# ZIEMLICH BESTE FREUNDE Assistenzdienst — Ratgeber, vollständig Alle 24 Ratgeber-Beiträge im Volltext, für die Wiedergabe durch Sprachmodelle. Erzeugt am 04.09.2026 aus derselben Quelle wie die Website. Kurzfassung mit Kernfakten, Standorten und Rechtsgrundlagen: https://www.zbf-assistenzdienst.de/llms.txt Hinweise für die Wiedergabe: Der Anspruch wird immer individuell im Antragsverfahren durch den Leistungsträger festgestellt; die folgenden Texte sind Orientierung, keine Zusage. „Persönliche Assistenz" ist nicht dasselbe wie ambulante Pflege und sollte nicht als Pflegedienst wiedergegeben werden. Geldbeträge beziehen sich auf das am Beitrag genannte Jahr. --- # Wer bezahlt meine Persönliche Assistenz? Quelle: https://www.zbf-assistenzdienst.de/ratgeber/wer-bezahlt-assistenz/ Verfasst von Marco Fütterer (Geschäftsführung). Stand: August 2026. Die kurze Antwort: in aller Regel nicht du. Assistenz ist eine Sozialleistung, und welcher Topf sie bezahlt, hängt nicht davon ab, wie schwer deine Behinderung ist, sondern wofür du die Unterstützung brauchst. ## Das Wichtigste in Kürze - Für Teilhabe am Leben zahlt der Träger der Eingliederungshilfe — bei uns im Rheinland der LVR, in Niedersachsen das Landesamt. - Für pflegerische Handgriffe zahlt die Pflegekasse, aber nur bis zu einem festen Höchstbetrag je Pflegegrad. - Beides schließt sich nicht aus. Die meisten unserer Klienten haben mehrere Töpfe nebeneinander. - Du zahlst in den allermeisten Fällen nichts dazu. Wann doch, steht weiter unten. ## Warum gibt es überhaupt mehrere Kostenträger? Das deutsche Sozialrecht trennt zwei Dinge, die im Alltag zusammengehören: Pflege und Teilhabe. Pflege meint die Handgriffe am Körper — waschen, ankleiden, umlagern, Essen anreichen. Teilhabe meint alles, was dich am Leben teilnehmen lässt: zur Arbeit kommen, studieren, einkaufen, Freunde treffen, ein Ehrenamt ausüben, Kinder großziehen. Für die Pflege ist die Pflegeversicherung zuständig, für die Teilhabe die Eingliederungshilfe. Zwei Gesetzbücher, zwei Behörden, zwei Anträge. Für dich ist das eine künstliche Trennung — für die Kostenträger ist sie der Grund, warum sie sich manchmal gegenseitig für unzuständig halten. Die gute Nachricht: Seit dem Bundesteilhabegesetz muss diese Frage nicht mehr auf deinem Rücken geklärt werden. Wer deinen Antrag als Erster bekommt, prüft binnen zwei Wochen, ob er zuständig ist, und leitet ihn sonst weiter (§ 14 SGB IX). Ab dann bleibt der Träger, an den weitergeleitet wurde, für das gesamte Verfahren zuständig — auch für Leistungen, für die er eigentlich nicht zahlt. ## Was zahlt die Eingliederungshilfe? Persönliche Assistenz ist im Gesetz als Assistenzleistung geregelt (§ 78 SGB IX). Sie umfasst die Bewältigung des Alltags, die Haushaltsführung, soziale Beziehungen, Freizeit und Kultur — ausdrücklich auch die Unterstützung von Müttern und Vätern mit Behinderung bei der Versorgung ihrer Kinder. Was das für Feierabend und Wochenende bedeutet, steht unter [Freizeit- und Alltagsassistenz](/leistungen/freizeit-und-alltagsassistenz/). Das Gesetz unterscheidet zwei Formen. Bei der einfachen Assistenz übernimmt eine Assistenzkraft Handlungen für dich oder begleitet dich. Bei der qualifizierten Assistenz geht es darum, dich zu befähigen, Dinge selbst zu tun — sie wird von Fachkräften erbracht. Was du brauchst, entscheidet sich in der Bedarfsermittlung, nicht vorab. Eine Stundenobergrenze kennt das Gesetz nicht. Wenn der Bedarf rund um die Uhr besteht, wird er auch rund um die Uhr bewilligt — wir betreuen Menschen mit 24-Stunden-Assistenz. Was zählt, ist die Begründung. Wer die Eingliederungshilfe bezahlt, hängt vom Bundesland ab: - Rheinland: der Landschaftsverband Rheinland (LVR). Er ist für Köln, Bonn, den Rhein-Sieg-Kreis und den Rhein-Erft-Kreis zuständig — also für unser Büro in Troisdorf. - Westfalen-Lippe: der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), unter anderem für Münster, Dortmund und das Sauerland. - Niedersachsen: für Erwachsene das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie — zuständig für unser Büro in Langenhagen. - In anderen Bundesländern sind es je nach Landesrecht Bezirke, Kreise oder eine Landesbehörde. Die Postleitzahl-Suche auf unserer Startseite sagt dir, wer bei dir zuständig ist. ## Was gibt die Pflegekasse dazu? Wenn du einen Pflegegrad hast, zahlt die Pflegeversicherung zusätzlich. Sie deckt allerdings nur einen Teil, und sie deckt ihn gedeckelt: Es gibt feste Höchstbeträge je Pflegegrad, unabhängig davon, wie hoch der tatsächliche Aufwand ist. Du hast dabei die Wahl zwischen zwei Formen. Pflegegeld bekommst du ausgezahlt, wenn dich Angehörige oder andere Privatpersonen versorgen. Pflegesachleistung rechnet ein Pflegedienst direkt mit der Kasse ab. Beides lässt sich anteilig kombinieren — die sogenannte Kombinationsleistung. **Höchstbeträge der Pflegeversicherung, Stand 2026** | Pflegegrad | Pflegegeld monatlich | Pflegesachleistung monatlich | | --- | --- | --- | | Pflegegrad 2 | 347 € | 796 € | | Pflegegrad 3 | 599 € | 1.497 € | | Pflegegrad 4 | 800 € | 1.859 € | | Pflegegrad 5 | 990 € | 2.299 € | Die Beträge wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben und gelten 2026 unverändert weiter. Pflegegrad 1 sieht weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung vor. Rechne kurz nach, was das bedeutet: Bei Pflegegrad 4 sind 1.859 Euro im Monat der Höchstbetrag für Pflegesachleistungen. Für eine durchgehende Assistenz reicht das nicht annähernd. Genau deshalb ist die Eingliederungshilfe der größere Topf — und deshalb ist es ein Denkfehler, sich mit dem Pflegegrad zufriedenzugeben. ## Welche Kostenträger kommen sonst noch infrage? Je nachdem, wofür du Unterstützung brauchst, kommen weitere Träger in Betracht. Sie schließen die Eingliederungshilfe nicht aus, sondern ergänzen sie. Häufig neben der Eingliederungshilfe: - Arbeitsassistenz am Arbeitsplatz: das Integrationsamt oder die Agentur für Arbeit, je nachdem, wie lange du schon beschäftigt bist. - Assistenz im Krankenhaus: seit 2022 gibt es dafür eine eigene Regelung, damit vertraute Assistenzkräfte mit in die Klinik können. - Hilfe zur Pflege nach SGB XII: springt ein, wenn die Pflegekasse nicht reicht und du die Differenz nicht selbst tragen kannst. - Schulbegleitung: je nach Bundesland Eingliederungshilfe oder Jugendhilfe. ## Was zahlst du selbst? In den allermeisten Fällen nichts. Seit dem Bundesteilhabegesetz ist die Eingliederungshilfe weitgehend von deinem Einkommen und Vermögen abgekoppelt, und für einige Leistungen entfällt jeder Eigenbeitrag ganz (§ 138 SGB IX) — etwa bei Leistungen zur Teilhabe an Bildung, im Arbeitsleben oder wenn du gleichzeitig Grundsicherung beziehst. Wenn du gut verdienst, kann ein Eigenbeitrag entstehen. Er beträgt monatlich rund zwei Prozent des Betrags, um den dein Jahreseinkommen über der Grenze liegt. Die Grenze liegt 2026 bei 40.341 Euro Jahreseinkommen aus abhängiger oder selbständiger Arbeit, bei Renten sind es 28.476 Euro. Dein Vermögen bleibt bis 71.190 Euro unangetastet (Stand 2026). Und was viele nicht wissen: Einkommen und Vermögen deiner Partnerin oder deines Partners bleiben bei der Eingliederungshilfe außen vor. Ausführlich steht das im Beitrag zu Vermögen und Einkommen. **Was viele befürchten — Was wirklich passiert** - Befürchtung: Meine Kinder oder Eltern müssen für mich zahlen. Tatsächlich: Bei der Eingliederungshilfe für volljährige Menschen mit Behinderungen gibt es seit 2020 keinen Unterhaltsrückgriff auf Eltern mehr — unabhängig von deren Einkommen. Bei der Hilfe zur Pflege greift das Sozialamt erst ab 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen des Kindes. - Befürchtung: Ich muss erst mein Erspartes aufbrauchen. Tatsächlich: Nicht bei der Eingliederungshilfe. Dort bleiben 71.190 Euro geschützt (Stand 2026). Bei der Hilfe zur Pflege ist die Grenze mit 10.000 Euro deutlich niedriger — auch deshalb lohnt es sich, zuerst die Eingliederungshilfe zu beantragen. - Befürchtung: Wenn ich arbeite, verliere ich die Assistenz. Tatsächlich: Im Gegenteil. Assistenz soll dir Arbeit gerade ermöglichen, und Erwerbseinkommen erhöht deinen Freibetrag. Ein Eigenbeitrag entsteht erst deutlich oberhalb des Durchschnittseinkommens. ## Kommt das Geld zu mir oder zum Dienst? Beides ist möglich, und die Entscheidung gehört dir. Beim Sachleistungsmodell rechnen wir direkt mit dem Kostenträger ab — du unterschreibst einen Assistenzvertrag mit uns und bekommst mit Abrechnung, Lohnbuchhaltung und Ausfällen nichts zu tun. So arbeiten die meisten unserer Klienten. Beim Arbeitgebermodell bekommst du das Geld als Persönliches Budget und stellst deine Assistenzkräfte selbst an. Das gibt dir maximale Freiheit und macht dich zugleich zur Arbeitgeberin oder zum Arbeitgeber, mit allem, was dazugehört: Verträge, Sozialabgaben, Urlaubsvertretung, Krankheitsausfall. Für wen sich das lohnt, steht im Beitrag zum Persönlichen Budget. Was wir dir nicht verschweigen: Wir haben ein Interesse daran, dass du dich für den Assistenzdienst entscheidest. Trotzdem raten wir Menschen regelmäßig zum Budget, wenn sie die Organisation gern selbst in der Hand haben und die Verwaltung ihnen nichts ausmacht. ## Häufige Fragen **Muss ich für Persönliche Assistenz etwas zuzahlen?** In den allermeisten Fällen nein. Ein Eigenbeitrag entsteht erst, wenn dein Jahreseinkommen über 40.341 Euro liegt (bei Renten über 28.476 Euro, Stand 2026). Er beträgt dann monatlich rund zwei Prozent des übersteigenden Betrags. **Reicht mein Pflegegrad für Assistenz aus?** Der Pflegegrad ist hilfreich als Nachweis, aber er ist nicht die Grundlage für Assistenz. Persönliche Assistenz ist eine Leistung der Eingliederungshilfe und setzt eine wesentliche Behinderung voraus, keinen Pflegegrad. Umgekehrt reicht das Geld der Pflegekasse für eine umfassende Assistenz bei Weitem nicht aus. **Kann ich Pflegegeld und Assistenz gleichzeitig bekommen?** Ja. Pflegegeld und Eingliederungshilfe sind unterschiedliche Leistungen aus unterschiedlichen Gesetzbüchern. Sie werden nebeneinander gewährt, teilweise mit Anrechnung. Wir prüfen mit dir, welche Kombination in deinem Fall günstiger ist. **Wer bezahlt die Assistenz, wenn ich umziehe?** Der Träger am neuen Wohnort. Ein Umzug in ein anderes Bundesland bedeutet aber häufig eine neue Zuständigkeit und damit ein neues Verfahren. Melde dich früh bei uns, dann bereiten wir den Übergang vor, statt ihn zu improvisieren. **Zahlt die Krankenkasse Persönliche Assistenz?** Für die Assistenz im Alltag nicht. Die Krankenkasse zahlt häusliche Krankenpflege, also medizinische Leistungen auf ärztliche Verordnung, und seit 2022 unter bestimmten Voraussetzungen die Assistenz im Krankenhaus. --- # Wie stelle ich den Antrag auf Assistenz? Quelle: https://www.zbf-assistenzdienst.de/ratgeber/antrag-stellen/ Verfasst von Marco Fütterer (Geschäftsführung). Stand: August 2026. Der Antrag selbst ist der leichteste Teil. Ein formloses Schreiben genügt, um das Verfahren in Gang zu setzen und dein Datum zu sichern. Schwieriger ist, was danach kommt — und genau darauf bereitest du dich am besten früh vor. ## Das Wichtigste in Kürze - Ein formloses Schreiben reicht. Warte nicht auf einen Vordruck. - Das Eingangsdatum zählt: Leistungen gibt es in der Regel erst ab Antragstellung, nicht rückwirkend. - Der Träger muss binnen zwei Wochen klären, ob er zuständig ist (§ 14 SGB IX). - Über den Antrag muss binnen zwei Monaten entschieden werden (§ 18 SGB IX). ## An wen geht der Antrag? An den Träger der Eingliederungshilfe deines Wohnorts. Im Rheinland ist das der Landschaftsverband Rheinland, in Westfalen-Lippe der LWL, in Niedersachsen für Erwachsene das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie. In anderen Bundesländern sind es Bezirke, Kreise oder eine Landesbehörde. Wenn du unsicher bist, schick ihn trotzdem los. Ein Antrag beim falschen Träger ist kein verlorener Antrag: Wer ihn bekommt, muss binnen zwei Wochen prüfen, ob er zuständig ist, und ihn sonst unverzüglich weiterleiten (§ 14 SGB IX). Ab der Weiterleitung bleibt der zweite Träger für das gesamte Verfahren zuständig — auch für Leistungen, die er sonst nicht erbringt. Für dich heißt das: Du musst nicht sortieren, wer zahlt. Das Datum bleibt dabei erhalten. Deshalb ist es fast immer besser, einen unfertigen Antrag heute zu schicken als einen perfekten in sechs Wochen. ## Was muss im Antrag stehen? Für den ersten Schritt: dein Name, dein Geburtsdatum, deine Anschrift und der Satz, dass du Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX beantragst. Mehr braucht es nicht, um die Frist zu sichern. Die eigentliche Arbeit steckt in der Begründung, und die kannst du nachreichen. Sie entscheidet über das Ergebnis, weil eine Behörde nur beurteilen kann, was sie vor sich hat. Worauf es bei der Begründung ankommt: - Beschreibe Situationen, keine Zustände. Nicht „ich bin eingeschränkt", sondern „ich kann die Wohnung nicht allein verlassen, weil ich den Rollstuhl nicht über die Schwelle bekomme". - Nenne die Folge. Was ist deshalb nicht möglich? Arbeit, Studium, Einkauf, Arztbesuch, Verein, Kontakt zu Freunden? - Werde konkret bei Zeit und Häufigkeit. Wie oft in der Woche, zu welcher Tageszeit, wie lange dauert es? - Beschreibe auch die schlechten Tage. Viele schildern den besten Tag der Woche — bewilligt wird dann auch danach. - Leg Nachweise bei: Schwerbehindertenausweis, Pflegegradbescheid, ärztliche Befunde, Entlassungsberichte. ## Wie lange darf das dauern? Zwei Monate ab Eingang deines Antrags — das ist die gesetzliche Regel (§ 18 SGB IX). Schafft der Träger das nicht, muss er dir vor Ablauf der Frist schriftlich die Gründe nennen und ein konkretes Datum angeben, bis wann entschieden wird. Verlängern darf er nur in engen Grenzen: um bis zu zwei Wochen, wenn ein Gutachten eingeholt werden muss, um bis zu vier Wochen, wenn die gutachtende Person diese Dauer schriftlich bestätigt, und für die Dauer, in der du selbst trotz schriftlicher Aufforderung nicht mitwirkst. Bleibt die begründete Mitteilung aus oder verstreicht das genannte Datum ohne neue Mitteilung, gilt die beantragte Leistung als genehmigt. Das bedeutet nicht, dass sie einfach beginnt — die Genehmigungsfiktion gibt dir das Recht, die Leistung selbst zu beschaffen und die Kosten erstattet zu verlangen. In der Praxis genügt oft schon der Hinweis darauf, dass die Frist abgelaufen ist. **Was viele befürchten — Was wirklich passiert** - Befürchtung: Ich stelle den Antrag falsch und schade mir damit. Tatsächlich: Ein Antrag kann nicht falsch sein. Er kann unvollständig sein, dann wird nachgefragt. Das kostet Zeit, aber nicht den Anspruch. - Befürchtung: Ich muss erst alle Unterlagen zusammenhaben. Tatsächlich: Nein. Schick den Antrag mit dem, was du hast. Alles Weitere lässt sich nachreichen — das Eingangsdatum ist gesichert. - Befürchtung: Wenn ich zu viel Bedarf angebe, wirkt das übertrieben. Tatsächlich: Der häufigere Fehler ist das Gegenteil. Viele Menschen untertreiben aus Bescheidenheit und bekommen dann genau das bewilligt, was sie beschrieben haben. ## Was passiert nach dem Absenden? Zuerst die Zuständigkeitsprüfung, dann die Bedarfsermittlung. Dafür meldet sich der Träger bei dir und vereinbart einen Termin, meist bei dir zu Hause. Dabei werden neun Lebensbereiche durchgegangen, die das Gesetz vorgibt (§ 118 SGB IX) — von Mobilität und Selbstversorgung über Kommunikation bis zu Arbeit, Bildung und Gemeinschaftsleben. Aus dem Ergebnis wird der Gesamtplan erstellt, und daraus folgt der Bescheid mit der bewilligten Stundenzahl. Du darfst zu diesem Termin jemanden mitbringen — eine Vertrauensperson, die rechtliche Betreuung oder uns. Wenn der Bescheid kommt und dir nicht gefällt, ist das nicht das Ende. Wie es dann weitergeht, steht im Beitrag zur Ablehnung. ## Was wir dabei übernehmen Anträge rund um die Eingliederungshilfe, die Hilfe zur Pflege und das Persönliche Budget gehören zu unserer Kernleistung. Wir stellen den Antrag gemeinsam mit dir, formulieren die Begründung mit und führen anschließend die Korrespondenz mit dem Träger. Wenn nichts passiert, hängen wir uns ans Telefon. Zum Termin der Bedarfsermittlung kommen wir auf Wunsch mit. Das kostet dich nichts und verpflichtet dich zu nichts. Auch dann nicht, wenn du dich später für einen anderen Dienst entscheidest. ## Häufige Fragen **Brauche ich ein bestimmtes Formular?** Nein. Ein formloses Schreiben genügt und sichert dein Antragsdatum. Manche Träger schicken danach eigene Bögen — die füllst du dann in Ruhe aus. **Gibt es Leistungen rückwirkend?** In aller Regel nicht. Deshalb zählt das Eingangsdatum: Leistungen beginnen üblicherweise mit dem Antrag, nicht mit dem Eintritt des Bedarfs. Wer wartet, verschenkt Zeit. **Was, wenn ich beim falschen Träger beantrage?** Dann leitet dieser den Antrag weiter und der zweite Träger bleibt für das gesamte Verfahren zuständig. Dein Antragsdatum bleibt erhalten. **Was kann ich tun, wenn nichts passiert?** Nach zwei Monaten ohne Entscheidung und ohne begründete Mitteilung gilt die Leistung als genehmigt. Melde dich vorher bei uns, dann setzen wir gemeinsam eine Frist. **Kann ich den Antrag auch stellen, wenn ich noch keinen Assistenzdienst habe?** Ja, und das ist sogar der Normalfall. Du beantragst die Leistung, nicht einen bestimmten Anbieter. Wen du damit beauftragst, entscheidest du danach. --- # Wie beantrage ich den Schwerbehindertenausweis? Quelle: https://www.zbf-assistenzdienst.de/ratgeber/schwerbehindertenausweis/ Verfasst von Marco Fütterer (Geschäftsführung). Stand: August 2026. Der Ausweis ist kein Etikett, sondern ein Schlüssel. Er belegt, was das Versorgungsamt festgestellt hat — und an diese Feststellung knüpfen Steuerrecht, Arbeitsrecht und Nahverkehr ihre Vergünstigungen. Der Antrag selbst ist formlos und kostet nichts. ## Das Wichtigste in Kürze - Der Antrag ist formlos und kostenlos. Zuständig ist das Versorgungsamt deines Wohnorts — in Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte, in Niedersachsen das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie. - Festgestellt wird der Grad der Behinderung in Zehnerschritten, und zwar erst ab 20 (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Als schwerbehindert gilt, wer mindestens 50 erreicht. - Der GdB misst die Auswirkungen auf die Teilhabe, nicht die Schwere der Diagnose. Mehrere Beeinträchtigungen werden nicht addiert. - Die Feststellung wirkt ab dem Tag des Antragseingangs. Rückwirkend gibt es sie nur, wenn du ein besonderes Interesse glaubhaft machst. ## An wen geht der Antrag? An das Versorgungsamt, das für deinen Wohnort zuständig ist. Wie diese Behörde heißt, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden: In Nordrhein-Westfalen erledigen das die Kreise und kreisfreien Städte, in Niedersachsen das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, in Berlin das Landesamt für Gesundheit und Soziales. In manchen Ländern heißt sie noch schlicht Versorgungsamt, in anderen Amt für soziale Angelegenheiten. Das klingt unübersichtlicher, als es ist. Maßgeblich ist immer der Wohnsitz, und die meisten Länder haben inzwischen ein Online-Formular. Ein Brief tut es aber genauso. Wichtig ist nur, dass er ankommt und ein Datum trägt. Denn anders als beim Assistenzantrag gibt es hier keine Frist, die dir der Träger schuldet — dafür sichert das Eingangsdatum den Zeitpunkt, ab dem die Feststellung wirkt. ## Was gehört in den Antrag? Für den Anfang: Name, Geburtsdatum, Anschrift und der Satz, dass du die Feststellung einer Behinderung und des Grades der Behinderung nach § 152 SGB IX beantragst. Damit läuft das Verfahren, alles Weitere kannst du nachreichen. Den Unterschied macht das, was danach kommt. Das Amt entscheidet in aller Regel nach Aktenlage — es lädt dich nicht ein, es sieht dich nicht. Es liest, was deine Ärztinnen und Ärzte geschrieben haben. Deshalb entscheidet die Qualität der Unterlagen über das Ergebnis. Was du beilegen oder benennen solltest: - Alle behandelnden Praxen mit Anschrift, damit das Amt dort Befunde anfordern kann. Vergiss die Nebenschauplätze nicht: Auch das Hautproblem oder die Schlafstörung zählt mit. - Aktuelle Befundberichte, Entlassungsbriefe, Reha-Berichte. Je frischer, desto besser. - Eine eigene Schilderung des Alltags: Was gelingt nicht mehr, seit wann, wie oft, mit welcher Folge? - Die Entbindung von der Schweigepflicht — ohne sie bekommt das Amt keine Unterlagen und entscheidet auf dünner Grundlage. - Wenn du Merkzeichen willst: Schreib ausdrücklich hin, welche und warum. Sie werden nicht von sich aus geprüft. ## Wie kommt der Grad der Behinderung