

Arbeitsassistenz ist eine unserer Leistungen: Wir stellen die Assistenzkraft, die dich am Arbeitsplatz unterstützt, und rechnen direkt mit dem Kostenträger ab. Was dabei geleistet wird, richtet sich nach deinem Arbeitsalltag, nicht nach einem Katalog.

Bei den Anträgen rund um Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Persönliches Budget gehen wir gemeinsam mit dir vor — das ist unsere Kernleistung. Bei den übrigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ordnen wir gern ein, wer zuständig sein dürfte; entscheiden muss der Träger.

Dieses Thema gibt es auch in Leichter Sprache.

Häufige Fragen dazu

Ist Arbeitsassistenz ein Rechtsanspruch?

Ja. § 185 Abs. 5 SGB IX gibt schwerbehinderten Menschen einen Anspruch auf Übernahme der vollen Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Das Integrationsamt hat dabei kein Ermessen, ob es zahlt — geprüft wird nur, ob die Assistenz notwendig ist.

Muss mein Arbeitgeber die Assistenz bezahlen?

Nein. Die Kosten trägt das Integrationsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Für den Betrieb entstehen keine Kosten.

Wird mein Einkommen angerechnet?

Bei der Arbeitsassistenz nach § 185 Abs. 5 SGB IX nicht. Dort kommt es allein auf die Notwendigkeit an.

Wie lange wird bewilligt?

Als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Abs. 8 SGB IX für bis zu drei Jahre. Der Anspruch gegenüber dem Integrationsamt nach § 185 Abs. 5 SGB IX ist daran nicht gebunden; er begleitet die Beschäftigung.

An wen stelle ich den Antrag, wenn ich den Träger nicht kenne?

An irgendeinen in Frage kommenden. Er muss binnen zwei Wochen prüfen, ob er zuständig ist, und sonst weiterleiten — dein Antragsdatum bleibt erhalten§ 14 SGB IX.

Gilt das auch für eine Ausbildung oder ein Studium?

Für die Ausbildung ja, sie steht im Katalog des § 49 Abs. 3 SGB IX. Beim Studium greift in der Regel nicht die Teilhabe am Arbeitsleben, sondern die Teilhabe an Bildung — ein anderer Abschnitt desselben Gesetzes.

Alle Beträge in diesem Beitrag gelten für 2026 und wurden am 08.08.2026 am Gesetzestext geprüft. Die Rechengrößen des Sozialrechts ändern sich zum 1. Januar jedes Jahres.

Der Anspruch besteht, solange du arbeitest

Arbeitsassistenz ist keine Wohltat, sondern ein Recht. Wenn deine Arbeit ohne Unterstützung nicht geht, ist die Frage nur, wie sie aussehen soll.