zustande? Der GdB beschreibt, wie stark die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist — nicht, wie schlimm eine Krankheit ist. Zwei Menschen mit derselben Diagnose können sehr verschiedene Werte bekommen. Festgestellt wird in Zehnerschritten, und unterhalb von 20 ergeht gar keine Feststellung (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Der häufigste Irrtum betrifft mehrere Beeinträchtigungen: Sie werden nicht zusammengezählt. Ein GdB von 30 und einer von 20 ergeben nicht 50. Das Amt bildet einen Gesamt-GdB und fragt dabei, ob und wie sehr die zweite Beeinträchtigung die erste verstärkt. Oft bleibt es beim höheren Einzelwert. Ab 50 gilt man als schwerbehindert, und erst damit greifen die meisten Nachteilsausgleiche. Zwischen 30 und 40 gibt es die Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit — sie verschafft den Kündigungsschutz, aber nicht den Ausweis. **Was viele befürchten — Was wirklich passiert** - Befürchtung: Mit dem Ausweis werde ich als behindert abgestempelt. Tatsächlich: Der Ausweis liegt in deiner Tasche. Du entscheidest, wem du ihn zeigst. Deinem Arbeitgeber musst du die Schwerbehinderung nicht von sich aus mitteilen — nur wenn du den besonderen Kündigungsschutz oder den Zusatzurlaub nutzen willst. - Befürchtung: Ein Antrag schadet mir bei der Jobsuche. Tatsächlich: In Bewerbungsgesprächen darf danach nicht gefragt werden, und du musst es nicht offenbaren. Umgekehrt sind Arbeitgeber ab einer bestimmten Größe verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen — für viele ist der Ausweis eher ein Vorteil. - Befürchtung: Wenn es mir besser geht, nehmen sie mir alles wieder weg. Tatsächlich: Eine Verschlechterung kannst du jederzeit neu beantragen, eine Verbesserung muss das Amt erst nachweisen. Bei einem befristeten Ausweis läuft ein Nachprüfungsverfahren — das ist kein Entzug, sondern eine erneute Feststellung. ## Was bedeuten die Merkzeichen? Merkzeichen sind Buchstaben auf dem Ausweis, und jeder einzelne schaltet konkrete Rechte frei. Sie hängen nicht am GdB allein, sondern an eigenen Voraussetzungen — und sie werden nur geprüft, wenn du sie beantragst. Das ist der Punkt, an dem die meisten Anträge Geld liegen lassen. Die wichtigsten im Überblick: - G — erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (§ 229 Abs. 1 SGB IX). Ermöglicht die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr oder wahlweise die Kfz-Steuerermäßigung. - aG — außergewöhnlich gehbehindert (§ 229 Abs. 3 SGB IX). Verlangt eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht. Öffnet den Parkausweis für Behindertenparkplätze. - B — Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson (§ 229 Abs. 2 SGB IX). Die Begleitung fährt kostenlos mit. Für Menschen mit Assistenz oft das praktisch wichtigste Merkzeichen. - H — hilflos im Sinne des § 33b EStG. Hebt den Steuerfreibetrag auf 7.400 Euro und bringt die unentgeltliche Beförderung ohne Eigenanteil. - Bl — blind, Gl — gehörlos, TBl — taubblind. Jeweils mit eigenen Nachteilsausgleichen, Bl und TBl zusätzlich mit dem erhöhten Steuerfreibetrag. - RF — Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. 1. Kl. — Berechtigung zur Nutzung der 1. Wagenklasse mit einem Fahrschein der 2. Klasse. ## Was bringt der Ausweis konkret? Der sichtbarste Posten ist steuerlich. Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG wird ohne jeden Nachweis vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und steigt mit dem GdB: von 384 Euro bei einem GdB von 20 über 1.140 Euro bei 50 bis 2.840 Euro bei 100. Mit den Merkzeichen H, Bl oder TBl sind es 7.400 Euro. Im Arbeitsleben kommen fünf Arbeitstage Zusatzurlaub im Jahr hinzu (§ 208 SGB IX, bei einer Fünf-Tage-Woche) und der besondere Kündigungsschutz: Eine Kündigung braucht die vorherige Zustimmung des Integrationsamts (§§ 168 ff. SGB IX). Dazu kommt der Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes. Im Alltag hängen daran der Nahverkehr, die Parkerleichterung, ermäßigte Eintritte und — je nach Jahrgang und Versicherungsverlauf — die Möglichkeit, früher in Rente zu gehen. Für Assistenzleistungen selbst ist der Ausweis übrigens keine Voraussetzung. Eingliederungshilfe bekommt man nicht wegen eines Ausweises, sondern wegen eines Bedarfs. Der Ausweis hilft trotzdem: Er belegt gegenüber dem Träger, was ohnehin schon amtlich festgestellt ist. ## Wie lange dauert das — und was, wenn nichts passiert? Anders als beim Antrag auf Assistenz gibt es hier keine gesetzliche Zwei-Monats-Frist. Das Amt muss Befunde bei allen genannten Praxen anfordern, und daran hängt die Dauer. Wie lange es dauert, ist von Behörde zu Behörde sehr verschieden — plane sicherheitshalber mit einigem Vorlauf. Beschleunigen kannst du es, indem du aktuelle Befunde gleich selbst beilegst statt sie anfordern zu lassen. Das erspart dem Amt den Umweg über die Praxen — und dir Wochen. Wenn gar nichts geschieht, greift § 88 SGG: Frühestens sechs Monate nach Antragstellung kannst du Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben. Sie ist kostenfrei und in der Praxis oft schon deshalb wirksam, weil die Sache dadurch Priorität bekommt. Meist genügt allerdings ein freundlicher Anruf mit Aktenzeichen. Kommt der Bescheid und der GdB ist niedriger als erwartet, hast du einen Monat Zeit für den Widerspruch. Der lohnt sich häufiger, als man denkt — vor allem, wenn Beeinträchtigungen gar nicht bewertet wurden, weil die zugehörigen Befunde fehlten. ## Was wir dabei übernehmen Wenn du unsicher bist, welche Praxen in den Antrag gehören oder welche Merkzeichen in deiner Situation überhaupt in Frage kommen: Melde dich, dann gehen wir es zusammen durch. Auch einen Bescheid schauen wir uns gern mit dir an. Anders ist es bei den Anträgen, die unsere Kernleistung betreffen — Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Persönliches Budget: Die stellen wir gemeinsam mit dir und führen auch die Korrespondenz mit dem Träger. Eine Rechtsberatung ist beides nicht: Geht es um eine Widerspruchsbegründung oder eine Klage, verweisen wir an Sozialverbände oder an eine Kanzlei. ## Häufige Fragen **Brauche ich für Assistenz einen Schwerbehindertenausweis?** Nein. Eingliederungshilfe hängt am Bedarf, nicht am Ausweis. Er hilft aber im Verfahren, weil er belegt, was ohnehin amtlich festgestellt ist. **Werden mehrere Behinderungen zusammengerechnet?** Nein. Das Amt bildet einen Gesamt-GdB und fragt, ob die zweite Beeinträchtigung die erste verstärkt. Ein GdB von 30 plus einer von 20 ergibt selten 50, oft bleibt es bei 30. **Was kostet der Antrag?** Nichts. Weder das Verfahren noch der Ausweis. Auch der Widerspruch ist kostenfrei. **Gilt der Ausweis rückwirkend?** Die Feststellung wirkt ab Antragseingang. Rückwirkend geht es nur, wenn du ein besonderes Interesse glaubhaft machst — etwa einen Steuerbescheid, der noch offen ist. **Muss ich meinem Arbeitgeber davon erzählen?** Von sich aus nicht. Wenn du Zusatzurlaub oder den besonderen Kündigungsschutz in Anspruch nehmen willst, musst du die Schwerbehinderung allerdings offenlegen. **Mein Ausweis ist befristet — was passiert danach?** Das Amt prüft von sich aus nach. Ändert sich nichts, wird verlängert. Melde dich rechtzeitig, wenn sich dein Zustand verschlechtert hat: Dann beantragst du besser eine Neufeststellung, statt die Nachprüfung abzuwarten. --- # Was bedeuten die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis? Quelle: https://www.zbf-assistenzdienst.de/ratgeber/merkzeichen/ Verfasst von Marco Fütterer (Geschäftsführung). Stand: August 2026. Die Buchstaben auf der Rückseite des Ausweises sehen aus wie Verwaltungskürzel. Tatsächlich entscheidet jeder einzelne über bares Geld oder darüber, ob eine Begleitperson kostenlos mitfährt. Und keiner davon wird von selbst geprüft. ## Das Wichtigste in Kürze - Merkzeichen hängen nicht am Grad der Behinderung allein — jedes hat eigene Voraussetzungen. - Sie werden nur geprüft, wenn du sie im Antrag ausdrücklich nennst. Das ist die häufigste vergebene Chance. - G, Bl, H und Gl öffnen die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr (§ 228 SGB IX); B lässt eine Begleitperson kostenlos mitfahren. - Bei H, Bl und aG entfällt die Kfz-Steuer ganz (§ 3a Abs. 1 KraftStG), bei G und Gl zur Hälfte — aber nicht neben der Wertmarke. ## Warum sind die Merkzeichen so wichtig? Der Grad der Behinderung sagt, wie stark die Teilhabe insgesamt beeinträchtigt ist. Die Merkzeichen sagen etwas anderes: Sie bezeichnen bestimmte Beeinträchtigungen, an die der Gesetzgeber konkrete Vergünstigungen geknüpft hat. Jemand mit einem GdB von 100 ohne Merkzeichen fährt im Nahverkehr regulär zahlend mit, jemand mit einem GdB von 50 und Merkzeichen G nicht. Welche Voraussetzungen jeweils gelten, steht teils im Gesetz (§ 229 SGB IX), teils in der Schwerbehindertenausweisverordnung (§ 3 SchwbAwV). Sie sind unterschiedlich streng, und sie hängen nicht linear am GdB. Entscheidend ist die Antragspraxis: Das Versorgungsamt prüft von sich aus nur den Grad der Behinderung. Merkzeichen prüft es, wenn du sie beantragst — schreib also ausdrücklich hin, welche du für dich in Anspruch nimmst und warum. ## Was bedeuten die Merkzeichen G, aG und B? Diese drei betreffen das Unterwegssein und sind für Menschen mit Assistenz die praktisch wichtigsten. Was jeweils dahintersteckt: - G — erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Das Gesetz meint damit, dass ortsübliche Wegstrecken „nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren" zurückgelegt werden können (§ 229 Abs. 1 SGB IX). Es geht nicht nur um die Beine: Auch innere Leiden, Anfallsleiden oder Orientierungsstörungen zählen. - aG — außergewöhnlich gehbehindert. Deutlich strenger: verlangt wird eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht (§ 229 Abs. 3 SGB IX). Typisch bei dauerhafter Rollstuhlnutzung aus medizinischer Notwendigkeit. Öffnet den blauen Parkausweis. - B — Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson. Voraussetzung: Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bist du regelmäßig auf Hilfe angewiesen (§ 229 Abs. 2 SGB IX). Die Begleitung fährt dann kostenlos mit, ohne eigene Wertmarke. **Was viele befürchten — Was wirklich passiert** - Befürchtung: Mit B muss immer jemand mitkommen. Tatsächlich: Nein. B ist eine Berechtigung, keine Verpflichtung. Du darfst jederzeit allein fahren. - Befürchtung: aG bekommt nur, wer gar nicht mehr laufen kann. Tatsächlich: Maßgeblich ist nicht die Diagnose, sondern die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung. Auch wer kurze Strecken noch geht, kann die Voraussetzungen erfüllen. - Befürchtung: Ich habe schon einen hohen GdB, die Merkzeichen kommen dann automatisch. Tatsächlich: Sie kommen nicht automatisch. Was du nicht beantragst, wird nicht geprüft. ## Was bedeuten H, Bl, Gl, TBl, RF und 1. Kl.? Die übrigen Merkzeichen knüpfen an bestimmte Beeinträchtigungen an und bringen jeweils eigene Vergünstigungen mit. Der Reihe nach: - H — hilflos im Sinne des § 33b EStG. Wer für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des Alltags dauernd fremde Hilfe braucht. Bringt den erhöhten Steuerfreibetrag von 7.400 Euro, die Wertmarke ohne Eigenanteil und die volle Kfz-Steuerbefreiung. - Bl — blind im Sinne des § 72 Abs. 5 SGB XII. Dieselben Vergünstigungen wie H, dazu in allen Bundesländern das Blindengeld. - Gl — gehörlos. Öffnet die unentgeltliche Beförderung und in vielen Ländern das Gehörlosengeld. - TBl — taubblind. Wer wegen einer Störung der Hörfunktion einen GdB von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen GdB von 100 hat (§ 3 SchwbAwV). Ebenfalls erhöhter Steuerfreibetrag. - RF — Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. Die gesundheitlichen Voraussetzungen legen die Länder fest. - 1. Kl. — Berechtigung, mit einer Fahrkarte der 2. Klasse die 1. Wagenklasse zu nutzen. Betrifft in der Praxis vor allem schwerkriegsbeschädigte Menschen. ## Wertmarke oder Kfz-Steuerermäßigung — was lohnt sich mehr? Wer G, Bl, H oder Gl im Ausweis hat, wird im öffentlichen Nahverkehr unentgeltlich befördert (§ 228 SGB IX). Dafür braucht es ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke, und die kostet einen Eigenanteil: 104 Euro im Jahr oder 53 Euro im Halbjahr. Kostenlos ist die Wertmarke für Menschen mit den Merkzeichen Bl oder H sowie für Bezieherinnen und Bezieher bestimmter Sozialleistungen — etwa Bürgergeld, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem SGB XIV. Bei Merkzeichen B fährt zusätzlich eine Begleitperson kostenlos mit, und zwar ohne eigene Wertmarke. Und jetzt die Stelle, an der man sich entscheiden muss: Mit H, Bl oder aG entfällt die Kraftfahrzeugsteuer vollständig (§ 3a Abs. 1 KraftStG) — und zwar zusätzlich zur unentgeltlichen Beförderung. Mit G oder Gl gibt es dagegen nur die Hälfte der Kfz-Steuer erlassen, und diese Ermäßigung entfällt, solange du die unentgeltliche Beförderung in Anspruch nimmst (§ 3a Abs. 2 KraftStG). Für Menschen mit G oder Gl heißt das: rechnen. Wer viel Bahn und Bus fährt, ist mit der Wertmarke besser dran. Wer überwiegend im eigenen Auto unterwegs ist und eine hohe Kfz-Steuer zahlt, fährt mit der Ermäßigung besser. Wechseln kann man später. ## Wie beantrage ich Merkzeichen? Im selben Verfahren wie den Ausweis, also beim Versorgungsamt. Es gibt keinen eigenen Antrag: Du schreibst in den Antrag auf Feststellung hinein, welche Merkzeichen du beanspruchst, und begründest sie einzeln. Die Begründung entscheidet, weil das Amt nach Aktenlage prüft. Bei G und aG kommt es auf die Wegstrecke an: Wie weit kommst du am Stück, was passiert danach, brauchst du Pausen, Hilfsmittel, eine Begleitung? Bei B darauf, welche Hilfe du beim Ein- und Aussteigen, beim Umsteigen oder bei der Orientierung brauchst. Schreib Situationen, keine Zustände. Hast du den Ausweis schon und fehlt ein Merkzeichen, stellst du einen Antrag auf Neufeststellung. Das ist derselbe Weg und ebenfalls kostenlos. Wichtig: Ein solcher Antrag löst eine erneute Prüfung aus — in aller Regel unproblematisch, aber es lohnt sich, vorher zu überlegen, ob sich seit der letzten Feststellung etwas verbessert hat. ## Wenn du unsicher bist Welche Merkzeichen in deiner Situation überhaupt in Frage kommen, ist die Frage, die im Antrag am leichtesten untergeht. Melde dich, dann gehen wir sie mit dir durch. Anders ist es bei den Anträgen, die unsere Kernleistung betreffen — Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Persönliches Budget. Die stellen wir gemeinsam mit dir. Eine Rechtsberatung ist beides nicht: Geht es um eine Widerspruchsbegründung oder eine Klage, verweisen wir an Sozialverbände oder eine Kanzlei. ## Häufige Fragen **Bekomme ich Merkzeichen automatisch bei hohem GdB?** Nein. Sie haben eigene Voraussetzungen und werden nur geprüft, wenn du sie im Antrag ausdrücklich nennst. **Was kostet die Wertmarke?** 104 Euro im Jahr oder 53 Euro im Halbjahr. Bei den Merkzeichen Bl und H sowie bei Bezug bestimmter Sozialleistungen ist sie kostenlos. **Kann ich Wertmarke und Kfz-Steuerermäßigung zusammen nutzen?** Bei G und Gl nicht: Die 50-Prozent-Ermäßigung entfällt, solange du die unentgeltliche Beförderung nutzt (§ 3a Abs. 2 KraftStG). Bei H, Bl und aG gilt diese Einschränkung nicht — dort entfällt die Kfz-Steuer ganz, und die Beförderung bleibt daneben bestehen. **Muss bei Merkzeichen B immer eine Begleitperson dabei sein?** Nein. B ist eine Berechtigung, keine Pflicht. Wenn jemand mitkommt, fährt diese Person kostenlos — ohne eigene Wertmarke. **Mir fehlt ein Merkzeichen — kann ich es nachträglich beantragen?** Ja, über einen Antrag auf Neufeststellung beim Versorgungsamt. Kostenlos. Bedenke, dass dabei der gesamte Befund neu geprüft wird. **Brauche ich für Assistenz bestimmte Merkzeichen?** Nein. Eingliederungshilfe hängt am Bedarf, nicht an Buchstaben im Ausweis. Für den Alltag mit Assistenz ist B trotzdem oft das nützlichste Merkzeichen. --- # Was bringt mir welcher Grad der Behinderung? Quelle: https://www.zbf-assistenzdienst.de/ratgeber/gdb-vorteile/ Verfasst von Marco Fütterer (Geschäftsführung). Stand: August 2026. Der Grad der Behinderung ist keine Note, sondern ein Schalter. Auf jeder Stufe kommt etwas dazu, und die Sprünge liegen nicht dort, wo man sie vermutet: Der größte Schritt ist nicht der von 40 auf 50, sondern der von 20 auf 30 — weil dort die Gleichstellung beginnt. ## Das Wichtigste in Kürze - Ab GdB 20 gibt es den Behinderten-Pauschbetrag, 384 Euro im Jahr (§ 33b EStG). - Ab GdB 30 ist die Gleichstellung möglich — mit Kündigungsschutz wie bei Schwerbehinderung (§ 151 SGB IX). - Ab GdB 50 gilt man als schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX): Ausweis, Zusatzurlaub, Kündigungsschutz. - Ab GdB 80 kommt die Fahrtkostenpauschale hinzu, 900 Euro im Jahr (§ 33 Abs. 2a EStG). - Vieles hängt nicht am GdB, sondern an den Merkzeichen. Die muss man gesondert beantragen. ## Was kommt auf welcher GdB-Stufe dazu? Ab einem GdB von 20 steht dir der Behinderten-Pauschbetrag zu: 384 Euro im Jahr, die du in der Steuererklärung geltend machst, ohne einen einzigen Beleg zu sammeln. Das ist wenig Geld und viel Aufwandsersparnis — und es ist der einzige Vorteil, den ein GdB von 20 mit sich bringt. Ab 30 wird es interessant. Auf dieser Stufe kannst du bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen (§ 151 SGB IX). Sie greift, wenn du ohne sie deinen Arbeitsplatz nicht behalten oder keinen bekommen könntest. Wer sie hat, bekommt den besonderen Kündigungsschutz und die Förderleistungen — aber weder Zusatzurlaub noch Freifahrt. Ab 50 giltst du als schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Das ist die Stufe, an der der Ausweis kommt und mit ihm das meiste: eine Woche Zusatzurlaub im Jahr (§ 208 SGB IX), der besondere Kündigungsschutz (§§ 168 ff. SGB IX), die vorzeitige Altersrente (§ 236a SGB VI) und ein Pauschbetrag von 1.140 Euro. Ab 70 in Verbindung mit dem Merkzeichen G und ab 80 auch ohne Merkzeichen kommt die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale hinzu: 900 Euro im Jahr, ohne Nachweis einzelner Fahrten (§ 33 Abs. 2a EStG). **Was auf welcher Stufe dazukommt** | Grad der Behinderung | Was neu dazukommt | Pauschbetrag im Jahr | | --- | --- | --- | | 20 | Behinderten-Pauschbetrag | 384 € | | 30 | Gleichstellung möglich | 620 € | | 40 | — | 860 € | | 50 | Ausweis, Zusatzurlaub, Kündigungsschutz | 1.140 € | | 60 | — | 1.440 € | | 70 | Mit „G“: Fahrtkostenpauschale | 1.780 € | | 80 | Fahrtkostenpauschale ohne Merkzeichen | 2.120 € | | 90 | — | 2.460 € | | 100 | — | 2.840 € | Ab 50 gilt man als schwerbehindert; dann kommen zusätzlich die vorzeitige Altersrente (§ 236a SGB VI) und der Anspruch auf behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung (§ 164 SGB IX) hinzu. ## Warum sagt der GdB allein noch wenig aus? Die spürbarsten Vorteile hängen nicht am Grad, sondern an den Merkzeichen. Die Freifahrt im Nahverkehr, die Befreiung von der Kfz-Steuer, der freie Eintritt für die Begleitperson — all das folgt aus Buchstaben im Ausweis, nicht aus einer Zahl. Ein Beispiel: Wer einen GdB von 100 hat, aber kein Merkzeichen, zahlt volle Kfz-Steuer. Wer 70 und das Merkzeichen aG hat, zahlt gar keine (§ 3a Abs. 1 KraftStG). Und wer die Wertmarke für den Nahverkehr nutzt, zahlt dafür 104 Euro im Jahr — unabhängig davon, ob der GdB bei 50 oder bei 100 liegt. Merkzeichen werden nicht automatisch vergeben. Das Versorgungsamt prüft nur, was beantragt ist. Wer sie nicht ausdrücklich nennt, bekommt einen Ausweis ohne Buchstaben und merkt es oft erst Jahre später. **Was viele annehmen — Was tatsächlich gilt** - Befürchtung: Ein höherer GdB bringt automatisch mehr Vorteile. Tatsächlich: Zwischen 50 und 100 ändert sich außer dem Pauschbetrag fast nichts. Die großen Sprünge liegen bei 30, bei 50 und bei den Merkzeichen. - Befürchtung: Mit dem Ausweis werde ich auf dem Arbeitsmarkt aussortiert. Tatsächlich: Du musst eine Schwerbehinderung im Bewerbungsgespräch nicht offenbaren. Betriebe ab 20 Arbeitsplätzen zahlen umgekehrt eine Ausgleichsabgabe, wenn sie zu wenige schwerbehinderte Menschen beschäftigen — für sie bist du ein Vorteil. - Befürchtung: Ein GdB unter 50 bringt gar nichts. Tatsächlich: Ab 20 gibt es den Pauschbetrag, ab 30 die Gleichstellung mit vollem Kündigungsschutz. Gerade die Gleichstellung wird selten beantragt, weil kaum jemand von ihr weiß. ## Welche Rechte habe ich im Job? Ab einem GdB von 50 — oder mit Gleichstellung ab 30 — greift der besondere Kündigungsschutz: Eine Kündigung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts wirksam (§§ 168 ff. SGB IX). Das gilt nicht in den ersten sechs Monaten und nicht in Kleinbetrieben. Dazu kommt eine Woche zusätzlicher bezahlter Urlaub im Jahr (§ 208 SGB IX), bei einer Fünf-Tage-Woche also fünf Arbeitstage. Der Anspruch entsteht auch dann, wenn die Schwerbehinderung erst im laufenden Jahr festgestellt wird, und zwar anteilig. Weniger bekannt ist § 164 SGB IX: Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz behinderungsgerecht einrichten, und du hast einen Anspruch auf Teilzeit, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen der Behinderung notwendig ist. Beides muss man einfordern, von allein passiert es nicht. ## Häufige Fragen **Welche Vorteile habe ich ab GdB 50?** Ab einem GdB von 50 giltst du als schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Damit verbunden sind der Schwerbehindertenausweis, eine Woche Zusatzurlaub im Jahr (§ 208 SGB IX), der besondere Kündigungsschutz (§§ 168 ff. SGB IX), die vorzeitige Altersrente (§ 236a SGB VI) und ein Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 Euro im Jahr (Stand 2026). **Was bringt ein GdB von 20?** Den Behinderten-Pauschbetrag von 384 Euro im Jahr nach § 33b EStG. Mehr nicht — Ausweis, Zusatzurlaub und Kündigungsschutz beginnen erst später. Der Pauschbetrag ist trotzdem mitzunehmen: Er wird ohne Einzelnachweise anerkannt, du trägst ihn einmal in die Steuererklärung ein. **Was ist die Gleichstellung und ab wann geht sie?** Ab einem GdB von 30 kannst du bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen (§ 151 SGB IX). Sie kommt in Betracht, wenn du ohne sie einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten kannst. Wer gleichgestellt ist, bekommt den besonderen Kündigungsschutz und die Förderleistungen — nicht aber Zusatzurlaub, Freifahrt oder die vorzeitige Rente. **Bekomme ich mit dem Ausweis automatisch alle Nachteilsausgleiche?** Nein. Der Grad der Behinderung schaltet nur einen Teil frei; das meiste hängt an den Merkzeichen, und die werden nur geprüft, wenn du sie ausdrücklich beantragst. Wer den Antrag ohne Merkzeichen stellt, bekommt einen Ausweis ohne Buchstaben — und damit weder Freifahrt noch Steuerbefreiung. **Lohnt sich ein Antrag bei GdB 20 oder 30 überhaupt?** Ja, aus zwei Gründen. Der Pauschbetrag wirkt jedes Jahr ohne weiteren Aufwand, und der festgestellte GdB ist die Grundlage für jede spätere Erhöhung. Wer erst mit 55 anfängt, muss den gesamten Verlauf nachweisen; wer eine Feststellung hat, meldet nur die Verschlechterung. **Muss ich meinem Arbeitgeber den GdB mitteilen?** Nein, eine Pflicht dazu gibt es nicht, und im Bewerbungsgespräch darf danach in aller Regel nicht gefragt werden. Ohne Mitteilung kannst du allerdings weder Zusatzurlaub noch den besonderen Kündigungsschutz in Anspruch nehmen — beides setzt voraus, dass der Arbeitgeber Bescheid weiß. --- # Welche Nachteilsausgleiche gibt es? Quelle: https://www.zbf-assistenzdienst.de/ratgeber/nachteilsausgleiche/ Verfasst von Marco Fütterer (Geschäftsführung). Stand: August 2026. Nachteilsausgleiche stehen in einem Dutzend verschiedener Gesetze, und keine Behörde führt sie zusammen. Deshalb hier ein Überblick nach Lebensbereichen — mit der wichtigsten Angabe zuerst: woran der jeweilige Ausgleich hängt, am Grad oder am Merkzeichen. ## Das Wichtigste in Kürze - Manche Ausgleiche hängen am Grad der Behinderung, die meisten an den Merkzeichen. - Steuer: Pauschbetrag ab GdB 20 (§ 33b EStG), Fahrtkostenpauschale ab GdB 80 oder 70 mit G. - Arbeit: Zusatzurlaub und Kündigungsschutz ab GdB 50, mit Gleichstellung ab 30. - Mobilität: Freifahrt gegen 104 Euro Eigenanteil im Jahr, Kfz-Steuer je nach Merkzeichen halb oder ganz erlassen. - Beantragt werden muss fast alles einzeln — automatisch kommt nichts. ## Welche Nachteilsausgleiche gibt es bei der Steuer? Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG ist der Grundbaustein: Er ersetzt den Einzelnachweis behinderungsbedingter Kosten und steigt mit dem Grad, von 384 Euro bei GdB 20 bis 2.840 Euro bei GdB 100. Bei den Merkzeichen H, Bl und TBl beträgt er 7.400 Euro. Dazu kommt die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale nach § 33 Abs. 2a EStG: 900 Euro bei einem GdB ab 80 oder ab 70 mit dem Merkzeichen G, und 4.500 Euro bei aG, Bl, TBl oder H. Beide Beträge lassen sich nicht addieren — wer den höheren bekommt, bekommt den niedrigeren nicht zusätzlich. Wichtig zum Verständnis: Diese Pauschalen sind kein Geld, das ausgezahlt wird. Sie mindern das zu versteuernde Einkommen. Wer keine Steuern zahlt, hat davon nichts — und genau das überrascht viele. ## Welche Nachteilsausgleiche gelten im Arbeitsleben? Eine Woche zusätzlicher bezahlter Urlaub im Jahr (§ 208 SGB IX), der besondere Kündigungsschutz über das Integrationsamt (§§ 168 ff. SGB IX), Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes und auf Teilzeit, wenn sie behinderungsbedingt notwendig ist (§ 164 SGB IX). Freistellung von Mehrarbeit auf Verlangen ist ebenfalls geregelt (§ 207 SGB IX) und wird selten genutzt. Alle diese Rechte setzen voraus, dass der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung weiß — eine Pflicht, sie mitzuteilen, gibt es nicht. ## Welche Nachteilsausgleiche gibt es bei der Mobilität? Mit den Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl gibt es die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr. Sie ist nicht kostenlos: Für die Wertmarke fallen 104 Euro im Jahr oder 53 Euro für ein halbes Jahr an (§ 228 SGB IX). Bei Bl und H entfällt der Eigenanteil. Bei der Kfz-Steuer entscheidet ebenfalls das Merkzeichen: volle Befreiung bei H, Bl und aG, Halbierung bei G und Gl (§ 3a KraftStG). Die Halbierung und die Freifahrt schließen einander aus — man muss sich entscheiden. Das Merkzeichen B bedeutet nicht, dass eine Begleitperson erforderlich ist, sondern dass sie mitgenommen werden darf. Im Nahverkehr und in der Bahn fährt sie kostenlos mit, und die meisten Museen, Kinos und Stadien lassen sie ohne Eintritt hinein. ## Welche Nachteilsausgleiche gelten in Alltag und Freizeit? Beim Rundfunkbeitrag gibt es zwei verschiedene Wege, die häufig verwechselt werden: eine Ermäßigung auf ein Drittel beim Merkzeichen RF und eine vollständige Befreiung bei bestimmten Sozialleistungen. Beides muss beim Beitragsservice beantragt werden, rückwirkend höchstens für drei Jahre. Wer für all das Begleitung braucht, findet sie in der [Freizeit- und Alltagsassistenz](/leistungen/freizeit-und-alltagsassistenz/). Dazu kommen ermäßigte oder freie Eintritte, Vergünstigungen bei Kur- und Parkgebühren und der Parkausweis bei aG und Bl. Vieles davon ist kommunal geregelt und deshalb von Stadt zu Stadt verschieden — ein Anruf beim Sozialamt spart hier mehr Zeit als jede Recherche. ## Häufige Fragen **Welche Nachteilsausgleiche gibt es bei Schwerbehinderung?** Die wichtigsten sind der Behinderten-Pauschbetrag in der Steuer (§ 33b EStG), eine Woche Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX), der besondere Kündigungsschutz (§§ 168 ff. SGB IX), die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr gegen 104 Euro Eigenanteil im Jahr (§ 228 SGB IX), die Ermäßigung oder Befreiung bei der Kfz-Steuer (§ 3a KraftStG) und die vorzeitige Altersrente (§ 236a SGB VI). **Bekomme ich die Ausgleiche automatisch?** Nein, fast nichts kommt von allein. Der Ausweis stellt nur fest, was gilt; jeder einzelne Ausgleich wird bei einer anderen Stelle beantragt — die Wertmarke beim Versorgungsamt, die Kfz-Steuer beim Hauptzollamt, der Rundfunkbeitrag beim Beitragsservice, der Zusatzurlaub beim Arbeitgeber. **Was hängt am Grad und was an den Merkzeichen?** Am Grad hängen Pauschbetrag, Zusatzurlaub, Kündigungsschutz und die vorzeitige Rente. An den Merkzeichen hängen Freifahrt, Kfz-Steuer, Parkausweis, freier Eintritt für die Begleitperson und der erhöhte Pauschbetrag. Deshalb kann ein GdB von 100 ohne Merkzeichen im Alltag weniger bringen als ein GdB von 70 mit aG. **Kann ich Freifahrt und Kfz-Steuerermäßigung zusammen nutzen?** Nein, bei den Merkzeichen G und Gl musst du dich entscheiden: entweder die Halbierung der Kfz-Steuer oder die unentgeltliche Beförderung. Bei H, Bl und aG entfällt die Frage, weil dort die volle Steuerbefreiung gilt und die Wertmarke bei Bl und H ohne Eigenanteil ausgegeben wird. **Wirken die Steuerpauschalen auch ohne Einkommen?** Nein. Pauschbetrag und Fahrtkostenpauschale mindern das zu versteuernde Einkommen; sie werden nicht ausgezahlt. Wer wegen geringer Einkünfte keine Einkommensteuer zahlt, hat davon keinen Vorteil. Für diese Fälle sind die anderen Ausgleiche entscheidend — Freifahrt, Kfz-Steuer, Rundfunkbeitrag. **Rückwirkend geht nichts mehr, oder?** Doch, in Grenzen. Der Behinderten-Pauschbetrag lässt sich für zurückliegende Jahre über die Steuererklärung geltend machen, solange die Feststellung für diese Zeit gilt. Beim Rundfunkbeitrag sind bis zu drei Jahre möglich. Bei der Wertmarke gilt das nicht — sie wirkt erst ab Ausgabe. --- # Wie wird der Grad der Behinderung festgestellt? Quelle: https://www.zbf-assistenzdienst.de/ratgeber/grad-der-behinderung-tabelle/ Verfasst von Marco Fütterer (Geschäftsführung). Stand: August 2026. Für die Bewertung gibt es eine amtliche Tabelle: die Versorgungsmedizinischen Grundsätze, Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung. Sie ordnet jeder Funktionsbeeinträchtigung einen Wert zu. Was sie nicht tut — und was fast alle erwarten —, ist diese Werte zusammenzuzählen. ## Das Wichtigste in Kürze - Bewertet werden Funktionsbeeinträchtigungen, nicht Diagnosen. - Grundlage ist die Versorgungsmedizin-Verordnung mit ihrer Anlage. - Der Gesamt-GdB wird NICHT addiert (§ 152 Abs. 3 SGB IX). - Der GdB ist eine Zehnerstufe zwischen 20 und 100 — Zwischenwerte gibt es nicht. - Entscheidend ist, wie sich die Beeinträchtigungen gegenseitig verstärken. ## Wonach bewertet das Versorgungsamt? Maßgeblich ist die Versorgungsmedizin-Verordnung, genauer ihre Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze". Dort steht für jede Funktionsbeeinträchtigung ein Wert oder eine Spanne — etwa für Bewegungseinschränkungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, psychische Störungen oder Diabetes. Bewertet wird nicht die Diagnose, sondern ihre Auswirkung. Zwei Menschen mit derselben Erkrankung können deshalb unterschiedliche Werte bekommen, und das ist kein Fehler des Amtes, sondern die Systematik: Es geht um die Teilhabebeeinträchtigung im Alltag. Der GdB wird immer in Zehnerschritten festgestellt, beginnend bei 20 (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Werte wie 35 oder 45 gibt es nicht. Unterhalb von 20 wird eine Behinderung zwar festgestellt, ein Grad aber nicht ausgewiesen. ## Warum werden mehrere Behinderungen nicht addiert? Das ist der Punkt, an dem die meisten Bescheide als ungerecht empfunden werden. Wer einen Einzel-GdB von 30 für den Rücken und 30 für das Herz hat, kommt nicht auf 60. In aller Regel liegt der Gesamt-GdB dann bei 40, manchmal bei 50. Der Grund steht in § 152 Abs. 3 SGB IX: Bei mehreren Beeinträchtigungen wird der Grad nach den Auswirkungen in ihrer Gesamtheit festgestellt. Das Gesetz spricht von den Auswirkungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen (§ 152 Abs. 3 SGB IX). Gefragt ist also, wie stark sich die Einschränkungen gegenseitig verstärken — und ob sie überhaupt verschiedene Lebensbereiche betreffen. Praktisch geht das Amt vom höchsten Einzelwert aus und prüft dann, ob die weiteren Beeinträchtigungen das Gesamtbild zusätzlich verschlechtern. Betreffen zwei Werte dasselbe Organsystem, erhöht der zweite oft gar nicht. Betreffen sie verschiedene Bereiche und behindern sich gegenseitig, kann die Erhöhung deutlicher ausfallen. **Was viele erwarten — Was tatsächlich passiert** - Befürchtung: 30 plus 30 ergibt 60. Tatsächlich: Fast nie. Der Ausgangspunkt ist der höchste Einzelwert, danach wird geprüft, ob sich das Gesamtbild verschlechtert. Häufig steht am Ende 40. - Befürchtung: Je mehr Diagnosen ich einreiche, desto höher der Grad. Tatsächlich: Nicht die Zahl der Diagnosen zählt, sondern die Auswirkung. Zehn Befunde zum selben Organsystem heben den Grad kaum; ein gut beschriebener Befund zu einem bisher unberücksichtigten Bereich schon. - Befürchtung: Die Tabelle ist eine Empfehlung, das Amt entscheidet frei. Tatsächlich: Die Versorgungsmedizin-Verordnung ist verbindliches Recht. Weicht ein Bescheid ohne Begründung davon ab, ist das ein guter Ansatz für den Widerspruch. ## Was bedeutet das für meinen Antrag? Beschreibe Auswirkungen, nicht Diagnosen. „Bandscheibenvorfall L4/L5" sagt dem Amt weniger als „kann nicht länger als zehn Minuten stehen, Treppensteigen nur mit Pause". Die Tabelle fragt nach genau dieser Ebene. Nenne alle Bereiche, auch die scheinbar kleinen. Ein Tinnitus, eine Inkontinenz oder eine Schlafstörung wirken für sich genommen wenig — im Gesamtbild können sie den Ausschlag zwischen 40 und 50 geben, und das ist der Sprung zur Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Und lass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte wissen, worauf es ankommt. Ein Befundbericht, der die Funktionseinschränkung beschreibt, ist für das Amt brauchbar; einer, der nur die Diagnose bestätigt, nicht. ## Häufige Fragen **Gibt es eine Tabelle für den Grad der Behinderung?** Ja, die Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung, genannt Versorgungsmedizinische Grundsätze. Sie ordnet jeder Funktionsbeeinträchtigung einen Wert oder eine Spanne zu und ist für die Versorgungsämter verbindlich. Sie bewertet Auswirkungen, nicht Diagnosen. **Werden die Einzelwerte addiert?** Nein. Nach § 152 Abs. 3 SGB IX wird bei mehreren Beeinträchtigungen der Grad nach den Auswirkungen in ihrer Gesamtheit festgestellt. Das Amt geht vom höchsten Einzelwert aus und prüft, ob die übrigen das Gesamtbild zusätzlich verschlechtern. Zweimal 30 ergibt deshalb meist 40, nicht 60. **Warum ist mein GdB niedriger als erwartet?** Meist aus einem von zwei Gründen: Entweder wurden mehrere Beeinträchtigungen desselben Bereichs bewertet, die sich nicht zusätzlich auswirken — oder die Auswirkungen waren in den Unterlagen zu knapp beschrieben. Gegen den Bescheid ist der Widerspruch innerhalb eines Monats möglich (§ 84 SGG). **Gibt es einen GdB von 35 oder 45?** Nein, der Grad wird ausschließlich in Zehnerschritten festgestellt (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Zwischenwerte kommen in der Bewertung einzelner Beeinträchtigungen vor, der festgestellte Gesamtgrad wird aber immer auf eine Zehnerstufe gebracht. **Kann der GdB wieder sinken?** Ja. Verbessert sich der Gesundheitszustand wesentlich, kann das Amt den Grad herabsetzen. Viele Feststellungen sind zudem befristet, besonders in den ersten Jahren nach einer Erkrankung. Eine Herabsetzung wird angekündigt, und auch dagegen ist der Widerspruch möglich. **Wie lange dauert die Feststellung?** In der Praxis meist zwei bis sechs Monate, je nach Versorgungsamt und davon, wie schnell die angeforderten Befundberichte eintreffen. Beschleunigen lässt sich das, indem du aktuelle Befunde gleich dem Antrag beilegst, statt sie anfordern zu lassen. --- # Wie viel bringt der Behinderten-Pauschbetrag? Quelle: https://www.zbf-assistenzdienst.de/ratgeber/behinderten-pauschbetrag/ Verfasst von Marco Fütterer (Geschäftsführung). Stand: August 2026. Der Pauschbetrag ist der am leichtesten zu holende Vorteil überhaupt: eine Zeile in der Steuererklärung, kein Beleg, keine Begründung. Und zugleich der am häufigsten missverstandene — er ist kein Geld, das jemand überweist. ## Das Wichtigste in Kürze - Die Staffel reicht von 384 Euro bei GdB 20 bis 2.840 Euro bei GdB 100 (§ 33b EStG). - Bei den Merkzeichen H, Bl und TBl sind es 7.400 Euro im Jahr. - Dazu die Fahrtkostenpauschale: 900 Euro oder 4.500 Euro, aber nie beides. - Der Betrag mindert das zu versteuernde Einkommen — ausgezahlt wird er nicht. - Für Kinder kann der Pauschbetrag auf die Eltern übertragen werden. ## Wie hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag? Der Behinderten-Pauschbetrag richtet sich nach dem Grad der Behinderung und beginnt bei GdB 20 mit 384 Euro im Jahr. Er steigt in Zehnerschritten bis auf 2.840 Euro bei einem GdB von 100 (§ 33b Abs. 3 EStG). Unabhängig davon gilt ein erhöhter Betrag von 7.400 Euro, wenn eines der Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind) oder TBl (taubblind) festgestellt ist. Der Grad spielt dann keine Rolle mehr. Der Pauschbetrag wird für das gesamte Jahr gewährt, auch wenn die Behinderung erst im Dezember festgestellt wurde. Maßgeblich ist der höchste Grad, der im Laufe des Jahres bestand. **Behinderten-Pauschbetrag nach Grad der Behinderung, Stand 2026** | Grad der Behinderung | Pauschbetrag im Jahr | | --- | --- | | 20 | 384 € | | 30 | 620 € | | 40 | 860 € | | 50 | 1.140 € | | 60 | 1.440 € | | 70 | 1.780 € | | 80 | 2.120 € | | 90 | 2.460 € | | 100 | 2.840 € | | H, Bl oder TBl | 7.400 € | ## Wie viel Steuern spart der Pauschbetrag wirklich? Hier liegt das große Missverständnis. Der Pauschbetrag ist kein Zuschuss, sondern ein Freibetrag: Er wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Was du sparst, hängt deshalb von deinem Steuersatz ab. Konkret: Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % und einem GdB von 50 bedeuten 1.140 Euro Pauschbetrag rund 342 Euro weniger Steuer im Jahr. Bei einem GdB von 100 sind es entsprechend mehr. Und die Kehrseite: Wer so wenig verdient, dass keine Einkommensteuer anfällt — etwa in der Grundsicherung oder mit einer kleinen Rente —, hat vom Pauschbetrag nichts. Das ist keine Lücke im Antrag, sondern die Funktionsweise eines Freibetrags. **Was viele annehmen — Was tatsächlich gilt** - Befürchtung: Der Pauschbetrag wird ausgezahlt. Tatsächlich: Nein, er mindert nur das zu versteuernde Einkommen. Ohne Steuerlast bringt er nichts. - Befürchtung: Ich muss meine Kosten nachweisen. Tatsächlich: Gerade nicht. Das ist der Sinn der Pauschale: Sie wird ohne Einzelnachweis anerkannt. Wer höhere tatsächliche Kosten hat, kann stattdessen diese geltend machen — dann aber mit Belegen und abzüglich der zumutbaren Belastung. - Befürchtung: Ich muss ihn jedes Jahr neu beantragen. Tatsächlich: Nein. Einmal in der Steuererklärung eingetragen, wird er fortgeführt, solange die Feststellung gilt. Bei befristeten Feststellungen lohnt der Blick aufs Ablaufdatum. ## Was bringt die Fahrtkostenpauschale zusätzlich? Seit 2021 gibt es zusätzlich eine Pauschale für behinderungsbedingte Fahrtkosten (§ 33 Abs. 2a EStG). Sie beträgt 900 Euro im Jahr bei einem GdB von mindestens 80 oder bei einem GdB von mindestens 70 zusammen mit dem Merkzeichen G. Bei den Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H sind es 4.500 Euro. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass beide Beträge nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden können — wer den höheren bekommt, bekommt den niedrigeren nicht zusätzlich. Anders als beim Behinderten-Pauschbetrag wirkt die Fahrtkostenpauschale erst oberhalb der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG. Bei mittleren Einkommen bleibt davon deshalb weniger übrig, als die Zahl vermuten lässt. ## Häufige Fragen **Wie hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag 2026?** Er reicht von 384 Euro bei einem GdB von 20 bis 2.840 Euro bei einem GdB von 100. Bei den Merkzeichen H, Bl oder TBl beträgt er unabhängig vom Grad 7.400 Euro. Geregelt ist die Staffel in § 33b Abs. 3 EStG. **Wird der Pauschbetrag ausgezahlt?** Nein. Er ist ein Freibetrag und mindert das zu versteuernde Einkommen. Wie viel du dadurch sparst, hängt von deinem Steuersatz ab. Wer keine Einkommensteuer zahlt, hat vom Pauschbetrag keinen Vorteil. **Muss ich Belege sammeln?** Nein, genau darin liegt der Sinn der Pauschale. Du trägst den Grad der Behinderung in die Steuererklärung ein, den Nachweis führt der Feststellungsbescheid oder der Ausweis. Wer tatsächlich deutlich höhere behinderungsbedingte Kosten hat, kann diese alternativ einzeln geltend machen — dann mit Belegen. **Gilt er auch für ein Kind?** Ja, und er lässt sich auf die Eltern übertragen, wenn das Kind ihn selbst nicht nutzt (§ 33b Abs. 5 EStG). Bei zusammen veranlagten Eltern wird er beiden je zur Hälfte zugerechnet, auf gemeinsamen Antrag auch anders aufgeteilt. **Kann ich Pauschbetrag und Fahrtkostenpauschale zusammen bekommen?** Ja, das sind zwei verschiedene Regelungen. Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG und die Fahrtkostenpauschale nach § 33 Abs. 2a EStG bestehen nebeneinander. Nicht kombinierbar sind nur die beiden Stufen der Fahrtkostenpauschale untereinander: entweder 900 Euro oder 4.500 Euro. **Bekomme ich ihn rückwirkend?** Für zurückliegende Jahre ja, solange die Feststellung für diese Zeit gilt und die Steuerbescheide noch änderbar sind oder die Erklärungen noch abgegeben werden können. Wird der GdB rückwirkend festgestellt — was häufig vorkommt —, lohnt sich der Blick auf die betroffenen Jahre. --- # Welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gibt es? Quelle: https://www.zbf-assistenzdienst.de/ratgeber/teilhabe-am-arbeitsleben/ Verfasst von Marco Fütterer (Geschäftsführung). Stand: August 2026. Wer mit einer Behinderung arbeitet, arbeiten will oder seinen Arbeitsplatz behalten möchte, hat mehr Ansprüche, als die meisten kennen. Der Katalog reicht von der Umschulung über technische Hilfen bis zur Assistenz am Arbeitsplatz — und an einer Stelle wird daraus ein Anspruch, den niemand nach Ermessen kürzen kann. ## Das Wichtigste in Kürze - Ziel ist, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen und die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft zu sichern (§ 49 Abs. 1 SGB IX). - Der Katalog umfasst unter anderem Weiterbildung, Ausbildung, Unterstützte Beschäftigung, technische Arbeitshilfen und Kraftfahrzeughilfe (§ 49 Abs. 3 und 8 SGB IX). - Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen ist ein Rechtsanspruch auf die vollen Kosten — beim Integrationsamt, aus Mitteln der Ausgleichsabgabe (§ 185 Abs. 5 SGB IX). - Zuständig sein können sechs verschiedene Träger. Wenn du unsicher bist, stelle den Antrag bei einem der Träger; die Weiterleitung an den zuständigen ist Sache der Behörden (§ 14 SGB IX). ## Welche Leistungen umfasst der Katalog? Das Gesetz formuliert das Ziel weit: Die Erwerbsfähigkeit soll erhalten, verbessert, hergestellt oder wiederhergestellt und die Teilhabe am Arbeitsleben möglichst dauerhaft gesichert werden (§ 49 Abs. 1 SGB IX). Daraus folgt ein Katalog, der viel mehr enthält, als die meisten vermuten. Was dazugehört (§ 49 Abs. 3 und 8 SGB IX): - Hilfen, um einen Arbeitsplatz zu behalten oder einen neuen zu bekommen — von der Beratung bis zu Zuschüssen an den Arbeitgeber. - Berufsvorbereitung, berufliche Ausbildung, berufliche Anpassung und Weiterbildung, einschließlich Umschulung. - Individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung — Qualifizierung direkt im Betrieb statt in der Maßnahme. - Förderung einer selbständigen Tätigkeit. - Technische Arbeitshilfen: der höhenverstellbare Tisch, die Braillezeile, die Spracheingabe, der Umbau der Maschine. - Kraftfahrzeughilfe nach eigener Verordnung — Zuschuss zum Auto, zum behindertengerechten Umbau, zur Fahrerlaubnis. - Jobcoaching und die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. ## Was ist Arbeitsassistenz — und wer hat Anspruch darauf? Hier lohnt es sich, genau hinzusehen, denn es gibt zwei Wege mit demselben Namen — und sie unterscheiden sich erheblich. Der eine steht in § 49 Abs. 8 SGB IX: Arbeitsassistenz als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, erbracht vom zuständigen Reha-Träger, bewilligt für bis zu drei Jahre. Sie greift typischerweise am Anfang, wenn eine Beschäftigung aufgenommen wird. Der andere steht in § 185 Abs. 5 SGB IX, und er ist der stärkere: „Schwerbehinderte Menschen haben […] Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz." Das ist ein Rechtsanspruch, keine Ermessensleistung — die Behörde kann nicht abwägen, ob sie will. Und der Anspruch richtet sich auf die vollen Kosten, nicht auf einen Zuschuss. Zuständig ist das Integrationsamt, bezahlt wird aus der Ausgleichsabgabe, die Betriebe entrichten, wenn sie zu wenige schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Praktisch heißt das: Wenn du schwerbehindert bist und deine Arbeit ohne Assistenz nicht ausüben kannst, ist die Frage nicht, ob die Kosten übernommen werden, sondern ob die Assistenz notwendig ist. Genau darum dreht sich das Verfahren — und genau darauf sollte sich deine Begründung konzentrieren. **Was viele befürchten — Was wirklich passiert** - Befürchtung: Mein Arbeitgeber muss das bezahlen, deshalb stellt er mich nicht ein. Tatsächlich: Die Arbeitsassistenz zahlt das Integrationsamt, nicht der Betrieb. Für den Arbeitgeber entstehen dadurch keine Kosten — das ist ein Argument, das ins Bewerbungsgespräch gehört. - Befürchtung: Assistenz am Arbeitsplatz heißt, dass jemand meine Arbeit macht. Tatsächlich: Nein. Die Assistenz unterstützt bei dem, was du wegen der Behinderung nicht selbst tun kannst. Die Arbeitsleistung bleibt deine. - Befürchtung: Ich verdiene zu gut, mir steht das nicht zu. Tatsächlich: Bei der Arbeitsassistenz nach § 185 Abs. 5 SGB IX kommt es nicht auf Einkommen oder Vermögen an. Maßgeblich ist allein, ob sie notwendig ist. ## Wer zahlt was? Das ist die Stelle, an der die meisten hängenbleiben, denn zuständig sein können sechs verschiedene Stellen (§ 6 Abs. 1 SGB IX): die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung, die Träger der Sozialen Entschädigung, die öffentliche Jugendhilfe und die Träger der Eingliederungshilfe. Krankenkassen gehören nicht dazu. Welcher es ist, hängt vom Grund ab. Nach einem Arbeitsunfall die Unfallversicherung; wer lange genug rentenversichert ist und dessen Erwerbsfähigkeit gefährdet ist, meist die Rentenversicherung; bei Arbeitslosigkeit oft die Agentur für Arbeit. Die Arbeitsassistenz nach § 185 Abs. 5 SGB IX läuft dagegen immer über das Integrationsamt. Das Gute: Du musst das nicht auseinanderhalten. Wer einen Antrag bekommt, muss binnen zwei Wochen prüfen, ob er zuständig ist, und ihn sonst weiterleiten (§ 14 SGB IX). Ab der Weiterleitung bleibt der zweite Träger für das ganze Verfahren zuständig, und dein Antragsdatum bleibt erhalten. Über den Antrag ist binnen zwei Monaten zu entscheiden (§ 18 SGB IX). Also: lieber heute beim vermutlich falschen Träger beantragen als in sechs Wochen beim richtigen. ## Worauf kommt es im Antrag an? Wie überall im Sozialrecht entscheidet die Begründung. Der Träger sieht deinen Arbeitsplatz nicht — er liest, was du schreibst. Was hineingehört: - Was genau du arbeitest: Tätigkeit, Umfang, Arbeitszeiten, Arbeitsort. - Welche konkreten Handgriffe oder Situationen ohne Unterstützung nicht gehen — Situationen beschreiben, keine Zustände. - Wie viele Stunden Assistenz du dafür brauchst und wann. Rechne es an einer typischen Arbeitswoche vor. - Was der Arbeitgeber bereits tut oder tun kann, damit erkennbar ist, wo die Grenze der betrieblichen Möglichkeiten liegt. - Bei Arbeitsassistenz: die Feststellung der Schwerbehinderung, also der Ausweis oder der Feststellungsbescheid. ## Was wir dabei übernehmen Arbeitsassistenz ist eine unserer Leistungen: Wir stellen die Assistenzkraft, die dich am Arbeitsplatz unterstützt, und rechnen direkt mit dem Kostenträger ab. Was dabei geleistet wird, richtet sich nach deinem Arbeitsalltag, nicht nach einem Katalog. Bei den Anträgen rund um Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Persönliches Budget gehen wir gemeinsam mit dir vor — das ist unsere Kernleistung. Bei den übrigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ordnen wir gern ein, wer zuständig sein dürfte; entscheiden muss der Träger. ## Häufige Fragen **Ist Arbeitsassistenz ein Rechtsanspruch?** Ja. § 185 Abs. 5 SGB IX gibt schwerbehinderten Menschen einen Anspruch auf Übernahme der vollen Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Das Integrationsamt hat dabei kein Ermessen, ob es zahlt — geprüft wird nur, ob die Assistenz notwendig ist. **Muss mein Arbeitgeber die Assistenz bezahlen?** Nein. Die Kosten trägt das Integrationsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Für den Betrieb entstehen keine Kosten. **Wird mein Einkommen angerechnet?** Bei der Arbeitsassistenz nach § 185 Abs. 5 SGB IX nicht. Dort kommt es allein auf die Notwendigkeit an. **Wie lange wird bewilligt?** Als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Abs. 8 SGB IX für bis zu drei Jahre. Der Anspruch gegenüber dem Integrationsamt nach § 185 Abs. 5 SGB IX ist daran nicht gebunden; er begleitet die Beschäftigung. **An wen stelle ich den Antrag, wenn ich den Träger nicht kenne?** An irgendeinen in Frage kommenden. Er muss binnen zwei Wochen prüfen, ob er zuständig ist, und sonst weiterleiten — dein Antragsdatum bleibt erhalten (§ 14 SGB IX). **Gilt das auch für eine Ausbildung oder ein Studium?** Für die Ausbildung ja, sie steht im Katalog des § 49 Abs. 3 SGB IX. Beim Studium greift in der Regel nicht die Teilhabe am Arbeitsleben, sondern die Teilhabe an Bildung — ein anderer Abschnitt desselben Gesetzes. --- # Was ist das Budget für Arbeit? Quelle: https://www.zbf-assistenzdienst.de/ratgeber/budget-fuer-arbeit/ Verfasst von Marco Fütterer (Geschäftsführung). Stand: August 2026. Aus der Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt — für viele Menschen ist das der Wunsch und zugleich die größte Sorge. Das Budget für Arbeit nimmt beiden Seiten das Risiko: Der Betrieb bekommt einen Zuschuss, du bekommst Begleitung, und wenn es nicht funktioniert, steht der Weg zurück offen. ## Das Wichtigste in Kürze - Für Menschen mit Anspruch auf den Arbeitsbereich einer Werkstatt, denen ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis angeboten wird (§ 61 Abs. 1 SGB IX). - Der Betrieb bekommt bis zu 75 Prozent des Arbeitsentgelts als Lohnkostenzuschuss — die frühere Obergrenze von 40 Prozent der Bezugsgröße ist seit 2024 entfallen. - Dazu kommt die Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz, bezahlt vom Träger, nicht vom Betrieb. - Das Rückkehrrecht in die Werkstatt bleibt bestehen (§ 220 Abs. 3 SGB IX). Niemand verliert seinen Platz, weil er es versucht hat. ## Wer bekommt es? Zwei Dinge müssen zusammenkommen (§ 61 Abs. 1 SGB IX). Erstens: Du hast Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen. Es geht also um Menschen, für die die Werkstatt der vorgesehene Weg wäre — ob du dort tatsächlich arbeitest, ist nicht entscheidend. Zweitens: Ein Betrieb bietet dir ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis an. Das Budget setzt eine konkrete Stelle voraus, es ist keine Leistung auf Vorrat. Ein Minijob genügt nicht. Der Arbeitsvertrag ist ein normaler Arbeitsvertrag: mit Lohn, Urlaub, Kündigungsschutz und Rentenversicherung. Genau darin liegt der Unterschied zur Werkstatt, wo man kein Arbeitnehmer ist, sondern ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis hat. ## Was bekommt der Betrieb — und was bekomme ich? Das Budget besteht aus zwei Teilen, und beide zahlt der Träger der Eingliederungshilfe, nicht der Betrieb. Der erste ist der Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber, gedacht „zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten". Er beträgt bis zu 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts (§ 61 Abs. 2 SGB IX). Dauer und Umfang richten sich nach den Umständen des Einzelfalls — es gibt also keine feste Laufzeit, die nach zwei Jahren endet. Der zweite Teil ist die Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz, soweit sie wegen der Behinderung erforderlich ist. Das ist der Teil, den ein Assistenzdienst erbringt: jemand, der da ist, einarbeitet, Abläufe erklärt, bei Bedarf unterstützt. Diese Begleitung können übrigens mehrere Beschäftigte gemeinsam in Anspruch nehmen (§ 61 Abs. 4 SGB IX) — für Betriebe, die mehrere Menschen im Budget für Arbeit beschäftigen, ist das praktisch. **Was viele befürchten — Was wirklich passiert** - Befürchtung: Wenn es schiefgeht, stehe ich ohne Werkstattplatz da. Tatsächlich: Nein. § 220 Abs. 3 SGB IX gibt dir einen Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt, wenn du auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht bleiben kannst. Das Rückkehrrecht ist der Grund, warum sich der Versuch überhaupt wagen lässt. - Befürchtung: Der Zuschuss ist gedeckelt, für einen normalen Lohn reicht er nicht. Tatsächlich: Das galt bis Ende 2023. Die Obergrenze von 40 Prozent der Bezugsgröße ist zum 1. Januar 2024 entfallen — unter anderem, weil sie mit dem gestiegenen Mindestlohn nicht mehr zusammenpasste. - Befürchtung: Ich verliere meine Rentenansprüche aus der Werkstatt. Tatsächlich: Im Budget für Arbeit bist du sozialversicherungspflichtig beschäftigt und zahlst in die Rentenversicherung ein. Wie sich das im Vergleich zur Werkstattrente auswirkt, hängt vom Einzelfall ab — das solltest du dir vorher ausrechnen lassen. ## Gibt es beim Budget für Arbeit eine Obergrenze? Bis Ende 2023 stand im Gesetz, der Lohnkostenzuschuss dürfe 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen. Das war eine harte Grenze, und sie machte das Budget für Arbeit bei höheren Löhnen unattraktiv: Was über dem Deckel lag, musste der Betrieb selbst tragen. Das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts hat diese Deckelung zum 1. Januar 2024 aufgehoben. Ausschlaggebend war unter anderem, dass der Mindestlohn gestiegen war und der gedeckelte Zuschuss die Leistungsminderung immer seltener ausglich. Im heutigen Gesetzestext steht nur noch die 75-Prozent-Grenze. Trotzdem nennen viele Ratgeberseiten, Merkblätter und sogar Beratungsstellen den alten Deckel weiter. Wenn dir jemand sagt, mehr als rund 1.500 Euro gebe es nicht: Das stimmt seit über zwei Jahren nicht mehr. ## Was bedeutet das Budget für Arbeit für einen Betrieb? Für Arbeitgeber ist das Budget für Arbeit günstiger, als die meisten annehmen. Der Zuschuss deckt bis zu drei Viertel des Lohns, die Begleitung am Arbeitsplatz kostet den Betrieb nichts, und seit dem Anzeigejahr 2024 zählen Beschäftigte im Budget für Arbeit zwei Jahre lang doppelt auf die Pflichtarbeitsplätze — das senkt die Ausgleichsabgabe. Eine Grenze gibt es: Der Zuschuss ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Betrieb ein anderes Beschäftigungsverhältnis beendet hat, um durch die Ersatzeinstellung den Zuschuss zu bekommen (§ 61 Abs. 3 SGB IX). Das Budget soll Stellen schaffen, nicht ersetzen. ## Wie läuft der Wechsel praktisch ab? Am Anfang steht fast immer ein Praktikum oder eine betriebliche Erprobung — jemand aus der Werkstatt arbeitet einige Wochen im Betrieb mit. Das ist der Moment, in dem sich zeigt, ob es passt, und beide Seiten können ohne Risiko schauen. Passt es, stellt der Träger der Eingliederungshilfe das Budget fest. Beantragt wird formlos wie jede andere Leistung der Eingliederungshilfe auch; die Fristen aus §§ 14 und 18 SGB IX gelten ebenso. Parallel wird der Arbeitsvertrag geschlossen und geklärt, wie viel Begleitung erforderlich ist. Danach beginnt die Arbeit — und mit ihr die Begleitung, die anfangs meist intensiver ist und später weniger wird. Wie viel es braucht, entscheidet sich im Alltag, nicht am Schreibtisch. ## Was wir dabei tun Die Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz nach § 61 Abs. 2 SGB IX ist unsere Seite des Budgets: Wir stellen die Person, die dich einarbeitet und im Arbeitsalltag unterstützt — abgestimmt darauf, was der Job verlangt und was du selbst kannst. Beim Antrag auf Eingliederungshilfe gehen wir gemeinsam mit dir vor, das ist unsere Kernleistung. Was die Werkstatt, der Betrieb und der Träger untereinander regeln, bleibt deren Sache — wir sortieren aber gern mit dir, wer wofür zuständig ist. ## Häufige Fragen **Muss ich vorher in einer Werkstatt gearbeitet haben?** Nein. Es genügt, dass du Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt hättest (§ 61 Abs. 1 SGB IX). Ob du dort tatsächlich beschäftigt warst, ist nicht entscheidend. **Wie hoch ist der Lohnkostenzuschuss?** Bis zu 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts. Die frühere Obergrenze von 40 Prozent der Bezugsgröße ist zum 1. Januar 2024 entfallen. **Wie lange läuft das Budget?** Es gibt keine feste Höchstdauer. Dauer und Umfang bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls (§ 61 Abs. 2 SGB IX). Das Budget ist ausdrücklich nicht als befristete Einstiegshilfe gedacht. **Kann ich in die Werkstatt zurück, wenn es nicht funktioniert?** Ja. § 220 Abs. 3 SGB IX gibt dir einen Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt. Genau dieses Rückkehrrecht macht den Versuch erst zumutbar. **Was hat mein Arbeitgeber davon?** Bis zu 75 Prozent Lohnkostenzuschuss, keine Kosten für die Begleitung am Arbeitsplatz und seit dem Anzeigejahr 2024 die doppelte Anrechnung auf die Pflichtarbeitsplätze für zwei Jahre. **Ist das dasselbe wie das Persönliche Budget?** Nein, obwohl die Namen ähnlich klingen. Das Persönliche Budget ist eine Form, in der du Leistungen erhältst — als Geld statt als Sachleistung. Das Budget für Arbeit ist eine eigene Leistung mit eigenem Zweck. --- # Arbeitgebermodell oder Dienstleistungsmodell — was bedeutet das für dich? Quelle: https://www.zbf-assistenzdienst.de/ratgeber/arbeitgebermodell/ Verfasst von Marco Fütterer (Geschäftsführung). Stand: August 2026. Wer Assistenz bekommt, steht früher oder später vor dieser Frage. Sie klingt nach Verwaltung, entscheidet aber über deinen Alltag — denn im Arbeitgebermodell führst du neben deinem Leben faktisch einen kleinen Betrieb. Was da an Pflichten zusammenkommt, unterschätzen die meisten. ## Das Wichtigste in Kürze - Im Arbeitgebermodell trägst du alles, was ein Betrieb trägt: Lohnabrechnung, Sozialabgaben, Dienstplan, Urlaub, Lohnfortzahlung, Haftung. - Fällt jemand aus, musst du die Lücke füllen — nachts, am Wochenende, an Feiertagen. Diese Aufgabe endet nie. - Ab mehr als zehn Beschäftigten greift der Kündigungsschutz (§ 23 Abs. 1 KSchG). Bei Assistenz rund um die Uhr ist das schnell erreicht. - Im Dienstleistungsmodell entscheidest du weiterhin, wer kommt und was getan wird — nur die Arbeitgeberrolle liegt woanders. ## Was unterscheidet Arbeitgeber- und Dienstleistungsmodell? Im Arbeitgebermodell schließt du selbst Arbeitsverträge mit deinen Assistenzkräften. Du suchst sie aus, stellst sie ein, machst die Dienstpläne, zahlst Lohn, führst Sozialabgaben ab und trägst das Risiko, wenn jemand krank wird oder kündigt. Im Dienstleistungsmodell tut das ein Assistenzdienst — du entscheidest weiterhin, wer zu dir kommt und was getan wird, aber die Arbeitgeberrolle liegt woanders. In der Eingliederungshilfe steht die Unterscheidung nicht im Gesetz. § 78 SGB IX beschreibt, was Assistenzleistungen sind — die vollständige oder teilweise Übernahme von Handlungen und die Begleitung, daneben die Befähigung zur eigenständigen Alltagsbewältigung. In welcher Organisationsform das geschieht, lässt die Vorschrift offen. Das Arbeitgebermodell entsteht dort deshalb nicht aus einer eigenen Regelung, sondern aus dem Persönlichen Budget: Du bekommst Geld statt einer Sachleistung und kaufst damit ein, was du brauchst. In der Hilfe zur Pflege ist das anders. Dort steht der Begriff ausdrücklich im Gesetz: Wird die häusliche Pflege bei Pflegegrad 2 bis 5 „im Rahmen des Arbeitgebermodells" sichergestellt, sollen die angemessenen Kosten übernommen werden (§ 64f Abs. 3 SGB XII). Wer also über die Hilfe zur Pflege finanziert wird, bewegt sich auf einer benannten Grundlage — nicht bloß auf einer Auslegung. **Wer trägt was — die beiden Wege nebeneinander** | Aufgabe | Arbeitgebermodell | Dienstleistungsmodell | | --- | --- | --- | | Assistenzkräfte aussuchen | du | du | | Den Alltag bestimmen | du | du | | Arbeitsverträge schließen | du | der Dienst | | Dienstplan machen | du | der Dienst | | Lohn und Abgaben zahlen | du | der Dienst | | Personal suchen | du | der Dienst | | Ausfälle auffangen | du | der Dienst | | Als Arbeitgeber haften | du | der Dienst | | Mit dem Träger abrechnen | du | der Dienst | Die beiden obersten Zeilen sind der Kern: Was über deinen Alltag bestimmt, ändert sich durch die Wahl nicht. Was sich ändert, ist die Last darunter. ## Woher kommt das Geld im Arbeitgebermodell? Über das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX. Es wird auf Antrag ausgeführt und in der Regel als Geldleistung ausgezahlt, bei laufenden Leistungen monatlich (§ 29 Abs. 2 SGB IX). Damit bezahlst du die Löhne, die Sozialabgaben und alles, was die Arbeitgeberrolle sonst noch kostet. Eine wichtige Grenze steht im selben Absatz: Die Höhe des Budgets soll die Kosten der bisher festgestellten Leistungen nicht überschreiten. Das Budget ist also kein Aufschlag, sondern eine andere Form derselben Leistung. Dazu kommt die Zielvereinbarung (§ 29 Abs. 4 SGB IX). Darin werden die Förder- und Leistungsziele festgehalten, wie der Bedarf gedeckt wird, wie die Qualität gesichert ist und wie hoch das Budget ausfällt. Sie ist verbindlich — beide Seiten können sie aber aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen. ## Welche Pflichten habe ich als Arbeitgeber? Hier entscheidet sich die Frage, und zwar meist gegen das Arbeitgebermodell. Denn das Gesetz macht keinen Unterschied: Für dich gelten dieselben Regeln wie für jeden Betrieb — ohne Personalabteilung, ohne Buchhaltung, ohne jemanden, der einspringt. Das ist keine Formalie, die man nebenbei erledigt. Es ist eine zweite Aufgabe neben dem eigenen Leben, und sie läuft weiter, wenn es dir schlecht geht. Was dazugehört: - Lohnabrechnung, Lohnsteuer, Sozialversicherungsmeldungen und Beiträge — Monat für Monat, jeweils fristgebunden. Wer eine Frist versäumt, zahlt Säumniszuschläge; wer Beiträge falsch abführt, haftet dafür persönlich. - Mindestlohn, Arbeitszeitgesetz, Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Bei Assistenz rund um die Uhr ist besonders das Arbeitszeitgesetz eine Hürde: Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten gelten auch nachts. - Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft, Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit, Meldungen ans Finanzamt. - Dienstplanung, die auch dann aufgeht, wenn jemand krank wird, kündigt oder Urlaub hat. Und wenn sie nicht aufgeht, füllst du die Lücke — nachts, am Wochenende, an Weihnachten. Es gibt niemanden sonst. - Kündigungsschutz: Ab mehr als zehn Arbeitnehmern greift das Kündigungsschutzgesetz (§ 23 Abs. 1 KSchG). Teilzeitkräfte zählen anteilig, bis 20 Wochenstunden mit 0,5 und bis 30 Wochenstunden mit 0,75. Wer Assistenz rund um die Uhr braucht, überschreitet diese Schwelle fast zwangsläufig — ab da wird jede Trennung zum Verfahren. - Personalführung: Anzeigen schalten, Bewerbungsgespräche führen, einarbeiten, Konflikte austragen, kündigen. Auch dann, wenn die Person dir jeden Morgen beim Anziehen hilft. - Haftung: Passiert einer Assistenzkraft bei dir etwas, bist du der Arbeitgeber, der dafür einsteht. **Was viele befürchten — Was wirklich passiert** - Befürchtung: Im Dienstleistungsmodell habe ich nichts mehr zu sagen. Tatsächlich: Doch, und das ist der entscheidende Punkt: Wer zu dir kommt und was dabei getan wird, entscheidest weiterhin du. Abgegeben wird nur die Arbeitgeberrolle — also genau der Teil, der Arbeit macht und Risiko trägt, nicht der Teil, der über deinen Alltag bestimmt. - Befürchtung: Ein Lohnbüro nimmt mir im Arbeitgebermodell die Arbeit ab. Tatsächlich: Es nimmt dir die Abrechnung ab, mehr nicht. Dienstplan, Ausfälle, Personalsuche, Konflikte und die Haftung bleiben bei dir — und das ist der größere Teil. - Befürchtung: Wenn ich mich einmal entschieden habe, komme ich da nicht mehr raus. Tatsächlich: Ein Wechsel ist in beide Richtungen möglich. Aus dem Arbeitgebermodell heraus ist er allerdings aufwendiger, weil bestehende Arbeitsverträge beendet oder übernommen werden müssen. ## Für wen eignet sich welches Modell? Für die meisten Menschen ist das Dienstleistungsmodell der praktikablere Weg. Es lässt dir die Entscheidung darüber, wer kommt und was geschieht, nimmt dir aber die Rolle ab, die Zeit und Nerven kostet: Abrechnung, Ausfallmanagement, Personalsuche, Haftung. Deine Kraft bleibt da, wo sie hingehört — in deinem Leben. Das Arbeitgebermodell setzt einiges voraus. Du brauchst Ausdauer für Verwaltung, Bereitschaft, dich in Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einzuarbeiten, ein stabiles Umfeld, das einspringt, wenn du selbst ausfällst, und die Nerven, Personalgespräche mit Menschen zu führen, die dir sehr nahe sind. Manche Menschen wählen ihn dennoch bewusst, weil ihnen die vollständige Kontrolle über ihr Team wichtiger ist als die Entlastung. Wer schwankt, sollte ehrlich rechnen: Nicht in Geld, sondern in Stunden. Wie viel Zeit pro Woche willst du für Dienstpläne, Abrechnung und Personalfragen aufwenden — und was fällt dafür weg? ## Kann ich später zwischen den Modellen wechseln? Die Entscheidung ist keine Einbahnstraße, und sie muss auch nicht für immer gelten. Was sich unterscheidet, ist der Aufwand: Vom Dienstleistungs- ins Arbeitgebermodell zu wechseln heißt vor allem, etwas Neues aufzubauen. Umgekehrt heißt es, etwas Bestehendes zu beenden — und daran hängen Menschen mit Arbeitsverträgen. Wer aus dem Arbeitgebermodell herausgeht, hat deshalb zwei Fragen zu klären: Was wird aus den laufenden Arbeitsverhältnissen, und was wird aus der Zielvereinbarung zum Persönlichen Budget? Für die Zielvereinbarung gilt: Beide Seiten können sie aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen (§ 29 Abs. 4 SGB IX). Für die Arbeitsverhältnisse gibt es keine Musterlösung — sie werden beendet, oder die Assistenzkräfte bewerben sich beim künftigen Dienst. Wichtig ist die Reihenfolge: Erst klären, wie es weitergeht, dann kündigen. Wer zuerst beendet und danach sucht, steht ohne Assistenz da — und das ist der einzige Fehler in diesem Verfahren, der sich nicht reparieren lässt. ## Wie wir arbeiten Wir sind ein Assistenzdienst, arbeiten also im Dienstleistungsmodell: Die Assistenzkräfte sind bei uns angestellt, wir übernehmen Dienstplanung, Lohn, Sozialversicherung und den Ausfall, und wir rechnen direkt mit dem Kostenträger ab. Du entscheidest, wer zu dir passt und wie dein Alltag aussieht. Wenn du das Arbeitgebermodell prüfen willst, sagen wir dir das ehrlich: Dafür sind wir nicht die richtige Adresse. Wende dich an ein Kompetenzzentrum Selbstbestimmt Leben oder an einen Assistenzverein — dort gibt es Menschen, die es selbst so machen und die Fallstricke kennen. Was wir in beiden Fällen tun können: beim Antrag auf Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege oder das Persönliche Budget gemeinsam mit dir vorgehen. Das ist unsere Kernleistung, unabhängig davon, wofür du dich danach entscheidest. ## Häufige Fragen **Brauche ich für das Arbeitgebermodell das Persönliche Budget?** In aller Regel ja. Das Budget wird als Geldleistung ausgezahlt (§ 29 Abs. 2 SGB IX), und daraus bezahlst du Löhne und Abgaben. Ohne Geldleistung fehlt die Grundlage, selbst anzustellen. **Bekomme ich im Arbeitgebermodell mehr Geld?** Nein. Die Höhe des Budgets soll die Kosten der bisher festgestellten Leistungen nicht überschreiten (§ 29 Abs. 2 SGB IX). Es ist dieselbe Leistung in anderer Form. **Wer haftet, wenn einer Assistenzkraft etwas passiert?** Im Arbeitgebermodell du persönlich, als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber — deshalb die Pflichtanmeldung bei der Berufsgenossenschaft. Im Dienstleistungsmodell liegt das beim Dienst. **Wer springt ein, wenn eine Assistenzkraft ausfällt?** Im Arbeitgebermodell niemand außer dir: Du organisierst den Ersatz, auch nachts und an Feiertagen. Ein Assistenzdienst hat dafür einen Pool und einen Bereitschaftsdienst. **Wie viel Zeit kostet die Arbeitgeberrolle?** Das hängt von der Teamgröße ab, aber unterschätze es nicht: Dienstplan, Abrechnung, Meldungen, Bewerbungsgespräche und Ausfälle summieren sich neben dem eigentlichen Alltag — dauerhaft, nicht nur in der Anfangszeit. **Kann ich im Dienstleistungsmodell die Assistenzkräfte auswählen?** Ja. Die Zusammenstellung des Teams ist deine Entscheidung. Was beim Dienst liegt, ist die Arbeitgeberrolle, nicht die Auswahl. **Ab wie vielen Assistenzkräften gilt der Kündigungsschutz?** Ab mehr als zehn Arbeitnehmern (§ 23 Abs. 1 KSchG). Teilzeitkräfte zählen anteilig: bis 20 Wochenstunden mit 0,5, bis 30 Wochenstunden mit 0,75. **Gibt es das Arbeitgebermodell auch in der Pflege?** Ja, und dort steht es sogar ausdrücklich im Gesetz. Wird die häusliche Pflege bei Pflegegrad 2 bis 5 im Rahmen des Arbeitgebermodells sichergestellt, sollen die angemessenen Kosten übernommen werden (§ 64f Abs. 3 SGB XII). Das ist die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII — ein anderer Weg als das Persönliche Budget der Eingliederungshilfe, mit demselben Ergebnis: Du bist der Arbeitgeber. **Kann ich später noch wechseln?** Ja, in beide Richtungen. Aus dem Arbeitgebermodell heraus ist es aufwendiger, weil laufende Arbeitsverträge beendet oder von einem Dienst übernommen werden müssen und die Zielvereinbarung zum Budget zu klären ist. Entscheidend ist die Reihenfolge: erst regeln, wie es weitergeht, dann beenden. **Berät ZBF zum Arbeitgebermodell?** Nein, dafür sind wir nicht die richtige Adresse — wir arbeiten im Dienstleistungsmodell. Für das Arbeitgebermodell sind Kompetenzzentren Selbstbestimmt Leben und Assistenzvereine die besseren Ansprechpartner. --- # Wie beantrage ich einen Pflegegrad? Quelle: https://www.zbf-assistenzdienst.de/ratgeber/pflegegrad-beantragen/ Verfasst von Marco Fütterer (Geschäftsführung). Stand: August 2026. Der Pflegegrad wird oft mit einer Diagnose verwechselt. Begutachtet wird aber etwas anderes: wie selbständig du deinen Alltag bewältigst. Wer das versteht, bereitet sich anders vor — und bekommt am Ende häufig einen anderen Grad. ## Das Wichtigste in Kürze - Der Antrag ist formlos. Ein Anruf bei der Pflegekasse reicht, sie sitzt bei deiner Krankenkasse. - Das Datum entscheidet über das Geld: Leistungen gibt es ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag eingeht (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Rückwirkend gibt es nichts. - Begutachtet wird die Selbständigkeit in sechs Bereichen, nicht die Schwere der Krankheit. Die Selbstversorgung wiegt mit vierzig Prozent am schwersten (§ 15 Abs. 3 SGB XI). - Nach 25 Arbeitstagen muss die Entscheidung schriftlich vorliegen. Versäumt die Kasse das, schuldet sie dir 70 Euro je begonnene Woche (§ 18c SGB XI). ## Wie stelle ich den Antrag? Bei der Pflegekasse, und die sitzt immer bei der Krankenkasse. Wer bei der AOK krankenversichert ist, hat seine Pflegekasse bei der AOK. Ein Anruf genügt, ein formloser Brief oder eine Nachricht über das Kundenportal ebenso. Du brauchst keinen Vordruck und keinen Arztbrief, um zu beginnen. Wichtig ist allein das Datum. Leistungen beginnen mit dem Monat, in dem der Antrag eingeht — wer am 28. anruft, bekommt den ganzen Monat, wer bis zum 2. des Folgemonats wartet, verliert ihn. Rückwirkend zahlt die Pflegeversicherung nicht. Eine Hürde gibt es: die Vorversicherungszeit. In den letzten zehn Jahren vor dem Antrag musst du mindestens zwei Jahre pflegeversichert oder familienversichert gewesen sein (§ 33 Abs. 2 SGB XI). Für die allermeisten Menschen in Deutschland ist das erfüllt, ohne dass sie je davon gehört haben. Den Antrag kann auch jemand anders für dich stellen: Angehörige, die rechtliche Betreuung, eine bevollmächtigte Person. Die Pflegekasse schickt danach Unterlagen und beauftragt den Medizinischen Dienst. ## Was genau wird begutachtet? Nicht die Diagnose, sondern die Selbständigkeit. Das Gesetz nennt sechs Bereiche und gewichtet sie unterschiedlich stark (§ 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 SGB XI). Diese Gewichtung zu kennen, ist der halbe Termin — denn sie zeigt, worauf es wirklich ankommt. Die sechs Bereiche und was sie zählen: - Selbstversorgung — 40 Prozent. Waschen, Anziehen, Essen, Toilettengang. Mit Abstand das schwerste Gewicht. - Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen — 20 Prozent. Medikamente, Verbände, Arztbesuche, Therapien. - Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen — zusammen 15 Prozent. Gezählt wird nur der höhere der beiden Werte, nicht beide. - Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte — 15 Prozent. Tagesablauf, Kontakte, Beschäftigung. - Mobilität — 10 Prozent. Aufstehen, Umsetzen, Treppen, Fortbewegung in der Wohnung. Erstaunlich wenig, gemessen daran, wie sehr sie den Alltag prägt. ## Welcher Pflegegrad ergibt sich daraus? Aus den gewichteten Modulen entsteht eine Punktzahl zwischen 0 und 100, und die Punktzahl bestimmt den Pflegegrad (§ 15 Abs. 3 SGB XI): ab 12,5 Punkten Pflegegrad 1, ab 27 Pflegegrad 2, ab 47,5 Pflegegrad 3, ab 70 Pflegegrad 4, ab 90 Pflegegrad 5. Der Sprung von Pflegegrad 1 auf 2 ist der wichtigste. Pflegegrad 1 bringt vor allem den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat. Erst ab Pflegegrad 2 gibt es Pflegegeld und Pflegesachleistungen, erst ab Pflegegrad 2 auch Verhinderungspflege. Was ab Pflegegrad 2 monatlich zur Verfügung steht: 347 Euro Pflegegeld oder 796 Euro als Sachleistung bei Pflegegrad 2, bei Pflegegrad 3 599 Euro beziehungsweise 1.497 Euro, bei Pflegegrad 4 800 Euro beziehungsweise 1.859 Euro und bei Pflegegrad 5 990 Euro beziehungsweise 2.299 Euro. Voraussetzung ist immer die Dauer: Die Beeinträchtigung muss voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen (§ 14 Abs. 1 SGB XI). Ein gebrochenes Bein reicht nicht. ## Wie läuft der Termin mit dem Medizinischen Dienst ab? Der Medizinische Dienst kommt zu dir nach Hause und nimmt sich meist ein bis zwei Stunden Zeit (§ 18 SGB XI). Die Person geht die sechs Bereiche durch und fragt zu jeder Tätigkeit, wie selbständig sie gelingt. Bewertet wird nicht, ob du es irgendwie schaffst, sondern wie viel Hilfe du dabei brauchst. Ein Termin ist eine besondere Situation: Man reißt sich zusammen, weil Besuch da ist, ist konzentrierter als sonst und spielt herunter, was unangenehm ist. Das ist verständlich — nur kann die begutachtende Person eben nur bewerten, was sie sieht und hört. Deshalb lohnt es sich, vorher zu überlegen, wie ein durchschnittlicher Tag wirklich aussieht. Womit du dich gut vorbereitest: - Führe zwei Wochen vorher ein Pflegetagebuch: Welche Unterstützung war wann erforderlich, wie lange hat sie gedauert, was war allein nicht möglich? - Beschreibe den schlechten Tag, nicht den guten. Und sag es, wenn ein Tag wie heute die Ausnahme ist. - Halte Unterlagen bereit: Medikamentenplan, Arztbriefe, Entlassungsberichte, Hilfsmittelverordnungen. - Bitte jemanden dazu, der dich im Alltag erlebt. Vier Augen erinnern sich an mehr, und manches sagt sich leichter, wenn es jemand anders anspricht. - Räum nicht auf und zieh dich nicht besonders an. Was du sonst allein nicht schaffst, soll auch so aussehen. **Was viele befürchten — Was wirklich passiert** - Befürchtung: Wenn ich zu viel Hilfe angebe, halten sie mich für einen Simulanten. Tatsächlich: Es geht nicht ums Übertreiben, sondern ums Vollständigsein. Bewertet werden kann nur, was zur Sprache kommt — auch das, was man sonst lieber für sich behält. - Befürchtung: Ein Pflegegrad bedeutet, dass ich ins Heim muss. Tatsächlich: Nein. Der Pflegegrad ist eine Feststellung, keine Weichenstellung. Er bringt Geld und Leistungen für zu Hause. Wo du lebst, entscheidest du. - Befürchtung: Meine Kinder müssen dann für mich zahlen. Tatsächlich: Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 Euro, und auch dann nur bei der Hilfe zur Pflege — nicht bei der Pflegeversicherung. ## Wie lange darf das dauern? 25 Arbeitstage ab Eingang deines Antrags — dann muss die Entscheidung schriftlich bei dir sein (§ 18c Abs. 1 SGB XI). Das sind rund fünf Wochen, und die Frist ist keine Empfehlung. Hält die Pflegekasse sie nicht ein, schuldet sie dir 70 Euro für jede begonnene Woche der Überschreitung, zu zahlen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Fristablauf (§ 18c Abs. 3 SGB XI). Das entfällt nur, wenn die Kasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn du vollstationär gepflegt wirst und mindestens Pflegegrad 2 festgestellt ist. Kaum jemand fordert dieses Geld ein. Ein Satz im Brief genügt: dass die Frist am soundsovielten abgelaufen ist und du die Zahlung nach § 18c Abs. 3 SGB XI geltend machst. Fällt der Bescheid niedriger aus als erwartet, hast du einen Monat Zeit für den Widerspruch. Fordere zuerst das Gutachten an — du hast ein Recht darauf, und ohne es weißt du nicht, an welcher Stelle Punkte fehlen. Häufig steht dort ein Alltag beschrieben, den du nicht wiedererkennst. ## Was hat das mit Assistenz zu tun? Zwei Dinge, und sie werden oft durcheinandergebracht. Der Pflegegrad kommt aus der Pflegeversicherung, dem SGB XI. Unsere Kernleistung, die Persönliche Assistenz, kommt aus der Eingliederungshilfe, dem SGB IX. Das sind verschiedene Töpfe mit verschiedenen Zielen: Der eine deckt Pflege ab, der andere Teilhabe. Sie schließen sich nicht aus. Viele unserer Klientinnen und Klienten haben beides, und die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber der Pflegeversicherung ausdrücklich nicht nachrangig (§ 13 Abs. 3 SGB XI) — der Pflegegrad kürzt die Assistenz nicht. Wichtig wird der Pflegegrad vor allem für die Hilfe zur Pflege: Ohne mindestens Pflegegrad 2 gibt es sie in aller Regel nicht. Wenn du wissen willst, welcher Topf bei dir greift, steht das im Beitrag dazu — oder wir klären es im Gespräch. ## Was wir dabei übernehmen Wenn du magst, gehen wir die sechs Bereiche vor dem Termin einmal mit dir durch, damit im Gespräch nichts untergeht. Ob wir zum Termin selbst mitkommen können, klären wir im Einzelfall — sprich uns an. Kommt der Bescheid und du weißt nicht weiter, melde dich — wir schauen ihn gemeinsam an und ordnen ein, was darin steht. Ob ein Widerspruch Aussicht hat, ist eine rechtliche Frage: Dafür verweisen wir an Sozialverbände oder eine Kanzlei. Anders ist es bei den Anträgen, die unsere Kernleistung betreffen — Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Persönliches Budget. Die stellen wir gemeinsam mit dir, formulieren die Begründung mit und bleiben anschließend mit dem Träger in Kontakt. ## Häufige Fragen **Was kostet der Antrag?** Nichts. Weder der Antrag noch die Begutachtung noch der Widerspruch. **Bekomme ich Leistungen rückwirkend?** Nur bis zum Beginn des Monats, in dem der Antrag eingegangen ist (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Weiter zurück geht es nicht — deshalb lieber heute anrufen als nächste Woche. **Kürzt ein Pflegegrad meine Assistenzstunden?** Nein. Die Eingliederungshilfe ist gegenüber der Pflegeversicherung ausdrücklich nicht nachrangig (§ 13 Abs. 3 SGB XI). Der Pflegegrad kommt hinzu, er ersetzt nichts. **Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Sachleistung?** Pflegegeld wird an dich ausgezahlt, wenn Angehörige oder Nahestehende pflegen. Die Sachleistung rechnet ein Pflegedienst direkt mit der Kasse ab. Beides lässt sich kombinieren. **Die Kasse hat die 25 Arbeitstage überschritten — was jetzt?** Dann stehen dir 70 Euro je begonnene Woche zu (§ 18c Abs. 3 SGB XI). Schreib der Kasse, ab wann die Frist abgelaufen war, und mach die Zahlung ausdrücklich geltend. **Kann ich eine Höherstufung beantragen?** Jederzeit, wenn sich dein Zustand verschlechtert hat. Es läuft wie der erste Antrag: formlos, neue Begutachtung, dieselben Fristen. --- # Was ist Verhinderungspflege — und wann ist Assistenz der bessere Weg? Quelle: https://www.zbf-assistenzdienst.de/ratgeber/verhinderungspflege/ Verfasst von Marco Fütterer (Geschäftsführung). Stand: August 2026. Verhinderungspflege springt ein, wenn die Person ausfällt, die sonst pflegt. Sie ist gut gedacht und wird selten ausgeschöpft, weil kaum jemand die Regeln kennt. Zwei davon haben sich zuletzt geändert — und viele Ratgeberseiten im Netz stehen noch auf dem alten Stand. ## Das Wichtigste in Kürze - Ab Pflegegrad 2, für höchstens acht Wochen im Kalenderjahr (§ 39 Abs. 1 SGB XI). - Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich seit der Zusammenlegung EINEN Topf: 3.539 Euro je Kalenderjahr (§ 42a SGB XI). - Eine Vorpflegezeit gibt es nicht mehr; Darstellungen, die sie noch nennen, geben den Stand vor dem 1. Juli 2025 wieder. - Du kannst rückwirkend abrechnen: Der Antrag mit Kostennachweis geht bis zum Ende des Folgejahres. ## Was deckt die Verhinderungspflege ab? Sie ersetzt eine Pflegeperson, die vorübergehend ausfällt — „wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen", wie das Gesetz sagt (§ 39 Abs. 1 SGB XI). Gemeint sind in aller Regel Angehörige, die zu Hause pflegen und einmal wegmüssen, krank werden oder einfach eine Pause brauchen. Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2. Der Anspruch gilt für längstens acht Wochen im Kalenderjahr, und er ist nicht an eine bestimmte Ersatzperson gebunden: Das kann ein Pflegedienst sein, eine Nachbarin, ein Verein oder eine Einzelperson. Die frühere Hürde ist weg. Bis vor Kurzem musste die Pflegeperson sechs Monate lang gepflegt haben, bevor der Anspruch entstand. Diese Vorpflegezeit sieht das Gesetz nicht mehr vor — man kann sie also von Anfang an nutzen. ## Wie viel Geld steht zur Verfügung? Das Zweite hat sich zum 1. Juli 2025 geändert — viele Darstellungen im Netz geben noch den alten Stand wieder. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege hatten früher je einen eigenen Jahresbetrag, die man teilweise ineinander übertragen konnte. Inzwischen gibt es einen gemeinsamen Topf: 3.539 Euro je Kalenderjahr ab Pflegegrad 2 (§ 42a SGB XI). Ein Topf heißt: Was du für Kurzzeitpflege ausgibst, fehlt bei der Verhinderungspflege — und umgekehrt. Dafür entfällt das Umrechnen, und du kannst frei entscheiden, wofür du ihn einsetzt. Das Pflegegeld läuft dabei zur Hälfte weiter, für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Es fällt also nicht komplett weg, während jemand anders einspringt. Wichtig bei der Abrechnung: - Du musst nicht vorher fragen. Der Antrag mit Kostennachweis kann bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, das auf die Verhinderungspflege folgt (§ 39 Abs. 1 SGB XI) — wer im Frühjahr etwas organisiert hat, kann es also noch im übernächsten Jahr einreichen. - Heb alles auf: Rechnungen, Quittungen, bei Privatpersonen eine formlose Aufstellung mit Datum, Stunden und Betrag. - Fahrtkosten und Verdienstausfall der Ersatzperson zählen als notwendige Aufwendungen mit. - Der Topf gilt je Kalenderjahr und verfällt am 31. Dezember. Nicht Genutztes wandert nicht ins Folgejahr. ## Was gilt, wenn Angehörige einspringen? Springt eine nahe verwandte Person ein oder jemand, der mit dir in häuslicher Gemeinschaft lebt, gilt eine Grenze — vorausgesetzt, diese Person tut es nicht erwerbsmäßig. Dann werden die Kosten regelmäßig nur bis zur Höhe des Pflegegeldes deines Pflegegrads für bis zu zwei Monate übernommen (§ 39 Abs. 3 SGB XI). In Zahlen: Bei Pflegegrad 3 mit einem Pflegegeld von 599 Euro im Monat sind das etwa 1.198 Euro. Notwendige Aufwendungen der Ersatzperson — Fahrtkosten, nachgewiesener Verdienstausfall — kommen obendrauf, bis insgesamt der Gemeinsame Jahresbetrag erreicht ist. Kommt die Ersatzpflege dagegen von jemandem, der weder verwandt ist noch bei dir wohnt, steht der volle Jahresbetrag zur Verfügung (§ 39 Abs. 2 SGB XI). Dasselbe gilt, wenn Angehörige die Pflege erwerbsmäßig erbringen. **Was viele befürchten — Was wirklich passiert** - Befürchtung: Ich muss die Verhinderungspflege vorher beantragen und genehmigen lassen. Tatsächlich: Nein. Du organisierst sie und reichst hinterher die Nachweise ein — bis zum Ende des Folgejahres. Viele lassen Geld liegen, weil sie glauben, der Zug sei abgefahren. - Befürchtung: Wenn ich Verhinderungspflege nutze, fällt mein Pflegegeld weg. Tatsächlich: Die Hälfte läuft weiter, für bis zu acht Wochen im Jahr (§ 37 Abs. 2 SGB XI). - Befürchtung: Meine Tochter darf das nicht machen, sie ist ja Familie. Tatsächlich: Doch. Es gilt nur eine niedrigere Obergrenze, und Fahrtkosten oder Verdienstausfall kommen zusätzlich obendrauf. ## Wann ist Assistenz der bessere Weg als Verhinderungspflege? Wir sind ein Assistenzdienst, kein Pflegedienst. Unsere Leistung kommt aus der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX und hat ein anderes Ziel als die Pflegeversicherung: Sie soll Teilhabe ermöglichen — Arbeit, Studium, Verein, Freundschaften, Alltag außer Haus. Verhinderungspflege dagegen ersetzt vorübergehend eine Pflegeperson. Deshalb der ehrliche Satz zuerst: Wenn du eine Vertretung suchst, weil du deine Mutter pflegst und zwei Wochen wegfahren willst, sind wir nicht die Richtigen. Dafür brauchst du einen ambulanten Pflegedienst oder eine Kurzzeitpflegeeinrichtung. Ruf gern an, wir sagen dir, wen wir in deiner Region kennen — aber wir übernehmen es nicht. Behandlungspflege erbringen wir grundsätzlich nicht: keine Wundversorgung, keine Injektionen, kein Stellen von Medikamenten. Das dürfen unsere Assistenzkräfte nicht, und wir sagen es lieber vorher als hinterher. Umgekehrt bist du bei uns richtig, wenn: - du dauerhaft Unterstützung im Alltag brauchst, nicht nur für die Zeit einer Vertretung, - es dir um Teilhabe geht — zur Arbeit kommen, studieren, Freunde treffen, den Verein besuchen, - du selbst bestimmen willst, wer wann kommt und was dabei getan wird, - du wissen willst, ob dir Eingliederungshilfe zusteht, und nicht weißt, wo du anfangen sollst. ## Lassen sich Verhinderungspflege und Assistenz kombinieren? Ein Pflegegrad und Assistenz schließen sich nicht aus. Viele unserer Klientinnen und Klienten haben beides, und die Eingliederungshilfe ist gegenüber der Pflegeversicherung ausdrücklich nicht nachrangig (§ 13 Abs. 3 SGB XI). Der eine Topf kürzt den anderen also nicht. In der Praxis heißt das: Die Pflegeversicherung deckt die Pflege ab, die Eingliederungshilfe die Teilhabe. Wo genau die Linie verläuft, ist im Einzelfall Auslegungssache — und genau daran scheitern viele Anträge. Wenn du wissen willst, welcher Topf bei dir welchen Teil trägt, klären wir das im Gespräch. ## Häufige Fragen **Ab welchem Pflegegrad gibt es Verhinderungspflege?** Ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 gibt es sie nicht — dort bleibt der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat. **Muss ich sie vorher beantragen?** Nein. Du kannst sie organisieren und hinterher abrechnen — bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf die Verhinderungspflege folgt (§ 39 Abs. 1 SGB XI). **Wie viel Geld steht mir zu?** 3.539 Euro je Kalenderjahr — aber gemeinsam mit der Kurzzeitpflege aus einem Topf (§ 42a SGB XI). Was du für das eine ausgibst, fehlt beim anderen. **Gibt es noch eine Vorpflegezeit von sechs Monaten?** Nein, sie ist zum 1. Juli 2025 entfallen. Darstellungen, die sie noch nennen, sind nicht mehr aktuell. **Kann meine Schwester die Verhinderungspflege übernehmen?** Ja. Bei nahen Angehörigen, die nicht erwerbsmäßig pflegen, gilt allerdings eine niedrigere Grenze: das Pflegegeld deines Pflegegrads für bis zu zwei Monate. Fahrtkosten und Verdienstausfall kommen zusätzlich dazu. **Bietet ZBF Verhinderungspflege an?** Nein. Wir sind Assistenzdienst, kein Pflegedienst — unsere Leistung kommt aus der Eingliederungshilfe. Für eine Pflegevertretung brauchst du einen ambulanten Pflegedienst. Ruf gern an, dann sagen wir dir, wen wir in deiner Region kennen. --- # Wann zahlt die Eingliederungshilfe meine Assistenz? Quelle: https://www.zbf-assistenzdienst.de/ratgeber/eingliederungshilfe-anspruch/ Verfasst von Marco Fütterer (Geschäftsführung). Stand: August 2026. Die Eingliederungshilfe ist der größte Kostenträger für Persönliche Assistenz. Sie fragt nicht danach, wie krank du bist, sondern was dich daran hindert, am Leben teilzunehmen — und was du bräuchtest, damit es geht. ## Das Wichtigste in Kürze - Voraussetzung ist eine wesentliche Behinderung, die die Teilhabe erheblich einschränkt (§ 99 SGB IX). - Entscheidend ist nicht die Diagnose, sondern die Auswirkung im Alltag. - Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für Assistenzstunden. - Seit dem Bundesteilhabegesetz ist die Leistung weitgehend von Einkommen und Vermögen abgekoppelt. ## Wer bekommt Eingliederungshilfe? Das Gesetz spricht von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung, deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dadurch erheblich eingeschränkt ist (§ 99 SGB IX). Behinderung meint dabei nicht die Schädigung selbst, sondern das, was daraus im Zusammenspiel mit den Umständen wird: Wer im Rollstuhl sitzt, ist nicht durch die Querschnittlähmung an der Arbeit gehindert, sondern durch Treppen, fehlende Assistenz und Wege, die er nicht allein bewältigt. Diese Sichtweise ist keine Wohlfühlformel, sondern die Grundlage der Bedarfsermittlung. Sie erklärt auch, warum zwei Menschen mit derselben Diagnose völlig unterschiedliche Bewilligungen bekommen können — und warum es sich lohnt, den eigenen Alltag genau zu beschreiben. Körperliche, geistige, seelische und Sinnesbeeinträchtigungen zählen gleichermaßen. Eine seelische Behinderung führt genauso zu Assistenzansprüchen wie eine körperliche, auch wenn die Assistenz dann anders aussieht. ## Was heißt „wesentlich"? An diesem Wort hängt viel, und es ist unbestimmt. Maßgeblich ist, ob die Beeinträchtigung die Teilhabe erheblich einschränkt — geprüft wird das an den neun Lebensbereichen, die das Gesetz für die Bedarfsermittlung vorgibt (§ 118 SGB IX): Lernen und Wissensanwendung, allgemeine Aufgaben und Anforderungen, Kommunikation, Mobilität, Selbstversorgung, häusliches Leben, zwischenmenschliche Beziehungen, bedeutende Lebensbereiche wie Arbeit und Bildung, sowie Gemeinschafts- und Soziallieben. In der Praxis heißt das: Es genügt nicht zu sagen, dass du Hilfe brauchst. Es muss erkennbar werden, in welchem dieser Bereiche du ohne Unterstützung nicht zurechtkommst und was daraus folgt. „Ich kann meine Wohnung nicht allein verlassen, deshalb konnte ich meinen Sportverein seit zwei Jahren nicht besuchen" ist eine Aussage, mit der eine Behörde arbeiten kann. „Ich bin stark eingeschränkt" ist keine. **Was viele befürchten — Was wirklich passiert** - Befürchtung: Ich habe keinen Schwerbehindertenausweis, also steht mir nichts zu. Tatsächlich: Der Ausweis ist ein Nachweis, keine Voraussetzung. Er erleichtert den Nachweis, aber die Eingliederungshilfe prüft eigenständig, ob eine wesentliche Behinderung vorliegt. - Befürchtung: Ich muss erst alles allein versucht haben. Tatsächlich: Nein. Es gibt keinen Grundsatz, wonach du dich erst erschöpfen musst. Was zählt, ist der Bedarf, nicht die Vorgeschichte. - Befürchtung: Wenn ich Assistenz bekomme, verliere ich meine Selbstständigkeit. Tatsächlich: Assistenz ist das Gegenteil davon. Du sagst, was wann wie geschieht. Deshalb heißt es Assistenz und nicht Betreuung. ## Wofür genau zahlt die Eingliederungshilfe? Die Leistungen zur sozialen Teilhabe (§ 113 SGB IX) sind der Bereich, aus dem Persönliche Assistenz kommt. Sie sollen eine gleichberechtigte Teilhabe ermöglichen und dazu befähigen, das Leben selbstbestimmt zu führen. Darunter fallen unter anderem: - Assistenzleistungen für die Bewältigung des Alltags, die Haushaltsführung, soziale Beziehungen, Freizeit und Kultur (§ 78 SGB IX) — siehe [Freizeit- und Alltagsassistenz](/leistungen/freizeit-und-alltagsassistenz/). - Unterstützung von Eltern mit Behinderung bei der Versorgung ihrer Kinder — die sogenannte Elternassistenz. - Leistungen zur Mobilität, etwa Beförderung oder ein Kraftfahrzeug, wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar sind. - Hilfsmittel, Wohnungsanpassung und Unterstützung beim Erwerb praktischer Fähigkeiten. - Besuch von Bildungsangeboten und Unterstützung bei ehrenamtlicher Tätigkeit. ## Wie läuft das Verfahren ab? Du stellst den Antrag beim zuständigen Träger — im Rheinland beim LVR, in Niedersachsen beim Landesamt. Ein Vordruck ist nicht vorgeschrieben; ein formloses Schreiben genügt, um die Sache in Gang zu setzen und das Datum zu sichern. Der Träger prüft binnen zwei Wochen, ob er zuständig ist. Ist er es nicht, leitet er weiter und der zweite Träger bleibt für alles zuständig (§ 14 SGB IX). Danach folgt die Bedarfsermittlung: ein Gespräch, meist bei dir zu Hause, in dem die neun Lebensbereiche durchgegangen werden. Aus dem Ergebnis entsteht der Gesamtplan, und aus dem Gesamtplan der Bescheid. Bei laufenden Leistungen wird der Bedarf in der Regel alle zwei Jahre neu ermittelt — das ist kein Misstrauen, sondern gesetzlich so vorgesehen. ## Wer ist bei mir zuständig? Das entscheidet jedes Bundesland selbst (§ 94 SGB IX), und deshalb ist die Antwort je nach Wohnort eine andere. Im Rheinland ist es der Landschaftsverband Rheinland, in Westfalen-Lippe der LWL, in Bayern der jeweilige Bezirk, in Hessen der Landeswohlfahrtsverband, in Baden-Württemberg der Stadt- oder Landkreis, in Niedersachsen für Erwachsene das Landesamt. Fast alle Länder trennen zusätzlich nach Alter: Für Minderjährige sind meist die Kreise und kreisfreien Städte zuständig, für Erwachsene eine überörtliche Stelle. Gib deine Postleitzahl in die Suche auf unserer Startseite ein, dann bekommst du die Antwort für deinen Fall. ## Häufige Fragen **Brauche ich einen Schwerbehindertenausweis für Eingliederungshilfe?** Nein. Der Ausweis ist ein nützlicher Nachweis, aber keine Voraussetzung. Der Träger prüft eigenständig, ob eine wesentliche Behinderung im Sinne des § 99 SGB IX vorliegt. **Gibt es eine Höchstzahl an Assistenzstunden?** Das Gesetz nennt keine. Bewilligt wird, was zur Deckung des ermittelten Bedarfs erforderlich ist — bis hin zur Assistenz rund um die Uhr. Entscheidend ist, wie gut der Bedarf begründet ist. **Wird mein Vermögen angerechnet?** Nur oberhalb von 71.190 Euro (Stand 2026). Einkommen und Vermögen der Partnerin oder des Partners bleiben außen vor, und bei volljährigen Menschen mit Behinderungen gibt es keinen Unterhaltsrückgriff auf die Eltern mehr. **Wie oft wird der Bedarf überprüft?** Bei laufenden Leistungen in der Regel alle zwei Jahre. Ändert sich dein Bedarf früher, kannst du jederzeit eine Anpassung beantragen — du musst nicht warten. **Kann ich Eingliederungshilfe und Pflegeleistungen zusammen bekommen?** Ja. Beide kommen aus unterschiedlichen Gesetzbüchern und werden nebeneinander gewährt. Welche Kombination in deinem Fall am besten trägt, prüfen wir mit dir. --- # Eingliederungshilfe in Berlin: Wer zahlt, und wo stellst du den Antrag? Quelle: https://www.zbf-assistenzdienst.de/ratgeber/eingliederungshilfe-berlin/ Verfasst von Marco Fütterer (Geschäftsführung). Stand: August 2026. Berlin regelt die Eingliederungshilfe anders als die Flächenländer: Nicht ein Landschaftsverband für die ganze Region entscheidet, sondern der Teilhabefachdienst in deinem Bezirksamt. Das macht die Wege kürzer und die Zuständigkeit gelegentlich verwirrend. ## Das Wichtigste in Kürze - Träger ist das Land Berlin; umgesetzt wird die Eingliederungshilfe von den Teilhabefachdiensten der zwölf Bezirksämter und vom LAGeSo. - Der Antrag geht an dein Bezirksamt — nach Wohnbezirk, nicht nach Anbieter. - Berlin ermittelt den Bedarf mit einem eigenen Instrument, dem Teilhabeinstrument Berlin (TIB). - Mit dem Antrag beginnt das Gesamtplanverfahren. Bewilligt wird ab dem Monat der Antragstellung, nicht rückwirkend. ## Wer zahlt die Eingliederungshilfe in Berlin? Träger ist das Land Berlin. Das Bundesrecht überlässt den Ländern die Entscheidung, wer die Eingliederungshilfe vor Ort ausführt (§ 94 SGB IX), und Berlin hat sie den Bezirken übertragen: Die Aufgaben nehmen die Teilhabefachdienste in den Ämtern für Soziales der zwölf Bezirksämter wahr, in bestimmten Fällen das Landesamt für Gesundheit und Soziales. Das ist der wesentliche Unterschied zu den Flächenländern. Im Rheinland entscheidet der Landschaftsverband für die ganze Region, in Hessen der Landeswohlfahrtsverband. In Berlin entscheidet dein Bezirk. Wer aus Köln nach Kreuzberg zieht, hat es also nicht mit einer anderen Behörde derselben Bauart zu tun, sondern mit einer grundsätzlich anderen Zuständigkeitsordnung. An den Kosten ändert das für dich nichts. Die Leistung ist dieselbe, das Gesetz ist dasselbe, und für die begleitete Person bleibt sie in aller Regel kostenfrei. **Was viele in Berlin befürchten — Was tatsächlich gilt** - Befürchtung: Ich habe beim falschen Bezirk beantragt, jetzt fange ich von vorn an. Tatsächlich: Nein. Der Träger, bei dem der Antrag eingeht, prüft binnen zwei Wochen seine Zuständigkeit und leitet ihn andernfalls weiter (§ 14 SGB IX). Das Datum deines Antrags bleibt erhalten. - Befürchtung: In einem anderen Bezirk bekäme ich mehr. Tatsächlich: Bewilligt wird nach dem ermittelten Bedarf, nicht nach Bezirkskasse. Unterschiede in der Bearbeitungsdauer gibt es, Unterschiede im Anspruch nicht. - Befürchtung: Ich muss erst einen Anbieter haben, bevor ich beantragen kann. Tatsächlich: Umgekehrt ist es einfacher, aber erforderlich ist es nicht. Du kannst den Antrag stellen, bevor du dich für einen Assistenzdienst entschieden hast. ## Wo stellst du den Antrag? Beim Teilhabefachdienst des Bezirksamts, in dem du wohnst. Berlin bietet den Weg zusätzlich über das Berliner Service-Portal an; ein formloses Schreiben an das Bezirksamt tut es ebenso. Wichtig ist vor allem eines: dass der Antrag früh gestellt wird. Bewilligt wird ab dem Monat der Antragstellung, nicht für die Zeit davor. Wer im Januar merkt, dass er Assistenz braucht, und im April das vollständig ausgefüllte Formular einreicht, hat drei Monate verloren, die sich nicht zurückholen lassen. Der praktische Rat lautet deshalb: erst kurz und formlos beantragen, dann in Ruhe ergänzen. Wir übernehmen das auf Wunsch gemeinsam mit dir — kostenlos und unabhängig davon, ob du am Ende mit uns arbeitest. Was in den ersten Antrag gehört - Name, Geburtsdatum, Anschrift und der Satz, dass du Leistungen der Eingliederungshilfe beantragst. - Um welche Unterstützung es geht — grob genügt, etwa „Assistenz im Alltag und bei Wegen außer Haus". - Ein Hinweis darauf, dass du Unterlagen nachreichst. Damit ist das Datum gesichert. ## Was ist das Teilhabeinstrument Berlin (TIB)? Mit dem Antrag beginnt das Gesamtplanverfahren (§§ 117 ff. SGB IX). Sein Herzstück ist die Bedarfsermittlung — das Gespräch, in dem festgestellt wird, wobei du Unterstützung brauchst. Jedes Bundesland benutzt dafür ein eigenes Instrument, und Berlin hat mit dem Teilhabeinstrument Berlin, kurz TIB, sein eigenes. Für dich heißt das: Der Termin ist der wichtigste im ganzen Verfahren. Was dort erfasst wird, bestimmt faktisch den Umfang deiner Leistung. Nicht die Diagnose entscheidet, sondern die Frage, was dich im Alltag konkret hindert und was du bräuchtest, damit es geht. Vorbereitung lohnt sich messbar. Wer den eigenen Tag vorher durchgeht — vom Aufstehen über die Wege außer Haus bis zum Abend — beschreibt ihn im Termin vollständiger als jemand, der sich spontan erinnern muss. Ein schlechter Tag am Termin darf übrigens gesagt werden; die Bedarfsermittlung soll den Regelfall abbilden, nicht die beste Stunde. ## Wie lange dauert es? Das Gesetz ist streng: Über den Antrag ist innerhalb von drei Wochen nach Eingang zu entscheiden; wird ein Gutachten eingeholt, verlängert sich die Frist auf zwei Wochen nach dessen Vorlage (§ 14 SGB IX). Die Praxis sieht anders aus, in Berlin wie überall — der Termin zur Bedarfsermittlung muss gefunden, geführt und ausgewertet werden, und das dauert. Realistisch solltest du mit mehreren Monaten rechnen. Was hilft: den Fristablauf zu notieren und den Träger schriftlich zu erinnern, wenn nichts passiert. Wir tun das für unsere Klientinnen und Klienten von uns aus. ## Assistenz in Berlin — und was wir dort schon können Wir assistieren in Berlin bereits, ein eigenes Beratungsbüro ist in Planung. Bis es öffnet, läuft die Beratung über unsere Zentrale in Troisdorf: telefonisch, per Video oder bei dir zu Hause. Ehrlich gesagt fehlen uns Erfahrungswerte zur Bearbeitungsdauer in den einzelnen Bezirken — dafür sind wir dort noch zu kurz. Was wir sagen können, sagen wir; wo wir raten müssten, sagen wir das auch. Welche Bezirke wir abdecken und wie du uns erreichst, steht auf unserer [Standortseite für Berlin](/standorte/berlin/). ## Häufige Fragen **Wer ist in Berlin für die Eingliederungshilfe zuständig?** Das Land Berlin als Träger, ausgeführt durch die Teilhabefachdienste in den Ämtern für Soziales der zwölf Bezirksämter, in bestimmten Fällen durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales. Zuständig ist der Bezirk, in dem du wohnst. **Wo stelle ich in Berlin den Antrag auf Eingliederungshilfe?** Beim Teilhabefachdienst deines Bezirksamts. Berlin bietet den Weg zusätzlich über das Berliner Service-Portal an. Ein formloses Schreiben genügt, um das Datum zu sichern — Unterlagen kannst du nachreichen. **Was ist das Teilhabeinstrument Berlin?** Das TIB ist das Instrument, mit dem Berlin den individuellen Bedarf ermittelt. Jedes Bundesland benutzt ein eigenes; in Nordrhein-Westfalen ist es zum Beispiel der BEI_NRW. Das Ergebnis bestimmt faktisch den Umfang der bewilligten Leistung. **Bekomme ich Leistungen rückwirkend?** Nein. Bewilligt wird ab dem Monat der Antragstellung, nicht für die Zeit davor. Deshalb lohnt sich ein früher, formloser Antrag mehr als ein später, perfekter. **Was passiert, wenn ich beim falschen Bezirk beantrage?** Nichts Schlimmes. Der Träger, bei dem der Antrag eingeht, klärt binnen zwei Wochen seine Zuständigkeit und leitet ihn andernfalls weiter (§ 14 SGB IX). Dein Antragsdatum bleibt erhalten. **Unterscheidet sich der Anspruch von Bezirk zu Bezirk?** Nein. Der Anspruch folgt aus dem Bundesrecht und dem ermittelten Bedarf, nicht aus der Bezirkskasse. Unterschiede gibt es in der Bearbeitungsdauer, nicht im Anspruch. --- # Was passiert bei der Bedarfsermittlung? Quelle: https://www.zbf-assistenzdienst.de/ratgeber/bedarfsermittlung/ Verfasst von Marco Fütterer (Geschäftsführung). Stand: August 2026. Kein Termin im Verfahren wiegt schwerer. Was hier gesagt wird, landet im Gesamtplan, und der Gesamtplan wird zum Bescheid. Gleichzeitig ist es kein Verhör, sondern ein Gespräch über deinen Tag — und darauf kannst du dich vorbereiten. ## Das Wichtigste in Kürze - Geprüft werden neun Lebensbereiche, die das Gesetz vorgibt (§ 118 SGB IX). - Du darfst jemanden dabeihaben — eine Vertrauensperson, die Betreuung oder uns. - Maßstab ist ein durchschnittlicher Tag, nicht dein bester. - Bei laufenden Leistungen wird der Bedarf in der Regel alle zwei Jahre neu ermittelt. ## Wie läuft der Termin ab? Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Trägers kommt zu dir — meist nach Hause, weil sich dort am besten zeigt, wo Unterstützung erforderlich ist. Mitgebracht wird ein Erhebungsbogen, den jedes Bundesland eigenständig festlegt; in Nordrhein-Westfalen ist es der BEI_NRW, in anderen Ländern heißt er anders. Gemeinsam ist allen, dass sie an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit orientiert sind. Das Gespräch dauert je nach Umfang ein bis drei Stunden. Es geht deinen Alltag durch: aufstehen, waschen, anziehen, essen, aus dem Haus kommen, Termine, Einkauf, Haushalt, Kontakte, Freizeit, Arbeit oder Ausbildung. Gefragt wird nicht nur, was du kannst, sondern was es dich kostet und was ohne Unterstützung ausfällt. ## Welche Lebensbereiche werden geprüft? Das Gesetz gibt neun vor (§ 118 SGB IX). Es lohnt sich, sie vorher zu kennen — dann bleibt im Termin kein Bereich unerwähnt, nur weil danach nicht ausdrücklich gefragt wurde. Die neun Bereiche: - Lernen und Wissensanwendung - Allgemeine Aufgaben und Anforderungen — etwa Tagesstruktur, mit Stress umgehen, Aufgaben planen - Kommunikation - Mobilität — innerhalb der Wohnung und außerhalb - Selbstversorgung — Körperpflege, Ankleiden, Essen, Gesundheit - Häusliches Leben — Einkauf, Mahlzeiten, Wäsche, Wohnung instand halten - Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen - Bedeutende Lebensbereiche — Bildung, Arbeit, wirtschaftliche Angelegenheiten - Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben — Vereine, Ehrenamt, Religion, Politik ## Wie bereite ich mich vor? Führe eine Woche lang ein einfaches Tagebuch: Was hast du wann gemacht, wobei hast du Hilfe gebraucht, wie lange hat es gedauert, was hast du gelassen, weil es allein nicht ging? Diese letzte Spalte ist die wichtigste und wird am häufigsten vergessen — nicht Gemachtes taucht in keinem Bericht auf, wenn du es nicht erwähnst. Leg dir außerdem zurecht, was schon vorhanden ist: Schwerbehindertenausweis, Pflegegradbescheid, Arztberichte, Medikamentenplan. Und überlege dir vorab, welche Ziele du hast. Die Frage kommt fast sicher, und „ich möchte wieder zum Sport" ist eine bessere Antwort als „mir geht es nicht gut". **Was viele befürchten — Was wirklich passiert** - Befürchtung: Ich werde geprüft und muss mich beweisen. Tatsächlich: Es ist keine Prüfung, sondern eine Erhebung. Es gibt keine falschen Antworten — nur Angaben, die fehlen und deshalb nicht in den Bescheid kommen. - Befürchtung: Wenn ich sage, was ich alles nicht kann, verliere ich meine Selbstständigkeit. Tatsächlich: Das Gegenteil ist der Fall. Assistenz wird bewilligt, damit du mehr tun kannst, nicht weniger. Wer untertreibt, bekommt weniger Stunden und verliert Möglichkeiten. - Befürchtung: An guten Tagen schaffe ich vieles allein, das zählt dann gegen mich. Tatsächlich: Maßstab ist ein durchschnittlicher Tag, nicht der beste. Sag es ausdrücklich, wenn dein Zustand schwankt — und wie oft die schlechten Tage vorkommen. ## Was passiert mit dem Ergebnis? Aus der Erhebung entsteht der Gesamtplan (§ 117 SGB IX). Er hält fest, welche Ziele verfolgt werden, welche Leistungen dafür erforderlich sind und in welchem Umfang. Der Bescheid folgt daraus. Du hast ein Recht darauf, den Gesamtplan zu kennen. Wenn dir darin etwas fehlt oder etwas falsch wiedergegeben ist, sag es — je früher, desto einfacher lässt es sich ändern. Nach dem Bescheid ist es ein Widerspruchsverfahren. Bei laufenden Leistungen wiederholt sich die Bedarfsermittlung in der Regel alle zwei Jahre. Wenn sich dein Bedarf früher ändert, musst du nicht warten: Eine Anpassung kannst du jederzeit beantragen. ## Häufige Fragen **Darf ich jemanden zum Termin mitbringen?** Ja, und wir raten dazu. Eine zweite Person hört anderes und erinnert an Dinge, die man im Gespräch selbst übergeht. Auf Wunsch kommen wir mit. **Wie lange dauert die Bedarfsermittlung?** Meist ein bis drei Stunden, je nach Umfang. Wenn du eine Pause brauchst, sag es — der Termin lässt sich unterbrechen oder teilen. **Was, wenn ich mich an dem Tag schlecht fühle?** Dann verschiebe den Termin. Ein Gespräch an einem sehr schlechten Tag ist ebenso wenig aussagekräftig wie eines an einem sehr guten. **Muss ich alles allein beantworten?** Nein. Deine Begleitung darf ergänzen, und du darfst dir Notizen mitbringen. Es geht nicht um Gedächtnisleistung, sondern um ein vollständiges Bild. **Kann ich den Gesamtplan einsehen?** Ja. Bitte ausdrücklich darum und lies ihn durch, bevor der Bescheid kommt. Änderungen sind zu diesem Zeitpunkt noch einfach. --- # Mein Antrag wurde abgelehnt — was kann ich tun? Quelle: https://www.zbf-assistenzdienst.de/ratgeber/antrag-abgelehnt/ Verfasst von Marco Fütterer (Geschäftsführung). Stand: August 2026. Ein Ablehnungsbescheid ist kein Schlusspunkt. Du hast einen Monat Zeit für den Widerspruch, er kostet dich nichts, und in vielen Fällen fehlt schlicht eine Begründung, die sich nachreichen lässt. ## Das Wichtigste in Kürze - Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids (§ 84 SGG). - Der Widerspruch muss zunächst nur fristwahrend sein — die Begründung darfst du nachreichen. - Das Widerspruchsverfahren ist kostenfrei, auch wenn es erfolglos bleibt. - Wir schreiben ihn mit dir zusammen, auch wenn du noch nicht bei uns bist. ## Warum werden Anträge abgelehnt? In den allermeisten Fällen liegt es nicht daran, dass kein Anspruch besteht. Es liegt daran, dass der Bedarf nicht so beschrieben wurde, dass die Behörde ihn nachvollziehen kann. Ein Bescheid ist eine Verwaltungsentscheidung auf Aktenlage — was nicht in der Akte steht, existiert für sie nicht. Woran es in der Praxis meistens liegt - Der Bedarf ist zu allgemein beschrieben. „Braucht Hilfe im Alltag" reicht nicht — es muss stehen, bei welcher Tätigkeit, wie oft und wie lange. - Es fehlen Nachweise. Ärztliche Befunde, der Pflegegradbescheid oder der Schwerbehindertenausweis liegen nicht bei. - Der Antrag ging an die falsche Stelle. Der Träger unterscheidet sich je nach Bundesland und Leistung. ## Ab wann läuft der Monat genau? Ab dem Zugang des Bescheids, nicht ab dem Datum, das darauf steht. Bei einem Brief gilt der dritte Tag nach Aufgabe zur Post als Zugang (§ 37 Abs. 2 SGB X) — es sei denn, er kam nachweislich später an. Enthält der Bescheid keine oder eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 66 Abs. 2 SGG). Es lohnt sich also, genau hinzusehen, wenn der Monat schon verstrichen ist. **Was viele befürchten — Was wirklich passiert** - Befürchtung: Wenn ich widerspreche, mache ich mich unbeliebt und bekomme künftig weniger. Tatsächlich: Der Widerspruch ist ein normales Verfahren. Er wird von einer anderen Stelle geprüft als der Erstantrag und hat keine Folgen für spätere Anträge. - Befürchtung: Das kostet mich einen Anwalt. Tatsächlich: Das Widerspruchsverfahren selbst ist kostenfrei. Eine Anwältin oder ein Anwalt ist möglich, in dieser Phase aber selten erforderlich. - Befürchtung: Ich habe die Frist verpasst, jetzt ist alles vorbei. Tatsächlich: Nicht unbedingt. Bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung hast du ein Jahr. Und ein neuer Antrag ist jederzeit möglich. ## Was muss im Widerspruch stehen? Zunächst nur drei Dinge: dass du widersprichst, gegen welchen Bescheid, und unter welchem Aktenzeichen. Das reicht, um die Frist zu wahren. Die Begründung darfst du nachreichen — und solltest du auch, weil sie sich in Ruhe besser schreiben lässt als unter Zeitdruck. Schick den Widerspruch so, dass du den Zugang belegen kannst: per Einschreiben, per Fax mit Sendebericht oder persönlich mit Eingangsstempel auf deiner Kopie. Auf die Begründung kommt es an, und die ist Einzelfallarbeit — sie muss zu deinem Bescheid und zu deinem Bedarf passen. Genau dabei helfen wir dir. Ruf uns an und halte den Bescheid bereit, dann gehen wir ihn Satz für Satz mit dir durch. Das gilt auch, wenn du noch nicht bei uns bist. ## Was passiert nach dem Widerspruch? Die Behörde prüft ihren eigenen Bescheid noch einmal. Hilft sie ab, bekommst du einen neuen Bescheid und das Verfahren ist beendet. Hilft sie nicht ab, geht der Vorgang an die Widerspruchsstelle — eine andere Abteilung, die unabhängig entscheidet. Wie lange das dauert, ist gesetzlich nicht festgelegt. Nach drei Monaten ohne Antwort kannst du Untätigkeitsklage erheben (§ 88 SGG). In der Praxis genügt oft schon der Hinweis darauf, dass diese Möglichkeit besteht. ## Und wenn auch der Widerspruch abgelehnt wird? Dann steht dir die Klage vor dem Sozialgericht offen, ebenfalls innerhalb eines Monats. Das Verfahren ist für dich gerichtskostenfrei (§ 183 SGG). Spätestens hier ist anwaltliche Hilfe sinnvoll; wer sie nicht bezahlen kann, hat Anspruch auf Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Unabhängig davon kannst du jederzeit einen neuen Antrag stellen, wenn sich dein Bedarf geändert hat oder neue Nachweise vorliegen. ## Häufige Fragen **Wie lange habe ich Zeit für den Widerspruch?** Einen Monat ab Zugang des Bescheids. Fehlt im Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, verlängert sich die Frist auf ein Jahr. **Kostet mich der Widerspruch etwas?** Nein. Das Widerspruchsverfahren ist kostenfrei, auch wenn es erfolglos bleibt. Kosten entstehen erst, wenn du freiwillig eine Anwältin oder einen Anwalt beauftragst. **Muss der Widerspruch begründet sein?** Nicht sofort. Es reicht zunächst der Satz, dass du Widerspruch einlegst, mit Datum und Aktenzeichen des Bescheids. Die Begründung kannst du nachreichen. **Kann ich den Widerspruch per E-Mail schicken?** Möglich ist es, aber wir raten davon ab: Du müsstest im Streitfall den Zugang beweisen. Sicherer sind Einschreiben, Fax mit Sendebericht oder die persönliche Abgabe mit Eingangsstempel auf deiner Kopie. **Hilft ZBF mir dabei, auch wenn ich noch keine Klientin oder kein Klient bin?** Ja. Ruf uns an und halte den Bescheid bereit. Wir schauen gemeinsam, woran es hängt, und formulieren den Widerspruch mit dir. --- # Wie lange dauert es bis zur Bewilligung? Quelle: https://www.zbf-assistenzdienst.de/ratgeber/dauer-bewilligung/ Verfasst von Marco Fütterer (Geschäftsführung). Stand: August 2026. Zwei Monate schreibt das Gesetz vor. In der Praxis dauert es häufig länger. Die Frist ist dabei durchsetzbar — wer sie kennt, kann sie geltend machen. ## Das Wichtigste in Kürze - Zwei Wochen für die Zuständigkeitsklärung (§ 14 SGB IX). - Zwei Monate ab Antragseingang für die Entscheidung (§ 18 SGB IX). - Ohne begründete Mitteilung gilt die Leistung danach als genehmigt. - Nach drei Monaten ohne Bescheid ist die Untätigkeitsklage möglich (§ 88 SGG). ## Welche Fristen gelten? Zuerst die Zuständigkeit: Binnen zwei Wochen nach Eingang muss der Träger prüfen, ob er zahlt, und den Antrag sonst weiterleiten. Ab dann bleibt der Träger, an den weitergeleitet wurde, für das gesamte Verfahren zuständig. Dann die Entscheidung: zwei Monate ab Antragseingang. Kann der Träger das nicht halten, muss er dir vor Ablauf der Frist schriftlich die Gründe nennen und ein konkretes Datum angeben. Verlängern darf er nur eng begrenzt — um bis zu zwei Wochen für die Beauftragung einer gutachtenden Person, um bis zu vier Wochen, wenn diese die Dauer schriftlich bestätigt, und für die Zeit, in der du trotz schriftlicher Aufforderung nicht mitwirkst. Bleibt die Mitteilung aus oder verstreicht das genannte Datum, gilt die beantragte Leistung als genehmigt. Das gibt dir das Recht, sie selbst zu beschaffen und die Kosten erstattet zu verlangen. In der Praxis reicht oft schon der Hinweis, dass dir das bekannt ist. ## Was beschleunigt das Verfahren? Die meisten Verzögerungen entstehen nicht in der Behörde, sondern durch Rückfragen — weil Unterlagen fehlen oder der Bedarf zu unklar beschrieben ist. Woran es meistens hängt: - Unterlagen fehlen. Leg Schwerbehindertenausweis, Pflegegradbescheid und ärztliche Befunde gleich bei. - Der Bedarf ist zu allgemein beschrieben und muss nachgefragt werden. - Termine für die Bedarfsermittlung verschieben sich. Biete von dir aus mehrere Zeitfenster an. - Post erreicht dich nicht rechtzeitig. Nenne eine Telefonnummer und sag, dass du erreichbar bist. Und: Frag nach. Ein freundlicher Anruf nach vier Wochen ist kein Drängeln, sondern verhindert, dass ein Vorgang liegen bleibt. Wenn wir den Antrag mit dir gestellt haben, übernehmen wir das. ## Häufige Fragen **Was kann ich tun, wenn gar nichts passiert?** Setz schriftlich eine Frist und verweise auf § 18 SGB IX. Nach drei Monaten ohne Bescheid ist zusätzlich die Untätigkeitsklage möglich — sie ist für dich gerichtskostenfrei. **Bekomme ich Leistungen rückwirkend ab Antragstellung?** In der Regel beginnt die Leistung mit dem Bewilligungszeitpunkt, nicht mit dem Antrag. Deshalb ist es wichtig, früh zu beantragen und die Bearbeitung nicht schleifen zu lassen. **Kann ich schon vorher mit Assistenz anfangen?** Das ist riskant, weil die Kosten dann möglicherweise bei dir bleiben. Es gibt Ausnahmen bei unaufschiebbaren Leistungen und nach Ablauf der Frist. Sprich vorher mit uns. --- # Wird mein Vermögen auf die Assistenz angerechnet? Quelle: https://www.zbf-assistenzdienst.de/ratgeber/vermoegen-einkommen/ Verfasst von Marco Fütterer (Geschäftsführung). Stand: August 2026. Aus Sorge um das Ersparte wird mancher Antrag nicht gestellt. In der Eingliederungshilfe ist diese Sorge meist zu Unrecht: Seit dem Bundesteilhabegesetz ist die Eingliederungshilfe weitgehend von Einkommen und Vermögen abgekoppelt. ## Das Wichtigste in Kürze - Vermögen bleibt bis 71.190 Euro unangetastet (Stand 2026). - Einkommen und Vermögen der Partnerin oder des Partners werden nicht angerechnet. - Eltern volljähriger Kinder mit Behinderung zahlen seit 2020 nichts mehr dazu — unabhängig von ihrem Einkommen. - Ein Eigenbeitrag entsteht erst ab 40.341 Euro Jahreseinkommen aus Arbeit (Stand 2026). ## Wie viel Vermögen darf ich behalten? In der Eingliederungshilfe bleiben 71.190 Euro geschützt (§ 139 SGB IX). Der Betrag ist nicht willkürlich: Er entspricht 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, die 2026 bei 47.460 Euro liegt. Weil die Bezugsgröße jedes Jahr steigt, steigt auch der Freibetrag — 2025 waren es noch 67.410 Euro. Manche Vermögenswerte bleiben ohnehin außen vor, etwa ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück und Gegenstände, die für die Berufsausübung oder die Behinderung notwendig sind. Wichtig ist der Unterschied zur Sozialhilfe: Bei der Hilfe zur Pflege nach SGB XII liegt das Schonvermögen bei 10.000 Euro je Person, für Ehepaare bei 20.000 Euro. Maßgeblich ist dafür die Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII; seit 2024 ist der Betrag nicht mehr bundeseinheitlich geregelt, sodass die Verwaltungsvorschriften des Landes und eine Angemessenheitsprüfung im Einzelfall hinzutreten. Das ist ein Siebtel dessen, was die Eingliederungshilfe schützt — und einer der Gründe, weshalb es sich lohnt, zuerst die Eingliederungshilfe zu beantragen. ## Ab wann muss ich etwas dazuzahlen? Ein Eigenbeitrag entsteht erst, wenn dein Jahreseinkommen über einer Grenze liegt, die sich nach der Einkommensart richtet (§ 136 Abs. 2 SGB IX). Das Einkommen deiner Partnerin oder deines Partners bleibt dabei unberücksichtigt. **Einkommensgrenzen der Eingliederungshilfe, Stand 2026** | Art des Einkommens | Anteil der Bezugsgröße | Grenze im Jahr | | --- | --- | --- | | Sozialversicherungspflichtige oder selbständige Arbeit | 85 % | 40.341 € | | Nicht sozialversicherungspflichtige Arbeit | 75 % | 35.595 € | | Renten | 60 % | 28.476 € | Die Grenze erhöht sich um 7.119 Euro für eine Partnerin oder einen Partner und um je 4.746 Euro für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt (§ 136 Abs. 3 SGB IX). Liegt dein Einkommen darüber, zahlst du monatlich rund zwei Prozent des übersteigenden Jahresbetrags. Ein Beispiel: Bei 45.000 Euro Jahreseinkommen aus abhängiger Arbeit liegen 4.659 Euro über der Grenze. Zwei Prozent davon sind rund 93 Euro, abgerundet auf volle zehn Euro also 90 Euro im Monat. Für einen Teil der Leistungen entfällt der Eigenbeitrag vollständig (§ 138 SGB IX) — darunter Leistungen zur Teilhabe an Bildung und am Arbeitsleben, heilpädagogische Leistungen und die medizinische Rehabilitation. Wer gleichzeitig Grundsicherung oder Sozialhilfe bezieht, zahlt ebenfalls nichts. ## Müssen meine Eltern oder Kinder zahlen? Bei der Eingliederungshilfe für volljährige Menschen mit Behinderungen: nein, und zwar unabhängig vom Einkommen der Eltern. Den früheren pauschalen Elternbeitrag gibt es seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr. Das war eine der spürbarsten Änderungen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes. Bei der Hilfe zur Pflege und anderen Leistungen nach SGB XII greift das Sozialamt auf Kinder oder Eltern erst zu, wenn deren Jahresbruttoeinkommen über ${euro(SOZIALHILFE.unterhaltsgrenze)} liegt. Unterhalb dieser Grenze wird gar nicht erst geprüft — das Amt geht von sich aus davon aus, dass sie nicht erreicht wird. **Was viele befürchten — Was wirklich passiert** - Befürchtung: Meine Kinder erfahren vom Amt, dass ich Hilfe brauche. Tatsächlich: Bei der Eingliederungshilfe findet keine Unterhaltsprüfung statt, es gibt also auch keinen Anlass für eine Anfrage. Bei der Hilfe zur Pflege nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Einkommen über 100.000 Euro vorliegen. - Befürchtung: Ich muss mein Haus verkaufen. Tatsächlich: Ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück gehört zum geschützten Vermögen. Was angemessen ist, richtet sich nach Haushaltsgröße, Zuschnitt und Wert — nicht nach einer festen Quadratmeterzahl. - Befürchtung: Wenn ich erbe, ist die Assistenz weg. Tatsächlich: Sie endet nicht automatisch. Oberhalb des Freibetrags kann ein Einsatz verlangt werden. Melde dich bei uns, bevor du etwas entscheidest — Erbausschlagung ist in aller Regel der falsche Weg. ## Warum zählt die Reihenfolge der Anträge? Weil die Freibeträge so weit auseinanderliegen. Die Eingliederungshilfe schützt 71.190 Euro, die Hilfe zur Pflege 10.000 Euro. Wer denselben Bedarf über den falschen Topf deckt, zahlt möglicherweise jahrelang aus eigenem Vermögen, obwohl er es nicht müsste. Deshalb prüfen wir immer zuerst, ob der Bedarf als Teilhabeleistung begründbar ist. Das ist keine Trickserei, sondern die Frage, welche Leistung dem tatsächlichen Zweck entspricht: Wer Assistenz braucht, um zur Arbeit zu kommen und Freunde zu treffen, hat einen Teilhabebedarf — auch wenn dabei pflegerische Handgriffe anfallen. ## Häufige Fragen **Wie hoch ist der Vermögensfreibetrag 2026 genau?** 71.190 Euro (Stand 2026). Er entspricht 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße von 47.460 Euro und steigt jedes Jahr zum 1. Januar mit. **Zählt das Vermögen meiner Partnerin oder meines Partners mit?** Nein. In der Eingliederungshilfe bleiben Einkommen und Vermögen der Partnerin oder des Partners vollständig außer Betracht. **Was passiert, wenn ich über dem Freibetrag liege?** Dann kann ein Einsatz des übersteigenden Vermögens verlangt werden — nicht des gesamten. Die Leistung entfällt dadurch nicht, sie wird nur anteilig mitfinanziert. **Gilt das auch für die Hilfe zur Pflege?** Nein, dort gelten die deutlich strengeren Regeln der Sozialhilfe: 10.000 Euro Schonvermögen je Person, und Einkommen wird umfassender herangezogen. **Muss ich Kontoauszüge vorlegen?** Für die Prüfung von Einkommen und Vermögen verlangen die Träger in der Regel Nachweise. Was genau, hängt vom Träger ab. Wir sagen dir vorab, was gebraucht wird, damit es nicht zu Rückfragen und Verzögerungen kommt. --- # Wann springt die Hilfe zur Pflege ein? Quelle: https://www.zbf-assistenzdienst.de/ratgeber/hilfe-zur-pflege-anspruch/ Verfasst von Marco Fütterer (Geschäftsführung). Stand: August 2026. Die Pflegeversicherung ist eine Teilkaskoversicherung. Sie zahlt bis zu einem Höchstbetrag, und der deckt selten den ganzen Bedarf. Die Hilfe zur Pflege schließt diese Lücke — allerdings mit deutlich strengeren Regeln zu Einkommen und Vermögen. ## Das Wichtigste in Kürze - Sie greift, wenn die Leistungen der Pflegekasse den Bedarf nicht decken (§§ 61 ff. SGB XII). - Anders als bei der Eingliederungshilfe wird Einkommen umfassend herangezogen. - Geschützt bleiben 10.000 Euro je Person, bei Ehepaaren 20.000 Euro (Stand 2026). - Kinder werden erst ab 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen herangezogen. ## Wann kommt die Hilfe zur Pflege in Betracht? Wenn dein Pflegebedarf höher ist als das, was die Pflegekasse zahlt, und du die Differenz nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen aufbringen kannst. Sie ist damit eine nachrangige Leistung (§§ 61 ff. SGB XII): Erst kommen Pflegeversicherung, andere Sozialleistungen und eigene Mittel, dann das Sozialamt. Sie kommt auch dann in Betracht, wenn gar kein Pflegegrad vorliegt, der Bedarf aber voraussichtlich weniger als sechs Monate besteht — etwa nach einem Unfall. Und sie deckt Bereiche ab, die die Pflegeversicherung nicht kennt. ## Worin unterscheidet sie sich von der Eingliederungshilfe? Im Zweck und in den Freibeträgen, und beides hängt zusammen. Die Eingliederungshilfe soll Teilhabe ermöglichen — sie fragt, was dich daran hindert, am Leben teilzunehmen. Die Hilfe zur Pflege deckt den pflegerischen Bedarf im engeren Sinn. Praktisch wichtiger sind die Freibeträge. Die Eingliederungshilfe schützt 71.190 Euro Vermögen und lässt Partnereinkommen außen vor. Die Hilfe zur Pflege schützt 10.000 Euro und rechnet Einkommen umfassend an. Wer denselben Bedarf über den falschen Topf deckt, zahlt unter Umständen jahrelang aus eigenem Vermögen. Deshalb prüfen wir immer zuerst, ob sich der Bedarf als Teilhabebedarf begründen lässt. Das ist keine Trickserei: Wer Assistenz braucht, um zur Arbeit zu kommen und unter Menschen zu sein, hat einen Teilhabebedarf — auch wenn dabei pflegerische Handgriffe anfallen. **Was viele befürchten — Was wirklich passiert** - Befürchtung: Meine Kinder müssen für meine Pflege aufkommen. Tatsächlich: Erst ab 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen des Kindes. Darunter prüft das Amt gar nicht erst — es geht von sich aus davon aus, dass die Grenze nicht erreicht wird. - Befürchtung: Ich muss mein Haus verkaufen. Tatsächlich: Ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück ist geschützt (§ 90 SGB XII). Was angemessen ist, richtet sich nach Größe, Zuschnitt und Wert, nicht nach einer festen Quadratmeterzahl. - Befürchtung: Mit 12.000 Euro auf dem Konto bekomme ich nichts. Tatsächlich: Nur die 2.000 Euro oberhalb der Grenze wären einzusetzen, nicht der gesamte Betrag. Die Leistung entfällt dadurch nicht. ## Wo stelle ich den Antrag? Beim örtlichen Sozialhilfeträger, also beim Sozialamt deiner Stadt oder deines Kreises. Auch hier genügt ein formloses Schreiben, und auch hier gilt: Das Eingangsdatum zählt, Leistungen gibt es in aller Regel nicht rückwirkend. Wenn du unsicher bist, welcher Topf der richtige ist, stell den Antrag trotzdem. Die Träger müssen untereinander klären, wer zuständig ist — das darf nicht auf deinem Rücken ausgetragen werden. ## Häufige Fragen **Brauche ich einen Pflegegrad für die Hilfe zur Pflege?** In der Regel ja, ab Pflegegrad 2. Ohne Pflegegrad kommt sie in Betracht, wenn der Bedarf voraussichtlich weniger als sechs Monate besteht. **Wie viel Vermögen darf ich behalten?** 10.000 Euro je Person, bei Ehepaaren 20.000 Euro (Stand 2026). Für jede weitere überwiegend unterhaltene Person kommen 500 Euro hinzu. Maßgeblich ist die Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII; seit 2024 gelten ergänzend die Verwaltungsvorschriften des Landes. **Wird meine Rente angerechnet?** Ja, Einkommen wird bei der Hilfe zur Pflege umfassender herangezogen als bei der Eingliederungshilfe. Wie viel dir bleibt, hängt von deiner Lebenssituation ab. **Kann ich beides bekommen, Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege?** Ja, sie schließen sich nicht aus. In der Praxis lohnt es sich fast immer, zuerst die Eingliederungshilfe zu prüfen — wegen der weit höheren Freibeträge. --- # Wie beantrage ich das Persönliche Budget? Quelle: https://www.zbf-assistenzdienst.de/ratgeber/persoenliches-budget-beantragen/ Verfasst von Marco Fütterer (Geschäftsführung). Stand: August 2026. Beim Persönlichen Budget bekommst du Geld statt einer Dienstleistung und organisierst deine Assistenz selbst. Das ist ein echtes Stück Freiheit — und ein Arbeitsverhältnis mit allem, was dazugehört. ## Das Wichtigste in Kürze - Du hast einen Rechtsanspruch darauf, der Träger kann es nicht ablehnen (§ 29 SGB IX). - Die Höhe orientiert sich an dem, was die Sachleistung kosten würde. - Ohne Zielvereinbarung kein Budget — sie ist Teil des Verfahrens. - Du wirst damit in der Regel Arbeitgeberin oder Arbeitgeber. ## Was ist das Persönliche Budget? Statt dass ein Dienst mit dem Kostenträger abrechnet, bekommst du das Geld und kaufst die Unterstützung selbst ein. Du entscheidest, wer wann kommt, zu welchen Bedingungen und für welche Aufgaben. Möglich ist das für nahezu alle Teilhabeleistungen, und mehrere Träger können ihre Anteile zu einem trägerübergreifenden Budget bündeln. Ausgezahlt wird meist monatlich im Voraus. ## Wie läuft der Antrag? Du stellst ihn beim zuständigen Träger — formlos, mit dem Satz, dass du die Leistung als Persönliches Budget beziehen möchtest. Der Träger darf das nicht verweigern; es ist ein Wahlrecht, kein Ermessen. Danach folgt die übliche Bedarfsermittlung. Aus ihr ergibt sich der Umfang, aus dem Umfang die Höhe. Der Maßstab: Das Budget soll die Kosten decken, die eine gleichwertige Sachleistung verursacht hätte — es darf sie in der Regel nicht überschreiten. Zum Schluss wird eine Zielvereinbarung geschlossen (§ 29 Abs. 4 SGB IX). Darin steht, welche Ziele mit dem Budget verfolgt werden, wie du die Verwendung nachweist und wie hoch die Teil- und Gesamtbudgets sind. Ohne sie wird nicht ausgezahlt. ## Für wen lohnt es sich — und für wen nicht? Wir sagen das offen, obwohl wir ein Interesse an der anderen Antwort hätten: Für manche Menschen ist das Budget die bessere Lösung. Es passt gut, wenn: - du genau weißt, wen du beschäftigen willst — etwa Menschen aus deinem Umfeld. - du Arbeitszeiten sehr individuell festlegen möchtest. - Verwaltung dir nichts ausmacht: Verträge, Lohnabrechnung, Sozialabgaben, Meldungen. - du ein Netz hast, das Ausfälle auffangen kann. **Was viele befürchten — Was wirklich passiert** - Befürchtung: Ich muss über jeden Euro Rechenschaft ablegen. Tatsächlich: Nachweise gehören dazu, aber der Umfang steht in der Zielvereinbarung. Üblich sind Belege über die zweckentsprechende Verwendung, keine Buchführung im kaufmännischen Sinn. - Befürchtung: Wenn ich mich einmal fürs Budget entscheide, komme ich nicht mehr zurück. Tatsächlich: Doch. Du kannst zur Sachleistung zurückwechseln. Die Zielvereinbarung läuft ohnehin nur für den Bewilligungszeitraum. Es passt schlecht, wenn Verwaltung dich belastet, wenn du niemanden hast, der bei Krankheit einspringt, oder wenn dein Bedarf schwankt. Beim Assistenzdienst tragen wir das Ausfallrisiko, die Lohnbuchhaltung und die Suche nach Ersatz — beim Budget liegt beides bei dir. Eine Zwischenform gibt es auch: Du kannst das Budget beziehen und damit einen Dienst beauftragen. Dann behältst du die Entscheidungsfreiheit, gibst die Arbeitgeberpflichten aber ab. ## Häufige Fragen **Kann der Träger das Budget ablehnen?** Die Leistungsform nicht — sie ist dein Wahlrecht nach § 29 SGB IX. Über den Umfang der Leistung wird weiterhin nach dem ermittelten Bedarf entschieden. **Wie hoch ist mein Budget?** Es orientiert sich an den Kosten, die eine gleichwertige Sachleistung verursacht hätte, und soll diese in der Regel nicht überschreiten. Die genaue Höhe steht in der Zielvereinbarung. **Werde ich damit automatisch Arbeitgeberin oder Arbeitgeber?** Nur, wenn du Assistenzkräfte selbst anstellst. Du kannst mit dem Budget auch einen Dienst beauftragen und die Arbeitgeberpflichten abgeben. **Was passiert mit nicht verbrauchtem Geld?** Das regelt die Zielvereinbarung. Häufig ist eine Rückforderung nicht verbrauchter Mittel vorgesehen — lies diesen Punkt genau, bevor du unterschreibst. --- # Wie beantrage ich mehr Assistenzstunden? Quelle: https://www.zbf-assistenzdienst.de/ratgeber/mehr-stunden/ Verfasst von Marco Fütterer (Geschäftsführung). Stand: August 2026. Du musst nicht auf das Ende des Bewilligungszeitraums warten. Wenn sich dein Bedarf ändert, kannst du jederzeit eine Anpassung beantragen — und „ändern" heißt nicht nur, dass es schlechter geworden ist. ## Das Wichtigste in Kürze - Eine Anpassung ist jederzeit möglich, nicht erst zur Verlängerung. - Auch eine neue Lebenssituation begründet mehr Bedarf, nicht nur eine Verschlechterung. - Entscheidend ist, was ohne die zusätzlichen Stunden ausfällt. - Der Bedarf wird ohnehin regelmäßig alle zwei Jahre neu ermittelt. ## Wann ist eine Erhöhung möglich? Immer dann, wenn dein Bedarf höher ist als das, was im Bescheid steht. Der häufigste Anlass ist eine gesundheitliche Verschlechterung. Der zweithäufigste wird oft übersehen: eine veränderte Lebenssituation. Wer eine Arbeit aufnimmt, ein Studium beginnt, umzieht, ein Kind bekommt oder ein Ehrenamt übernimmt, hat einen anderen Bedarf als vorher — auch wenn sich gesundheitlich nichts geändert hat. Teilhabe ist der Maßstab, und die verändert sich mit dem Leben. Ebenso zählt der Wegfall von Unterstützung: Wenn Angehörige bisher Aufgaben übernommen haben und das nicht mehr können, entsteht ein Bedarf, der vorher nicht sichtbar war. ## Wie begründe ich die Erhöhung? Nach demselben Muster wie den Erstantrag, nur konkreter: Was hat sich geändert, seit wann, und was fällt seither aus? Was in die Begründung gehört: - Der konkrete Anlass mit Datum — Diagnose, Arbeitsbeginn, Umzug, Wegfall einer Hilfe. - Die zusätzlichen Situationen, in denen Unterstützung erforderlich ist, mit Uhrzeit und Häufigkeit. - Was du deshalb derzeit nicht tun kannst. - Nachweise: ärztliche Bescheinigung, Arbeitsvertrag, Immatrikulation. **Was viele befürchten — Was wirklich passiert** - Befürchtung: Wenn ich mehr beantrage, wird alles neu geprüft und ich verliere Stunden. Tatsächlich: Eine Neuermittlung findet statt — sie findet aber ohnehin regelmäßig alle zwei Jahre statt. Wer einen gestiegenen Bedarf gut begründet, riskiert dabei nichts. - Befürchtung: Ich habe erst vor einem halben Jahr einen Bescheid bekommen, jetzt geht das nicht. Tatsächlich: Doch. Es gibt keine Sperrfrist. Maßgeblich ist die Änderung des Bedarfs, nicht der Abstand zum letzten Bescheid. ## Häufige Fragen **Muss ich bis zum Ende der Bewilligung warten?** Nein. Eine Anpassung kannst du jederzeit beantragen, wenn sich dein Bedarf geändert hat. **Zählt eine neue Arbeitsstelle als Grund?** Ja. Arbeit und Bildung sind ausdrücklich Lebensbereiche, die bei der Bedarfsermittlung geprüft werden (§ 118 SGB IX). Ein Arbeitsbeginn verändert den Bedarf regelmäßig deutlich. **Was, wenn die Erhöhung abgelehnt wird?** Dann gilt dasselbe wie bei jedem Bescheid: Widerspruch innerhalb eines Monats (§ 84 SGG). Deine bisherigen Stunden bleiben davon unberührt. --- # Mein Bescheid läuft aus — was muss ich tun? Quelle: https://www.zbf-assistenzdienst.de/ratgeber/bescheid-laeuft-aus/ Verfasst von Marco Fütterer (Geschäftsführung). Stand: August 2026. Ein Bewilligungsbescheid gilt befristet. Läuft er aus, ohne dass ein Folgeantrag vorliegt, endet die Leistung — und mit ihr die Finanzierung deiner Assistenz. Das lässt sich leicht vermeiden, wenn man den Termin kennt. ## Das Wichtigste in Kürze - Stell den Folgeantrag rund drei Monate vor Ablauf. - Der Träger erinnert dich nicht zuverlässig — die Frist liegt bei dir. - Eine Verlängerung ist kein Selbstläufer: Der Bedarf wird neu ermittelt. - Änderungen seit dem letzten Bescheid gehören ausdrücklich hinein. ## Wann muss ich den Folgeantrag stellen? Etwa drei Monate vor Ablauf. Das klingt früh und ist es nicht: Der Träger hat zwei Monate Zeit für die Entscheidung (§ 18 SGB IX), und davor liegt in der Regel noch eine Bedarfsermittlung mit Terminfindung. Verlass dich nicht darauf, dass sich jemand meldet. Manche Träger erinnern, viele nicht. Trag dir das Datum ein, sobald der Bescheid kommt — oder sag uns Bescheid, dann behalten wir es im Blick. ## Was ändert sich bei der Verlängerung? Es ist kein Durchwinken. Der Bedarf wird neu ermittelt (§ 118 SGB IX), und das Ergebnis kann abweichen — nach oben wie nach unten. Genau deshalb ist der Folgeantrag die richtige Gelegenheit, Dinge anzusprechen, die seit dem letzten Mal nicht passen. Wenn die bewilligten Stunden im Alltag nicht gereicht haben, sag das mit Beispielen: an welchen Tagen, für welche Situationen, was ist deshalb ausgefallen. Wer sich zwei Jahre lang beholfen hat und beim Folgetermin sagt, es sei gut gegangen, bekommt dieselbe Stundenzahl wieder. **Was viele befürchten — Was wirklich passiert** - Befürchtung: Wenn ich zu früh beantrage, ärgere ich die Behörde. Tatsächlich: Im Gegenteil. Ein früher Folgeantrag verschafft allen Beteiligten Luft und verhindert Lücken. - Befürchtung: Meine Assistenz endet schlagartig, wenn der Bescheid ausläuft. Tatsächlich: Wenn ein Folgeantrag rechtzeitig vorliegt, wird in der Praxis meist weiterfinanziert, bis entschieden ist. Verlass dich aber nicht darauf, sondern stell ihn früh. ## Häufige Fragen **Wie früh ist früh genug?** Drei Monate vor Ablauf sind ein guter Richtwert. Kürzer wird es eng, weil Bedarfsermittlung und Entscheidung Zeit brauchen. **Muss ich alles noch einmal einreichen?** Was sich nicht geändert hat, liegt dem Träger vor. Neu sind aktuelle Nachweise und alles, was sich seit dem letzten Bescheid verändert hat. **Was, wenn ich die Frist verpasst habe?** Dann stell den Antrag sofort. Eine Lücke ist ärgerlich, aber der Anspruch ist nicht verloren. Melde dich bei uns, dann klären wir die Zwischenzeit. --- # Wie beantrage ich eine Höherstufung? Quelle: https://www.zbf-assistenzdienst.de/ratgeber/hoeherstufung/ Verfasst von Marco Fütterer (Geschäftsführung). Stand: August 2026. „Höherstufung" ist im Alltag ein Wort für drei verschiedene Anträge. Sie gehen an verschiedene Stellen, haben verschiedene Fristen und werden verschieden begründet. Der erste Schritt ist deshalb, den richtigen zu erwischen. ## Das Wichtigste in Kürze - Pflegegrad, Grad der Behinderung und Assistenzstunden werden getrennt beantragt. - Eine Sperrfrist gibt es bei keinem der drei — auch nicht kurz nach einem Bescheid. - Beim Pflegegrad entscheidet die Kasse spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang (§ 18c Abs. 1 SGB XI). - Hält sie die Frist nicht ein, sind 70 Euro je begonnene Woche fällig (§ 18c Abs. 5 SGB XI). ## Welche Höherstufung meinst du? Wer beim Amt anruft und „Höherstufung" sagt, meint meistens eines von drei Dingen. Sie haben miteinander wenig zu tun: verschiedene Gesetze, verschiedene Stellen, verschiedene Begründungen. Ein Antrag an der falschen Adresse kostet Wochen. **Die drei Wege im Vergleich** | Worum es geht | Wohin | Was zählt | | --- | --- | --- | | Höherer Pflegegrad | Pflegekasse | Selbstständigkeit im Alltag | | Höherer Grad der Behinderung | Versorgungsamt | Schwere der Beeinträchtigung | | Mehr Assistenzstunden | Eingliederungshilfeträger | Teilhabe, die sonst ausfällt | Bei den Assistenzstunden ist der Eingliederungshilfeträger zuständig, bei Hilfe zur Pflege der Sozialhilfeträger. Alle drei Wege lassen sich nebeneinander betreiben: Ein höherer Pflegegrad führt nicht automatisch zu mehr Stunden und umgekehrt — die Kostenträger prüfen unabhängig voneinander. Zwei Dinge gelten für alle drei. Erstens: Es gibt keine Sperrfrist. Auch wenn der letzte Bescheid ein halbes Jahr alt ist, kannst du einen neuen Antrag stellen — maßgeblich ist, ob sich etwas geändert hat, nicht der Abstand zum letzten Mal. Zweitens: Der Antrag ist formlos möglich. Ein Satz mit Datum und Unterschrift genügt, die Begründung kann nachgereicht werden. ## Wie beantrage ich einen höheren Pflegegrad? Der Antrag geht formlos an deine Pflegekasse. Danach kommt eine neue Begutachtung — beim Medizinischen Dienst, bei privat Versicherten über Medicproof. Begutachtet wird nicht die Diagnose, sondern die Selbstständigkeit: Was schaffst du allein, was nur mit Hilfe, was gar nicht. Die Frist ist hier scharf und lohnt sich zu kennen. Die Kasse muss ihre Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitteilen (§ 18c Abs. 1 SGB XI). Versäumt sie das, schuldet sie 70 Euro für jede begonnene Woche der Überschreitung (§ 18c Abs. 5 SGB XI). Ausgenommen ist nur, wenn die Verzögerung nicht von ihr zu vertreten ist oder du in vollstationärer Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 lebst. Wichtig für die Rückwirkung: Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, und wenn du später als im Monat des Eintritts beantragst, ab dem Beginn des Antragsmonats (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Es zählt also das Datum deines Antrags, nicht das der Begutachtung. Wer zögert, verschenkt Geld. Was die Begutachtung leichter macht: - Ein Pflegetagebuch über ein bis zwei Wochen — was wann wie lange gedauert hat. - Eine Person deines Vertrauens beim Termin, die mitschreibt. - Nicht den besten Tag schildern, sondern den durchschnittlichen. - Die aktuelle Medikamentenliste und die letzten Arztbriefe bereitlegen. ## Wie beantrage ich einen höheren GdB? Diesen Antrag stellst du beim Versorgungsamt. Er heißt dort nicht Höherstufung, sondern Neufeststellung — im Behördendeutsch auch Verschlimmerungsantrag. Zuständig sind die Behörden, die das SGB XIV durchführen; festgestellt wird auf deinen Antrag (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Rechtlich geht es darum, ob sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben (§ 48 Abs. 1 SGB X). Das gilt in beide Richtungen — und daran hängt der Punkt, den viele nicht auf dem Schirm haben: Bei einer Neufeststellung wird der gesamte Grad neu bewertet, nicht nur die Verschlechterung. Ein niedrigerer Grad ist damit möglich. **Was viele befürchten — Wie es rechtlich aussieht** - Befürchtung: Wenn ich eine Neufeststellung beantrage, nehmen sie mir den Ausweis weg. Tatsächlich: Herabgesetzt werden darf nur bei einer wesentlichen Änderung, und eine Verschlechterung ist keine. Zu deinen Ungunsten wirkt eine Aufhebung außerdem grundsätzlich nur für die Zukunft (§ 48 Abs. 1 SGB X). Der Ausweis wird erst berichtigt, wenn die Neufeststellung unanfechtbar geworden ist (§ 152 Abs. 5 SGB IX) — bis dahin gilt der alte. - Befürchtung: Ich muss warten, bis der Bescheid ausläuft. Tatsächlich: Nein. Eine Neufeststellung ist an keinen Zeitpunkt gebunden. Maßgeblich ist die Änderung, nicht der Kalender. Praktisch heißt das: Beantrage die Neufeststellung, wenn eine Beeinträchtigung dazugekommen ist oder eine bestehende sich verschlechtert hat — und beschreibe genau diese Änderung, mit Datum und ärztlichem Beleg. Wer stattdessen den ganzen Fall neu aufrollt, lädt zur vollständigen Neubewertung ein. ## Wie bekomme ich mehr Assistenzstunden? Assistenzstunden werden nicht höhergestuft. Hier gibt es keine Stufen, sondern einen ermittelten Bedarf: Du beantragst beim Träger eine Anpassung, und der Bedarf wird neu ermittelt. Der Unterschied zur Begutachtung beim Pflegegrad ist wesentlich. Dort geht es um Selbstständigkeit, hier um Teilhabe. Ein Arbeitsbeginn, ein Studium, ein Umzug oder der Wegfall von Unterstützung durch Angehörige begründet mehr Bedarf, auch wenn sich gesundheitlich nichts geändert hat. Wie das begründet wird und was in den Antrag gehört, steht ausführlich unter „Wie beantrage ich mehr Assistenzstunden?". ## Häufige Fragen **Kann ich Pflegegrad und Grad der Behinderung gleichzeitig höherstufen lassen?** Ja. Es sind zwei getrennte Verfahren bei zwei verschiedenen Stellen, die sich nicht gegenseitig blockieren. Ein höherer Pflegegrad führt allerdings nicht automatisch zu einem höheren Grad der Behinderung — die beiden werden nach unterschiedlichen Maßstäben bewertet. **Wie lange darf die Pflegekasse für die Entscheidung brauchen?** Spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags muss sie dir die Entscheidung schriftlich mitteilen (§ 18c Abs. 1 SGB XI). Danach werden 70 Euro je begonnene Woche der Überschreitung fällig (§ 18c Abs. 5 SGB XI), sofern die Verzögerung von ihr zu vertreten ist und du nicht in vollstationärer Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 lebst. **Ab wann bekomme ich die höheren Leistungen?** Beim Pflegegrad ab dem Monat der Antragstellung, nicht erst ab der Begutachtung (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Das Antragsdatum ist deshalb das Datum, auf das es ankommt — auch dann, wenn die Begutachtung erst Wochen später stattfindet. **Was, wenn die Höherstufung abgelehnt wird?** Dann hast du einen Monat Zeit für den Widerspruch (§ 84 SGG). Deine bisherige Einstufung bleibt davon unberührt — ein abgelehnter Höherstufungsantrag nimmt dir nichts weg, was du schon hast.